Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein. 8. Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret. 9. Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden. 10. Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein. 8. Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret. 9. Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden. 10. Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0117"/> Gegentheil auf vorgehende <hi rendition="#aq">Citation,</hi> nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Hat auch der Kläger den Beklagten des <hi rendition="#aq">deferirten</hi> Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte <hi rendition="#aq">praestiret.</hi></p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Ein jeder dem der Eyd <hi rendition="#aq">deferiret</hi> und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0117]
Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein.
8.
Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret.
9.
Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden.
10.
Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget
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