Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.oder der ein Hauß / Garten / oder ander Gut verheuret hat / wo der Häurling die Haure ihm verleugnet / eines Jahres Haure / welche der Häurling ihm zu geben versprochen / mit seinem Eyde erlangen / es were dann das der Häurling beweisen könte / das er die Haure bezahlet hätte. 15. Beschüldiget ein unberüchtigter Wirth seinen Gast / ümb Kost und Bier / kan der Wirth bezeugen / das er an seiner Kost gewesen / so mag der Wirth schweren / wie viel der Gast ihm vor Kost und Bier schüldig sey / und das sol er ihm bezahlen / doch mag er nicht mehr als eines Jahres Kost bey seinem Eyde erhalten / und diese Forderung sol der Wirth innerhalb zween Jahren / nach der Zeit das der Gast von ihm gescheiden ist / anstellen / so fern sie beyde hie zur Stette seyn / thut er das nicht / so ist der Gast von der Klage ledig / es were dann das es mit Liebe und Freundschafft were bestehen blieben / und solches mit besessenen Leuten könte bezeuget werden / oder der Wirth mit seinem Eyde erhalten würde. 16. Hätte der Kläger durch einen glaubhafften Zeugen / oder sonst bey nahe semiplene den Grund seiner Klage erwiesen / mag er sich zum Eyde zu vollnkommener oder der ein Hauß / Garten / oder ander Gut verheuret hat / wo der Häurling die Haure ihm verleugnet / eines Jahres Haure / welche der Häurling ihm zu geben versprochen / mit seinem Eyde erlangen / es were dann das der Häurling beweisen könte / das er die Haure bezahlet hätte. 15. Beschüldiget ein unberüchtigter Wirth seinen Gast / ümb Kost und Bier / kan der Wirth bezeugen / das er an seiner Kost gewesen / so mag der Wirth schweren / wie viel der Gast ihm vor Kost und Bier schüldig sey / und das sol er ihm bezahlen / doch mag er nicht mehr als eines Jahres Kost bey seinem Eyde erhalten / und diese Forderung sol der Wirth innerhalb zween Jahren / nach der Zeit das der Gast von ihm gescheiden ist / anstellen / so fern sie beyde hie zur Stette seyn / thut er das nicht / so ist der Gast von der Klage ledig / es were dann das es mit Liebe und Freundschafft were bestehen blieben / und solches mit besessenen Leuten könte bezeuget werden / oder der Wirth mit seinem Eyde erhalten würde. 16. Hätte der Kläger durch einen glaubhafften Zeugen / oder sonst bey nahe semiplenè den Grund seiner Klage erwiesen / mag er sich zum Eyde zu vollnkommener <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0120"/> oder der ein Hauß / Garten / oder ander Gut verheuret hat / wo der Häurling die Haure ihm verleugnet / eines Jahres Haure / welche der Häurling ihm zu geben versprochen / mit seinem Eyde erlangen / es were dann das der Häurling beweisen könte / das er die Haure bezahlet hätte.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Beschüldiget ein unberüchtigter Wirth seinen Gast / ümb Kost und Bier / kan der Wirth bezeugen / das er an seiner Kost gewesen / so mag der Wirth schweren / wie viel der Gast ihm vor Kost und Bier schüldig sey / und das sol er ihm bezahlen / doch mag er nicht mehr als eines Jahres Kost bey seinem Eyde erhalten / und diese Forderung sol der Wirth innerhalb zween Jahren / nach der Zeit das der Gast von ihm gescheiden ist / anstellen / so fern sie beyde hie zur Stette seyn / thut er das nicht / so ist der Gast von der Klage ledig / es were dann das es mit Liebe und Freundschafft were bestehen blieben / und solches mit besessenen Leuten könte bezeuget werden / oder der Wirth mit seinem Eyde erhalten würde.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>Hätte der Kläger durch einen glaubhafften Zeugen / oder sonst bey nahe <hi rendition="#aq">semiplenè</hi> den Grund seiner Klage erwiesen / mag er sich zum Eyde zu vollnkommener </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0120]
oder der ein Hauß / Garten / oder ander Gut verheuret hat / wo der Häurling die Haure ihm verleugnet / eines Jahres Haure / welche der Häurling ihm zu geben versprochen / mit seinem Eyde erlangen / es were dann das der Häurling beweisen könte / das er die Haure bezahlet hätte.
15.
Beschüldiget ein unberüchtigter Wirth seinen Gast / ümb Kost und Bier / kan der Wirth bezeugen / das er an seiner Kost gewesen / so mag der Wirth schweren / wie viel der Gast ihm vor Kost und Bier schüldig sey / und das sol er ihm bezahlen / doch mag er nicht mehr als eines Jahres Kost bey seinem Eyde erhalten / und diese Forderung sol der Wirth innerhalb zween Jahren / nach der Zeit das der Gast von ihm gescheiden ist / anstellen / so fern sie beyde hie zur Stette seyn / thut er das nicht / so ist der Gast von der Klage ledig / es were dann das es mit Liebe und Freundschafft were bestehen blieben / und solches mit besessenen Leuten könte bezeuget werden / oder der Wirth mit seinem Eyde erhalten würde.
16.
Hätte der Kläger durch einen glaubhafften Zeugen / oder sonst bey nahe semiplenè den Grund seiner Klage erwiesen / mag er sich zum Eyde zu vollnkommener
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