Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

können / aus seinem Beutel zu erstatten schüldig seyn. Würde er aber allda die Kaufmanns-Güter / oder das Schif / verkauffen / und weichhaftig werden / und also den Freunden Schif und Gut entweden / der sol in dieser Stadt und Gebiet nicht geduldet / sondern wann er betreten wird / nach Befindung der Sachen Beschaffenheit / gestraffet werden.

33.

Es sol hinfüro kein Schiffer / dieweil er noch bey seinen Schifs-Redern ist / und derselben mächtig seyn kan / sich unterstehen / an einen andern Ort zu siegeln / als dahin der mehrer theil der Reder geschlossen / und vor gut angsehen hat.

34.

Es sol ein jeder Schiffer / auff die Garnehring / Stauung der Güter / und was demselben anhängig / fleissig Auffacht haben / damit des Kaufmanns Gütere keinen Schaden leiden mügen. Entstünde daraus Schade / oder die Güter von dem Schiffer / oder seinem Schif-Volcke verringert würden / so sol der Schiffer den Schaden / dem Kaufmann / der denselben erlitten / von dem Seinigen zuerstatten schüldig seyn. Da dann bescheiniget würde / daß die Güter verringert wären / so sollen durch die Gerichts-Verwaltere / von Amptswegen /

können / aus seinem Beutel zu erstatten schüldig seyn. Würde er aber allda die Kaufmanns-Güter / oder das Schif / verkauffen / und weichhaftig werden / und also den Freunden Schif und Gut entweden / der sol in dieser Stadt und Gebiet nicht geduldet / sondern wann er betreten wird / nach Befindung der Sachen Beschaffenheit / gestraffet werden.

33.

Es sol hinfüro kein Schiffer / dieweil er noch bey seinen Schifs-Redern ist / und derselben mächtig seyn kan / sich unterstehen / an einen andern Ort zu siegeln / als dahin der mehrer theil der Reder geschlossen / und vor gut angsehen hat.

34.

Es sol ein jeder Schiffer / auff die Garnehring / Stauung der Güter / und was demselben anhängig / fleissig Auffacht haben / damit des Kaufmanns Gütere keinen Schaden leiden mügen. Entstünde daraus Schade / oder die Güter von dem Schiffer / oder seinem Schif-Volcke verringert würden / so sol der Schiffer den Schaden / dem Kaufmann / der denselben erlitten / von dem Seinigen zuerstatten schüldig seyn. Da dann bescheiniget würde / daß die Güter verringert wären / so sollen durch die Gerichts-Verwaltere / von Amptswegen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0259"/>
können / aus seinem Beutel zu erstatten schüldig seyn. Würde er aber allda die Kaufmanns-Güter / oder das Schif / verkauffen / und weichhaftig werden / und also den Freunden Schif und Gut entweden / der sol in dieser Stadt und Gebiet nicht geduldet / sondern wann er betreten wird / nach Befindung der Sachen Beschaffenheit / gestraffet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>33.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sol hinfüro kein Schiffer / dieweil er noch bey seinen Schifs-Redern ist / und derselben mächtig seyn kan / sich unterstehen / an einen andern Ort zu siegeln / als dahin der mehrer theil der Reder geschlossen / und vor gut angsehen hat.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>34.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sol ein jeder Schiffer / auff die Garnehring / Stauung der Güter / und was demselben anhängig / fleissig Auffacht haben / damit des Kaufmanns Gütere keinen Schaden leiden mügen. Entstünde daraus Schade / oder die Güter von dem Schiffer / oder seinem Schif-Volcke verringert würden / so sol der Schiffer den Schaden / dem Kaufmann / der denselben erlitten / von dem Seinigen zuerstatten schüldig seyn. Da dann bescheiniget würde / daß die Güter verringert wären / so sollen durch die Gerichts-Verwaltere / von Amptswegen /
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0259] können / aus seinem Beutel zu erstatten schüldig seyn. Würde er aber allda die Kaufmanns-Güter / oder das Schif / verkauffen / und weichhaftig werden / und also den Freunden Schif und Gut entweden / der sol in dieser Stadt und Gebiet nicht geduldet / sondern wann er betreten wird / nach Befindung der Sachen Beschaffenheit / gestraffet werden. 33. Es sol hinfüro kein Schiffer / dieweil er noch bey seinen Schifs-Redern ist / und derselben mächtig seyn kan / sich unterstehen / an einen andern Ort zu siegeln / als dahin der mehrer theil der Reder geschlossen / und vor gut angsehen hat. 34. Es sol ein jeder Schiffer / auff die Garnehring / Stauung der Güter / und was demselben anhängig / fleissig Auffacht haben / damit des Kaufmanns Gütere keinen Schaden leiden mügen. Entstünde daraus Schade / oder die Güter von dem Schiffer / oder seinem Schif-Volcke verringert würden / so sol der Schiffer den Schaden / dem Kaufmann / der denselben erlitten / von dem Seinigen zuerstatten schüldig seyn. Da dann bescheiniget würde / daß die Güter verringert wären / so sollen durch die Gerichts-Verwaltere / von Amptswegen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/259
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/259>, abgerufen am 22.11.2024.