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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern Creditorn, ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes Creditorn keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben.

11.

Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung

Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern Creditorn, ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes Creditorn keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben.

11.

Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung

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[0194] Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern Creditorn, ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes Creditorn keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben. 11. Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/194>, abgerufen am 24.11.2024.