Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zu desselbigen Unterhaltung nicht mehr dann täglich einen Schilling Lübisch zu geben schüldig. 12. Und so die Schuld nicht ein tausend Marck Lübisch übertrifft / sol er ein Jahr lang / da sich aber die Schuld höher erstrecket / sol er so viel Jahr auff dem Winserbaum sitzen / so viel tausend Marck er schüldig bleibt / und nach Außgang solcher Jahre der Verhafftung erlassen / und der Schulden halben gefreyet seyn. 13. Würde aber der Gläubiger den Schüldiger in Verhafftung zunehmen nicht begehren / noch / wie vorgesetzt / Unterhalten wollen / sondern andere Mittel gegen ihn vorzunehmen bitten: So sol / auff des Klägers Anforderung / der Beklagte den Eyd der Armuth in dem Niedern-Gericht zu schweren / und sich dieser Stadt und Gebiethe so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er den Kläger befriedigt / oder sich mit ihm verglichen / und sol ihn davon die cessio bonorum, oder Abtrettung seiner Güter / nicht entledigen oder befreyen. zu desselbigen Unterhaltung nicht mehr dann täglich einen Schilling Lübisch zu geben schüldig. 12. Und so die Schuld nicht ein tausend Marck Lübisch übertrifft / sol er ein Jahr lang / da sich aber die Schuld höher erstrecket / sol er so viel Jahr auff dem Winserbaum sitzen / so viel tausend Marck er schüldig bleibt / und nach Außgang solcher Jahre der Verhafftung erlassen / und der Schulden halben gefreyet seyn. 13. Würde aber der Gläubiger den Schüldiger in Verhafftung zunehmen nicht begehren / noch / wie vorgesetzt / Unterhalten wollen / sondern andere Mittel gegen ihn vorzunehmen bitten: So sol / auff des Klägers Anforderung / der Beklagte den Eyd der Armuth in dem Niedern-Gericht zu schweren / und sich dieser Stadt und Gebiethe so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er den Kläger befriedigt / oder sich mit ihm verglichen / und sol ihn davon die cessio bonorum, oder Abtrettung seiner Güter / nicht entledigen oder befreyen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0147"/> zu desselbigen Unterhaltung nicht mehr dann täglich einen Schilling Lübisch zu geben schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Und so die Schuld nicht ein tausend Marck Lübisch übertrifft / sol er ein Jahr lang / da sich aber die Schuld höher erstrecket / sol er so viel Jahr auff dem Winserbaum sitzen / so viel tausend Marck er schüldig bleibt / und nach Außgang solcher Jahre der Verhafftung erlassen / und der Schulden halben gefreyet seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber der Gläubiger den Schüldiger in Verhafftung zunehmen nicht begehren / noch / wie vorgesetzt / Unterhalten wollen / sondern andere Mittel gegen ihn vorzunehmen bitten: So sol / auff des Klägers Anforderung / der Beklagte den Eyd der Armuth in dem Niedern-Gericht zu schweren / und sich dieser Stadt und Gebiethe so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er den Kläger befriedigt / oder sich mit ihm verglichen / und sol ihn davon die <hi rendition="#aq">cessio bonorum</hi>, oder Abtrettung seiner Güter / nicht entledigen oder befreyen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0147]
zu desselbigen Unterhaltung nicht mehr dann täglich einen Schilling Lübisch zu geben schüldig.
12.
Und so die Schuld nicht ein tausend Marck Lübisch übertrifft / sol er ein Jahr lang / da sich aber die Schuld höher erstrecket / sol er so viel Jahr auff dem Winserbaum sitzen / so viel tausend Marck er schüldig bleibt / und nach Außgang solcher Jahre der Verhafftung erlassen / und der Schulden halben gefreyet seyn.
13.
Würde aber der Gläubiger den Schüldiger in Verhafftung zunehmen nicht begehren / noch / wie vorgesetzt / Unterhalten wollen / sondern andere Mittel gegen ihn vorzunehmen bitten: So sol / auff des Klägers Anforderung / der Beklagte den Eyd der Armuth in dem Niedern-Gericht zu schweren / und sich dieser Stadt und Gebiethe so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er den Kläger befriedigt / oder sich mit ihm verglichen / und sol ihn davon die cessio bonorum, oder Abtrettung seiner Güter / nicht entledigen oder befreyen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/147>, abgerufen am 16.02.2025. |