Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XXXV. Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts. ARTICULUS 1. Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben. 2. Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen. TITULVS XXXV. Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts. ARTICULUS 1. Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben. 2. Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0122"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS XXXV.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und <hi rendition="#aq">Recesse</hi> in guter Auffacht haben.</p> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">2.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig <hi rendition="#aq">protocolliren,</hi> und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0122]
TITULVS XXXV.
Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts.
ARTICULUS 1.
Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben.
2.
Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/122>, abgerufen am 16.02.2025. |