Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

des Schifs Hauptboßmann / Schimmann / Zimmerman und Büchsenschütze / bey ihren leiblichen Eyden umb ihre Wissenschafft befragt / und nach deroselben Aussage / gegen die Verbrecher mit gebührender ernstlicher Straffe verfahren werden. Da aber solch Gut verleckte oder verdürbe / ohne des Schiffers / oder seines Volckes Versäumnüß / und dann das Schiff kömpt dar es lössen sol / und der Kauffmann klopffet drey mahl an das Faß / dar Wein / Oel / und andere leckende Wahre inne ist / und befehlet daß außzuziehen / so muß er dem Schiffer seine volle Fracht geben / oder dem Schiffer das Faß für die Fracht behalten lassen.

35.

Wann die Kohbrügge und Uberlauff / und das Schiff / oben Wassers nicht wol gedichtet / und dahero sich Schade veruhrsachet / so kömpt der Schade auff den Schiffer. Zerbricht aber solches durch Gewalt grosses Ungewitters / wird der Schade vor Haverey gerechnet / wie dann auch / wann sich Schade unter Wassers veruhrsachet. Und dieweil auch offtmahl bey dem Saltze Lackasie ist / davon vor diesem keine Haverey gerechnet worden / und dann gleich wol nicht unbillig / wann mercklich groß Schade daran befunden / und solches durch Veruhrsachung / daß es umb ein Vörland zu vermeiden / oder sonsten aus Noth / Schif und Gut zuerhalten / beygelegt /

des Schifs Hauptboßmann / Schimmann / Zimmerman und Büchsenschütze / bey ihren leiblichen Eyden umb ihre Wissenschafft befragt / und nach deroselben Aussage / gegen die Verbrecher mit gebührender ernstlicher Straffe verfahren werden. Da aber solch Gut verleckte oder verdürbe / ohne des Schiffers / oder seines Volckes Versäumnüß / und dann das Schiff kömpt dar es lössen sol / und der Kauffmann klopffet drey mahl an das Faß / dar Wein / Oel / und andere leckende Wahre inne ist / und befehlet daß außzuziehen / so muß er dem Schiffer seine volle Fracht geben / oder dem Schiffer das Faß für die Fracht behalten lassen.

35.

Wann die Kohbrügge und Uberlauff / und das Schiff / oben Wassers nicht wol gedichtet / und dahero sich Schade veruhrsachet / so kömpt der Schade auff den Schiffer. Zerbricht aber solches durch Gewalt grosses Ungewitters / wird der Schade vor Haverey gerechnet / wie dann auch / wann sich Schade unter Wassers veruhrsachet. Und dieweil auch offtmahl bey dem Saltze Lackasie ist / davon vor diesem keine Haverey gerechnet worden / und dann gleich wol nicht unbillig / wann mercklich groß Schade daran befunden / und solches durch Veruhrsachung / daß es umb ein Vörland zu vermeiden / oder sonsten aus Noth / Schif und Gut zuerhalten / beygelegt /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0260"/>
des Schifs Hauptboßmann / Schimmann / Zimmerman und Büchsenschütze / bey ihren leiblichen Eyden umb ihre Wissenschafft befragt / und nach deroselben Aussage / gegen die Verbrecher mit gebührender ernstlicher Straffe verfahren werden. Da aber solch Gut verleckte oder verdürbe / ohne des Schiffers / oder seines Volckes Versäumnüß / und dann das Schiff kömpt dar es lössen sol / und der Kauffmann klopffet drey mahl an das Faß / dar Wein / Oel / und andere leckende Wahre inne ist / und befehlet daß außzuziehen / so muß er dem Schiffer seine volle Fracht geben / oder dem Schiffer das Faß für die Fracht behalten lassen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>35.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann die Kohbrügge und Uberlauff / und das Schiff / oben Wassers nicht wol gedichtet / und dahero sich Schade veruhrsachet / so kömpt der Schade auff den Schiffer. Zerbricht aber solches durch Gewalt grosses Ungewitters / wird der Schade vor Haverey gerechnet / wie dann auch / wann sich Schade unter Wassers veruhrsachet. Und dieweil auch offtmahl bey dem Saltze Lackasie ist / davon vor diesem keine Haverey gerechnet worden / und dann gleich wol nicht unbillig / wann mercklich groß Schade daran befunden / und solches durch Veruhrsachung / daß es umb ein Vörland zu vermeiden / oder sonsten aus Noth / Schif und Gut zuerhalten / beygelegt /
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0260] des Schifs Hauptboßmann / Schimmann / Zimmerman und Büchsenschütze / bey ihren leiblichen Eyden umb ihre Wissenschafft befragt / und nach deroselben Aussage / gegen die Verbrecher mit gebührender ernstlicher Straffe verfahren werden. Da aber solch Gut verleckte oder verdürbe / ohne des Schiffers / oder seines Volckes Versäumnüß / und dann das Schiff kömpt dar es lössen sol / und der Kauffmann klopffet drey mahl an das Faß / dar Wein / Oel / und andere leckende Wahre inne ist / und befehlet daß außzuziehen / so muß er dem Schiffer seine volle Fracht geben / oder dem Schiffer das Faß für die Fracht behalten lassen. 35. Wann die Kohbrügge und Uberlauff / und das Schiff / oben Wassers nicht wol gedichtet / und dahero sich Schade veruhrsachet / so kömpt der Schade auff den Schiffer. Zerbricht aber solches durch Gewalt grosses Ungewitters / wird der Schade vor Haverey gerechnet / wie dann auch / wann sich Schade unter Wassers veruhrsachet. Und dieweil auch offtmahl bey dem Saltze Lackasie ist / davon vor diesem keine Haverey gerechnet worden / und dann gleich wol nicht unbillig / wann mercklich groß Schade daran befunden / und solches durch Veruhrsachung / daß es umb ein Vörland zu vermeiden / oder sonsten aus Noth / Schif und Gut zuerhalten / beygelegt /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/260
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/260>, abgerufen am 22.11.2024.