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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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das Pfand innerhalb gewisser vorbestimbter Zeit nicht wieder eingelöset / und die Schuld bezahlet wird / alsdann dasselbig Pfand des Gläubigers eigen seyn solle / und fürder nicht mehr eingelöset werden möge / sondern ist solch Geding / als wucherlich / wann es gleich mit einem Eyde betheuret wäre / für nichtig und krafftloß zu halten.

11.

Dann / wann und zu welcher Zeit die Schuld / oder anders / darumb ein Pfand eingesetzt / vollenkömmlich bezahlet / und derohalben eine Vergnügung beschehen / so ist der Einhaber schüldig / das Pfand wieder zu geben.

12.

Wann jemand ein Hauß / Schiff / Keller / Gemach oder dergleichen / umb eine gewisse Häure oder Zinse mietet: So ist das jenige / was von Haußgerath oder anderer fahrender Haab ihm zugehörig darein gebracht / dem Hauß- und Eigenthummsherren umb die versprochene Zinß und alle Beschadung so dem verheureten Hause und Gemach durch des Einwohners Unfleiß zustehet / stillschweigend und ohne einig Vorgeding verpfändet / und hat derselbige Haußherr Macht / desselben Haußgerath und andere eingebrachte Wahren und Güter / so viel die verfallene Haußzinß und Schaden sich

das Pfand innerhalb gewisser vorbestimbter Zeit nicht wieder eingelöset / und die Schuld bezahlet wird / alsdann dasselbig Pfand des Gläubigers eigen seyn solle / und fürder nicht mehr eingelöset werden möge / sondern ist solch Geding / als wucherlich / wann es gleich mit einem Eyde betheuret wäre / für nichtig und krafftloß zu halten.

11.

Dann / wann und zu welcher Zeit die Schuld / oder anders / darumb ein Pfand eingesetzt / vollenkömmlich bezahlet / und derohalben eine Vergnügung beschehen / so ist der Einhaber schüldig / das Pfand wieder zu geben.

12.

Wann jemand ein Hauß / Schiff / Keller / Gemach oder dergleichen / umb eine gewisse Häure oder Zinse mietet: So ist das jenige / was von Haußgerath oder anderer fahrender Haab ihm zugehörig darein gebracht / dem Hauß- und Eigenthummsherren umb die versprochene Zinß und alle Beschadung so dem verheureten Hause und Gemach durch des Einwohners Unfleiß zustehet / stillschweigend und ohne einig Vorgeding verpfändet / und hat derselbige Haußherr Macht / desselben Haußgerath und andere eingebrachte Wahren und Güter / so viel die verfallene Haußzinß und Schaden sich

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[0187] das Pfand innerhalb gewisser vorbestimbter Zeit nicht wieder eingelöset / und die Schuld bezahlet wird / alsdann dasselbig Pfand des Gläubigers eigen seyn solle / und fürder nicht mehr eingelöset werden möge / sondern ist solch Geding / als wucherlich / wann es gleich mit einem Eyde betheuret wäre / für nichtig und krafftloß zu halten. 11. Dann / wann und zu welcher Zeit die Schuld / oder anders / darumb ein Pfand eingesetzt / vollenkömmlich bezahlet / und derohalben eine Vergnügung beschehen / so ist der Einhaber schüldig / das Pfand wieder zu geben. 12. Wann jemand ein Hauß / Schiff / Keller / Gemach oder dergleichen / umb eine gewisse Häure oder Zinse mietet: So ist das jenige / was von Haußgerath oder anderer fahrender Haab ihm zugehörig darein gebracht / dem Hauß- und Eigenthummsherren umb die versprochene Zinß und alle Beschadung so dem verheureten Hause und Gemach durch des Einwohners Unfleiß zustehet / stillschweigend und ohne einig Vorgeding verpfändet / und hat derselbige Haußherr Macht / desselben Haußgerath und andere eingebrachte Wahren und Güter / so viel die verfallene Haußzinß und Schaden sich

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/187>, abgerufen am 24.11.2024.