Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.führen könte / mag er gleichwol den deferirten Eyde nochmahls schweren. 5. Hätte aber der Beklagte keine Beweisung / und wolte auch den deferirten Eyd dem Kläger nicht wieder anheim schieben: So mag er von dem Kläger den Eyd für Gefährde forderen / das er ihn auff sein Gewissen in der Klage gefährlich nicht beschüldiget habe / solchen Eyd ist der Kläger / ehe und zuvor der Beklagte den zugeschobenen Eyd thut / auff vorgehende Citation zu leisten schüldig. Würde er aber Ungehorsamlich nicht erscheinen / oder thäte sich des Eyds vor Gefährde weigeren: So sol der deferirte Eyd für geschworen geachtet / und der Beklagte von der Klage entbunden werden. 6. Würde der Beklagte in bestimmter Zeit nicht schweren / oder sein Gewissen mit Beweisung vertreten / oder auch den Eydt nicht wieder anheim schieben: So wird er billig der Sachen verlustig ertheilet. 7. Were auch der Beklagte den Eyd zu bestimbtem Rechtstage zu leisten erböthig / und sein führen könte / mag er gleichwol den deferirten Eyde nochmahls schweren. 5. Hätte aber der Beklagte keine Beweisung / und wolte auch den deferirten Eyd dem Kläger nicht wieder anheim schieben: So mag er von dem Kläger den Eyd für Gefährde forderen / das er ihn auff sein Gewissen in der Klage gefährlich nicht beschüldiget habe / solchen Eyd ist der Kläger / ehe und zuvor der Beklagte den zugeschobenen Eyd thut / auff vorgehende Citation zu leisten schüldig. Würde er aber Ungehorsamlich nicht erscheinen / oder thäte sich des Eyds vor Gefährde weigeren: So sol der deferirte Eyd für geschworen geachtet / und der Beklagte von der Klage entbunden werden. 6. Würde der Beklagte in bestimmter Zeit nicht schweren / oder sein Gewissen mit Beweisung vertreten / oder auch den Eydt nicht wieder anheim schieben: So wird er billig der Sachen verlustig ertheilet. 7. Were auch der Beklagte den Eyd zu bestimbtem Rechtstage zu leisten erböthig / und sein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0116"/> führen könte / mag er gleichwol den <hi rendition="#aq">deferirten</hi> Eyde nochmahls schweren.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Hätte aber der Beklagte keine Beweisung / und wolte auch den <hi rendition="#aq">deferirten</hi> Eyd dem Kläger nicht wieder anheim schieben: So mag er von dem Kläger den Eyd für Gefährde forderen / das er ihn auff sein Gewissen in der Klage gefährlich nicht beschüldiget habe / solchen Eyd ist der Kläger / ehe und zuvor der Beklagte den zugeschobenen Eyd thut / auff vorgehende <hi rendition="#aq">Citation</hi> zu leisten schüldig. Würde er aber Ungehorsamlich nicht erscheinen / oder thäte sich des Eyds vor Gefährde weigeren: So sol der <hi rendition="#aq">deferirte</hi> Eyd für geschworen geachtet / und der Beklagte von der Klage entbunden werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Würde der Beklagte in bestimmter Zeit nicht schweren / oder sein Gewissen mit Beweisung vertreten / oder auch den Eydt nicht wieder anheim schieben: So wird er billig der Sachen verlustig ertheilet.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Were auch der Beklagte den Eyd zu bestimbtem Rechtstage zu leisten erböthig / und sein </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0116]
führen könte / mag er gleichwol den deferirten Eyde nochmahls schweren.
5.
Hätte aber der Beklagte keine Beweisung / und wolte auch den deferirten Eyd dem Kläger nicht wieder anheim schieben: So mag er von dem Kläger den Eyd für Gefährde forderen / das er ihn auff sein Gewissen in der Klage gefährlich nicht beschüldiget habe / solchen Eyd ist der Kläger / ehe und zuvor der Beklagte den zugeschobenen Eyd thut / auff vorgehende Citation zu leisten schüldig. Würde er aber Ungehorsamlich nicht erscheinen / oder thäte sich des Eyds vor Gefährde weigeren: So sol der deferirte Eyd für geschworen geachtet / und der Beklagte von der Klage entbunden werden.
6.
Würde der Beklagte in bestimmter Zeit nicht schweren / oder sein Gewissen mit Beweisung vertreten / oder auch den Eydt nicht wieder anheim schieben: So wird er billig der Sachen verlustig ertheilet.
7.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/116>, abgerufen am 16.02.2025. |