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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren.

13.

Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden.

14.

Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet.

15.

Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den

ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren.

13.

Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden.

14.

Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet.

15.

Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den

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[0188] ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren. 13. Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden. 14. Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet. 15. Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/188>, abgerufen am 24.11.2024.