Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XLII. Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter: ARTICULUS 1. Wann die Execution, wie in vorhergehendem Titul gemeldet / ergangen / und die bewegliche Güter dem Gläubiger geliefert seyn. So sol der Kläger den verlustigen Theil zum nechsten Gerichts-Tage citiren, und / derselbe erscheine oder comparire nicht / die Pfande im Niedern-Gericht auffbieten / und durch den Voigt zu Buche verzeichnen lassen / darauff sol dem Kläger die Pfande zu behalten viertzehen Tage angesetzt werden / nach viertzehen Tagen sol der Kläger / auff abermahlige vorgehende Citation, die Pfande anderweit auffbieten / und Klägern / dieselbe acht Tage zubehalten / aufferlegt werden / alsdann zum dritten mahl / auff vorgehende Citation, die Pfande TITULVS XLII. Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter: ARTICULUS 1. Wann die Execution, wie in vorhergehendem Titul gemeldet / ergangen / und die bewegliche Güter dem Gläubiger geliefert seyn. So sol der Kläger den verlustigen Theil zum nechsten Gerichts-Tage citiren, und / derselbe erscheine oder comparire nicht / die Pfande im Niedern-Gericht auffbieten / und durch den Voigt zu Buche verzeichnen lassen / darauff sol dem Kläger die Pfande zu behalten viertzehen Tage angesetzt werden / nach viertzehen Tagen sol der Kläger / auff abermahlige vorgehende Citation, die Pfande anderweit auffbieten / und Klägern / dieselbe acht Tage zubehalten / aufferlegt werden / alsdann zum dritten mahl / auff vorgehende Citation, die Pfande <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0148"/> <div n="2"> <head>TITULVS XLII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wann die <hi rendition="#aq">Execution</hi>, wie in vorhergehendem Titul gemeldet / ergangen / und die bewegliche Güter dem Gläubiger geliefert seyn. So sol der Kläger den verlustigen Theil zum nechsten Gerichts-Tage <hi rendition="#aq">citiren</hi>, und / derselbe erscheine oder <hi rendition="#aq">comparire</hi> nicht / die Pfande im Niedern-Gericht auffbieten / und durch den Voigt zu Buche verzeichnen lassen / darauff sol dem Kläger die Pfande zu behalten viertzehen Tage angesetzt werden / nach viertzehen Tagen sol der Kläger / auff abermahlige vorgehende <hi rendition="#aq">Citation</hi>, die Pfande anderweit auffbieten / und Klägern / dieselbe acht Tage zubehalten / aufferlegt werden / alsdann zum dritten mahl / auff vorgehende <hi rendition="#aq">Citation</hi>, die Pfande </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0148]
TITULVS XLII.
Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter:
ARTICULUS 1.
Wann die Execution, wie in vorhergehendem Titul gemeldet / ergangen / und die bewegliche Güter dem Gläubiger geliefert seyn. So sol der Kläger den verlustigen Theil zum nechsten Gerichts-Tage citiren, und / derselbe erscheine oder comparire nicht / die Pfande im Niedern-Gericht auffbieten / und durch den Voigt zu Buche verzeichnen lassen / darauff sol dem Kläger die Pfande zu behalten viertzehen Tage angesetzt werden / nach viertzehen Tagen sol der Kläger / auff abermahlige vorgehende Citation, die Pfande anderweit auffbieten / und Klägern / dieselbe acht Tage zubehalten / aufferlegt werden / alsdann zum dritten mahl / auff vorgehende Citation, die Pfande
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/148>, abgerufen am 16.02.2025. |