Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.12. Würden die Kinder / wegen ihrer Eltern Schülde / beklaget / und der Kläger sich mit dem Beweißthum / das die Kinder ihre Eltern geerbet / nicht beladen / sondern die Sache auff der Beklagten Gewissen und Eyd stellen wolte / und aber sie nicht beweisen könten / das sie sich der Erbschafft verzeihet / oder dieselbe cum beneficio Inventarii addiirt: So seyn sie schüldig / mit ihrem leiblichen Eyde zu betheuren / das sie sich ihrer Eltern Erbschafft nicht angemasset. 13. Wann der jenige / dem der Eyd deferiret, oder durch Urtheil zu schweren aufferlegt / den terminum bey seinem Leben und Wolmacht nicht verfliessen lassen / sondern sich darzu anerbothen / aber bey wehrender Rechtfertigung verstorben were: So sol dasselbe sein Anerbieten dafür gehalten werden / als hätte er den Eyd wircklich erstattet / und dürffen die Erben nicht schweren. 14. Knechte und Mägde / welche beweisen können / das sie gedienet haben / können von ihrem Wirthe oder Wirthinnen / oder nach deroselben Todt / ihr Lohn bey ihren Eyden erhalten. Gleicher gestalt mag der Eigenthümer / 12. Würden die Kinder / wegen ihrer Eltern Schülde / beklaget / und der Kläger sich mit dem Beweißthum / das die Kinder ihre Eltern geerbet / nicht beladen / sondern die Sache auff der Beklagten Gewissen und Eyd stellen wolte / und aber sie nicht beweisen könten / das sie sich der Erbschafft verzeihet / oder dieselbe cum beneficio Inventarii addiirt: So seyn sie schüldig / mit ihrem leiblichen Eyde zu betheuren / das sie sich ihrer Eltern Erbschafft nicht angemasset. 13. Wann der jenige / dem der Eyd deferiret, oder durch Urtheil zu schweren aufferlegt / den terminum bey seinem Leben und Wolmacht nicht verfliessen lassen / sondern sich darzu anerbothen / aber bey wehrender Rechtfertigung verstorben were: So sol dasselbe sein Anerbieten dafür gehalten werden / als hätte er den Eyd wircklich erstattet / und dürffen die Erben nicht schweren. 14. Knechte und Mägde / welche beweisen können / das sie gedienet haben / können von ihrem Wirthe oder Wirthinnen / oder nach deroselben Todt / ihr Lohn bey ihren Eyden erhalten. Gleicher gestalt mag der Eigenthümer / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0119"/> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Würden die Kinder / wegen ihrer Eltern Schülde / beklaget / und der Kläger sich mit dem Beweißthum / das die Kinder ihre Eltern geerbet / nicht beladen / sondern die Sache auff der Beklagten Gewissen und Eyd stellen wolte / und aber sie nicht beweisen könten / das sie sich der Erbschafft verzeihet / oder dieselbe <hi rendition="#aq">cum beneficio Inventarii addiirt:</hi> So seyn sie schüldig / mit ihrem leiblichen Eyde zu betheuren / das sie sich ihrer Eltern Erbschafft nicht angemasset.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Wann der jenige / dem der Eyd <hi rendition="#aq">deferiret,</hi> oder durch Urtheil zu schweren aufferlegt / den <hi rendition="#aq">terminum</hi> bey seinem Leben und Wolmacht nicht verfliessen lassen / sondern sich darzu anerbothen / aber bey wehrender Rechtfertigung verstorben were: So sol dasselbe sein Anerbieten dafür gehalten werden / als hätte er den Eyd wircklich erstattet / und dürffen die Erben nicht schweren.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Knechte und Mägde / welche beweisen können / das sie gedienet haben / können von ihrem Wirthe oder Wirthinnen / oder nach deroselben Todt / ihr Lohn bey ihren Eyden erhalten. Gleicher gestalt mag der Eigenthümer / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0119]
12.
Würden die Kinder / wegen ihrer Eltern Schülde / beklaget / und der Kläger sich mit dem Beweißthum / das die Kinder ihre Eltern geerbet / nicht beladen / sondern die Sache auff der Beklagten Gewissen und Eyd stellen wolte / und aber sie nicht beweisen könten / das sie sich der Erbschafft verzeihet / oder dieselbe cum beneficio Inventarii addiirt: So seyn sie schüldig / mit ihrem leiblichen Eyde zu betheuren / das sie sich ihrer Eltern Erbschafft nicht angemasset.
13.
Wann der jenige / dem der Eyd deferiret, oder durch Urtheil zu schweren aufferlegt / den terminum bey seinem Leben und Wolmacht nicht verfliessen lassen / sondern sich darzu anerbothen / aber bey wehrender Rechtfertigung verstorben were: So sol dasselbe sein Anerbieten dafür gehalten werden / als hätte er den Eyd wircklich erstattet / und dürffen die Erben nicht schweren.
14.
Knechte und Mägde / welche beweisen können / das sie gedienet haben / können von ihrem Wirthe oder Wirthinnen / oder nach deroselben Todt / ihr Lohn bey ihren Eyden erhalten. Gleicher gestalt mag der Eigenthümer /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/119 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/119>, abgerufen am 16.02.2025. |