Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS. XLI. Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil: ARTICULUS 1. Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich exequirt und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die Executio das fürnehmste Stück der Justicien ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu pariren und folge zu leisten. TITULVS. XLI. Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil: ARTICULUS 1. Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich exequirt und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die Executio das fürnehmste Stück der Justicien ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu pariren und folge zu leisten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0141"/> <div n="2"> <head>TITULVS. XLI.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich <hi rendition="#aq">exequirt</hi> und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die <hi rendition="#aq">Executio</hi> das fürnehmste Stück der <hi rendition="#aq">Justicien</hi> ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu <hi rendition="#aq">pariren</hi> und folge zu leisten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0141]
TITULVS. XLI.
Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil:
ARTICULUS 1.
Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich exequirt und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die Executio das fürnehmste Stück der Justicien ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu pariren und folge zu leisten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/141>, abgerufen am 16.02.2025. |