Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

schmähendes / und beschwerlicher Wörter / sich gäntzlich enthalten / und jeder Zeit dergestalt reden / das solches protocolliret werden könne / und ohne Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / oder der Richtherrn / aus dem Gericht nicht gehen; Sondern biß zu Ende desselbigen / oder daß die Gerichts-Verwaltere auff das Rathhauß gefordert werden / daselbst verharren / und sich des Redens mit den Umbstehenden (außgenommen / da es die Nothdurfft mit seinem Principalen / so der gegenwärtig / zusprechen erforderte) oder unter sich selbst / enthalten / und auff die Gerichtliche Handlung und Fürträge fleissig Achtung haben / damit ein jeder / wann in seiner Sache gehandelt / oder ein Vortrag geschicht / alsbald / ohne Ermahnung / seiner Partheyen Nothdurfft dagegen fürbringen möge. Und würde jemand diesem zu gegen handelen / der sol / nach Gelegenheit der Uberfahrung / willkürlich mit einer Geldbuß belegt / oder in Anmerckung beharlichen Muthwillens / auff ein zeit / oder auch seines Amptes gar / entsetzet werden / und nicht desto weniger dem / so injuriiret, vorbehalten seyn / gegen den Procuratoren und Anwaldt / und den Gegentheil / der es zu reden befohlen / seine Injurien Klage anzustellen und zuverfolgen.

6.

Es sollen auch die Procuratores und Anwalde die Partheyen mit übermässigen Besoldungen

schmähendes / und beschwerlicher Wörter / sich gäntzlich enthalten / und jeder Zeit dergestalt reden / das solches protocolliret werden könne / und ohne Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / oder der Richtherrn / aus dem Gericht nicht gehen; Sondern biß zu Ende desselbigen / oder daß die Gerichts-Verwaltere auff das Rathhauß gefordert werden / daselbst verharren / und sich des Redens mit den Umbstehenden (außgenommen / da es die Nothdurfft mit seinem Principalen / so der gegenwärtig / zusprechen erforderte) oder unter sich selbst / enthalten / und auff die Gerichtliche Handlung und Fürträge fleissig Achtung haben / damit ein jeder / wann in seiner Sache gehandelt / oder ein Vortrag geschicht / alsbald / ohne Ermahnung / seiner Partheyen Nothdurfft dagegen fürbringen möge. Und würde jemand diesem zu gegen handelen / der sol / nach Gelegenheit der Uberfahrung / willkürlich mit einer Geldbuß belegt / oder in Anmerckung beharlichen Muthwillens / auff ein zeit / oder auch seines Amptes gar / entsetzet werden / und nicht desto weniger dem / so injuriiret, vorbehalten seyn / gegen den Procuratoren und Anwaldt / und den Gegentheil / der es zu reden befohlen / seine Injurien Klage anzustellen und zuverfolgen.

6.

Es sollen auch die Procuratores und Anwalde die Partheyen mit übermässigen Besoldungen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0031"/>
schmähendes / und beschwerlicher Wörter / sich gäntzlich enthalten / und jeder Zeit dergestalt reden / das solches <hi rendition="#aq">protocolliret</hi> werden könne / und ohne Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / oder der Richtherrn / aus dem Gericht nicht gehen; Sondern biß zu Ende desselbigen / oder daß die Gerichts-Verwaltere auff das Rathhauß gefordert werden / daselbst verharren / und sich des Redens mit den Umbstehenden (außgenommen / da es die Nothdurfft mit seinem Principalen / so der gegenwärtig / zusprechen erforderte) oder unter sich selbst / enthalten / und auff die Gerichtliche Handlung und Fürträge fleissig Achtung haben / damit ein jeder / wann in seiner Sache gehandelt / oder ein Vortrag geschicht / alsbald / ohne Ermahnung / seiner Partheyen Nothdurfft dagegen fürbringen möge. Und würde jemand diesem zu gegen handelen / der sol / nach Gelegenheit der Uberfahrung / willkürlich mit einer Geldbuß belegt / oder in Anmerckung beharlichen Muthwillens / auff ein zeit / oder auch seines Amptes gar / entsetzet werden / und nicht desto weniger dem / so <hi rendition="#aq">injuriiret</hi>, vorbehalten seyn / gegen den Procuratoren und Anwaldt / und den Gegentheil / der es zu reden befohlen / seine <hi rendition="#aq">Injurien</hi> Klage anzustellen und zuverfolgen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>6.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sollen auch die Procuratores und Anwalde die Partheyen mit übermässigen Besoldungen
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0031] schmähendes / und beschwerlicher Wörter / sich gäntzlich enthalten / und jeder Zeit dergestalt reden / das solches protocolliret werden könne / und ohne Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / oder der Richtherrn / aus dem Gericht nicht gehen; Sondern biß zu Ende desselbigen / oder daß die Gerichts-Verwaltere auff das Rathhauß gefordert werden / daselbst verharren / und sich des Redens mit den Umbstehenden (außgenommen / da es die Nothdurfft mit seinem Principalen / so der gegenwärtig / zusprechen erforderte) oder unter sich selbst / enthalten / und auff die Gerichtliche Handlung und Fürträge fleissig Achtung haben / damit ein jeder / wann in seiner Sache gehandelt / oder ein Vortrag geschicht / alsbald / ohne Ermahnung / seiner Partheyen Nothdurfft dagegen fürbringen möge. Und würde jemand diesem zu gegen handelen / der sol / nach Gelegenheit der Uberfahrung / willkürlich mit einer Geldbuß belegt / oder in Anmerckung beharlichen Muthwillens / auff ein zeit / oder auch seines Amptes gar / entsetzet werden / und nicht desto weniger dem / so injuriiret, vorbehalten seyn / gegen den Procuratoren und Anwaldt / und den Gegentheil / der es zu reden befohlen / seine Injurien Klage anzustellen und zuverfolgen. 6. Es sollen auch die Procuratores und Anwalde die Partheyen mit übermässigen Besoldungen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/31
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/31>, abgerufen am 23.11.2024.