Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn. 4. Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden. appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn. 4. Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0140"/><hi rendition="#aq">appelliren</hi>, zu <hi rendition="#aq">suppliciren</hi> oder zu <hi rendition="#aq">reduciren</hi> sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der <hi rendition="#aq">Appellation</hi>, darzulegen / das <hi rendition="#aq">Juramentum Calumniae</hi> in eigener Person / so fern er Unser <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und <hi rendition="#aq">caution</hi>, vermüge des Käyserlichen <hi rendition="#aq">Privilegii</hi>, zu <hi rendition="#aq">praestiren</hi> schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wofern aber der Appellant den Eyd und die <hi rendition="#aq">Caution</hi> nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste <hi rendition="#aq">Appellation</hi> nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen <hi rendition="#aq">Käyserlichen Privilegii</hi> Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder <hi rendition="#aq">Decret</hi>, vorgenommener <hi rendition="#aq">Appellation</hi> unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und <hi rendition="#aq">Exequiret</hi> werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0140]
appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn.
4.
Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/140>, abgerufen am 16.02.2025. |