Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.

17.

Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.

18.

Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.

17.

Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.

18.

Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0121"/>
Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>17.</head><lb/><lb/>
            <p>Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die <hi rendition="#aq">taxation</hi> gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>18.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann der Kläger oder Beklagter den <hi rendition="#aq">deferirten</hi> oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0121] Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen. 17. Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey. 18. Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/121
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/121>, abgerufen am 21.11.2024.