Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. DJe Procuratorn sollen alle Gerichts-Tage vor acht Uhr im Gerichte / bey Peen ein Schillings unnachlässig zubezahlen / erscheinen. 4. WAnn der Procurator oder Anwaldt eine Sache vor dem Rathe oder Niedern-Gerichte annimmt / und sich bestellen läst / sol er nothtürfftigen vollnkommenen Bericht von der Parthey einnehmen / und mit fleiß alle Umbständigkeit der Sachen erkündigen / damit er auff alle Gerichts-Tage / in Abwesen derselbigen / könne handelen / und nicht nöthig sey / sich fernern Berichts zuerholen / ümb Frist und Dilation zu bitten. 5. ES sol ein jeder Procurator und Anwalt / seiner Partheyen Sache getreulich / und so viel müglich / auff einmahl / mündlich fürtragen / Frembde und zur Sachen undienstliche Handlung einzumengen unterlassen / alle Weitläufftigkeit und muthwillige Verlängerung vermeiden / und allein was der Sachen Nothturfft erheischet / verständlich / klärlich und kürtzlich einbringen / und darauff allezeit die schließliche Petition anhängen / Auch aller hönischen / schimpfflichen Reden / 3. DJe Procuratorn sollen alle Gerichts-Tage vor acht Uhr im Gerichte / bey Peen ein Schillings unnachlässig zubezahlen / erscheinen. 4. WAnn der Procurator oder Anwaldt eine Sache vor dem Rathe oder Niedern-Gerichte annimmt / und sich bestellen läst / sol er nothtürfftigen vollnkommenen Bericht von der Parthey einnehmen / und mit fleiß alle Umbständigkeit der Sachen erkündigen / damit er auff alle Gerichts-Tage / in Abwesen derselbigen / könne handelen / und nicht nöthig sey / sich fernern Berichts zuerholen / ümb Frist und Dilation zu bitten. 5. ES sol ein jeder Procurator und Anwalt / seiner Partheyen Sache getreulich / und so viel müglich / auff einmahl / mündlich fürtragen / Frembde und zur Sachen undienstliche Handlung einzumengen unterlassen / alle Weitläufftigkeit und muthwillige Verlängerung vermeiden / und allein was der Sachen Nothturfft erheischet / verständlich / klärlich und kürtzlich einbringen / und darauff allezeit die schließliche Petition anhängen / Auch aller hönischen / schimpfflichen Reden / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0030"/> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>DJe Procuratorn sollen alle Gerichts-Tage vor acht Uhr im Gerichte / bey Peen ein Schillings unnachlässig zubezahlen / erscheinen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>WAnn der Procurator oder Anwaldt eine Sache vor dem Rathe oder Niedern-Gerichte annimmt / und sich bestellen läst / sol er nothtürfftigen vollnkommenen Bericht von der Parthey einnehmen / und mit fleiß alle Umbständigkeit der Sachen erkündigen / damit er auff alle Gerichts-Tage / in Abwesen derselbigen / könne handelen / und nicht nöthig sey / sich fernern Berichts zuerholen / ümb Frist und <hi rendition="#aq">Dilation</hi> zu bitten.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>ES sol ein jeder Procurator und Anwalt / seiner Partheyen Sache getreulich / und so viel müglich / auff einmahl / mündlich fürtragen / Frembde und zur Sachen undienstliche Handlung einzumengen unterlassen / alle Weitläufftigkeit und muthwillige Verlängerung vermeiden / und allein was der Sachen Nothturfft erheischet / verständlich / klärlich und kürtzlich einbringen / und darauff allezeit die schließliche <hi rendition="#aq">Petition</hi> anhängen / Auch aller hönischen / schimpfflichen Reden / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
3.
DJe Procuratorn sollen alle Gerichts-Tage vor acht Uhr im Gerichte / bey Peen ein Schillings unnachlässig zubezahlen / erscheinen.
4.
WAnn der Procurator oder Anwaldt eine Sache vor dem Rathe oder Niedern-Gerichte annimmt / und sich bestellen läst / sol er nothtürfftigen vollnkommenen Bericht von der Parthey einnehmen / und mit fleiß alle Umbständigkeit der Sachen erkündigen / damit er auff alle Gerichts-Tage / in Abwesen derselbigen / könne handelen / und nicht nöthig sey / sich fernern Berichts zuerholen / ümb Frist und Dilation zu bitten.
5.
ES sol ein jeder Procurator und Anwalt / seiner Partheyen Sache getreulich / und so viel müglich / auff einmahl / mündlich fürtragen / Frembde und zur Sachen undienstliche Handlung einzumengen unterlassen / alle Weitläufftigkeit und muthwillige Verlängerung vermeiden / und allein was der Sachen Nothturfft erheischet / verständlich / klärlich und kürtzlich einbringen / und darauff allezeit die schließliche Petition anhängen / Auch aller hönischen / schimpfflichen Reden /
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