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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren.

Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / rescissionem conclusionis zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist.

Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu deputirte Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den Protonotarium revidiren, rotuliren, und auff eine Unpartheysche Juristen Facultät ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die Acten neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil publiciren; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge.

zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren.

Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / rescissionem conclusionis zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist.

Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu deputirte Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den Protonotarium revidiren, rotuliren, und auff eine Unpartheysche Juristen Facultät ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die Acten neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil publiciren; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge.

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[0137] zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren. Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / rescissionem conclusionis zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist. Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu deputirte Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den Protonotarium revidiren, rotuliren, und auff eine Unpartheysche Juristen Facultät ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die Acten neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil publiciren; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/137>, abgerufen am 21.11.2024.