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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULVS XL.

In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag:

ARTICULUS 1.

Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.

2.

Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen

TITULVS XL.

In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag:

ARTICULUS 1.

Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.

2.

Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen

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[0138] TITULVS XL. In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag: ARTICULUS 1. Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren. 2. Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/138>, abgerufen am 21.11.2024.