Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XXXIIII. Von Beweisung durch der Partheyen Eydt: ARTICULUS 1. Wann der Kläger zu Anfange seiner Klage vor der Kriegsbefestigung / sich keines Beweises berühmet / sondern dem Beklagten das jenige darümb er ihn beschüldiget / in sein Gewissen schiebet: So ist der Beklagter den Eydt zum nechsten Gerichts-Tage zu leisten schüldig / thut er das nicht in bestimmter Zeit / so ist er der Klage überwunden / und sol gegen ihm mit der Execution verfahren werden / es were dann / daß er durch Ehehaffte Noth in bestimbter Zeit zu erscheinen verhindert were / die Ehehafft sol er benennen / und dieselbe mit dem Eyde betheuren / und sol nichts desto weiniger den nechsten Rechtstag den deferirten Eydt leisten. TITULVS XXXIIII. Von Beweisung durch der Partheyen Eydt: ARTICULUS 1. Wann der Kläger zu Anfange seiner Klage vor der Kriegsbefestigung / sich keines Beweises berühmet / sondern dem Beklagten das jenige darümb er ihn beschüldiget / in sein Gewissen schiebet: So ist der Beklagter den Eydt zum nechsten Gerichts-Tage zu leisten schüldig / thut er das nicht in bestimmter Zeit / so ist er der Klage überwunden / und sol gegen ihm mit der Execution verfahren werden / es were dann / daß er durch Ehehaffte Noth in bestimbter Zeit zu erscheinen verhindert were / die Ehehafft sol er benennen / und dieselbe mit dem Eyde betheuren / und sol nichts desto weiniger den nechsten Rechtstag den deferirten Eydt leisten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0114"/> <div n="2"> <head>TITULVS XXXIIII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Beweisung durch der Partheyen Eydt:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wann der Kläger zu Anfange seiner Klage vor der Kriegsbefestigung / sich keines Beweises berühmet / sondern dem Beklagten das jenige darümb er ihn beschüldiget / in sein Gewissen schiebet: So ist der Beklagter den Eydt zum nechsten Gerichts-Tage zu leisten schüldig / thut er das nicht in bestimmter Zeit / so ist er der Klage überwunden / und sol gegen ihm mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> verfahren werden / es were dann / daß er durch Ehehaffte Noth in bestimbter Zeit zu erscheinen verhindert were / die Ehehafft sol er benennen / und dieselbe mit dem Eyde betheuren / und sol nichts desto weiniger den nechsten Rechtstag den <hi rendition="#aq">deferirten</hi> Eydt leisten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0114]
TITULVS XXXIIII.
Von Beweisung durch der Partheyen Eydt:
ARTICULUS 1.
Wann der Kläger zu Anfange seiner Klage vor der Kriegsbefestigung / sich keines Beweises berühmet / sondern dem Beklagten das jenige darümb er ihn beschüldiget / in sein Gewissen schiebet: So ist der Beklagter den Eydt zum nechsten Gerichts-Tage zu leisten schüldig / thut er das nicht in bestimmter Zeit / so ist er der Klage überwunden / und sol gegen ihm mit der Execution verfahren werden / es were dann / daß er durch Ehehaffte Noth in bestimbter Zeit zu erscheinen verhindert were / die Ehehafft sol er benennen / und dieselbe mit dem Eyde betheuren / und sol nichts desto weiniger den nechsten Rechtstag den deferirten Eydt leisten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/114 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/114>, abgerufen am 16.02.2025. |