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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Kinder oder Encklin sich an ihren Eltern mit Schlägen / und sonsten ungebührlichen groben Schmähungen vergriffen. Item / so dieselbe ihre Eltern umb peinliche Sachen / so nicht entweder gegen die Röm. Käyserl. Mayest. und dieser Stadt Wollfahrt fürgenommen / deferirt oder angeklagt hätten. Item / so dieselbe ihren Eltern mit Gifft / oder in ander wege nach dem Leben gestellet. Item / so der Sohn mit der Stiefmutter / oder die Tochter mit dem Stief-Vater unehrliche Lieb und Werck getrieben. Item / so ein Sohn / Tochter / oder Encklin ihre Eltern / die Schulden / oder anderer Uhrsachen halben / in Gefängnüß kommen / auff deroselben Ansuchen / zu ihrer Erledigung nicht nach ihrem besten Vermügen helffen / noch für sie gut oder Bürgen werden wollen. Item / so die Kinder ihre Eltern / in Aufrichtung ihrer Testament / und letzten Willen / zu verhindern sich unterstanden hätten. Item / so dieselbe ein leichtfertig unehrlich Leben und Wesen führeten / als nemlich / da sie Nachrichter / Schinder / Spitzbuben / Gauckeler / oder derogleichen würden / es wären dann die Eltern in gleichem leichtfertigem Leben und Wandel auch herkommen und gewesen. Item / so ein Tochter oder Enckelin / über daß die Eltern nach ihrem Vermögen / sie mit ehrlichen Heyrathen versehen wollen / denselben nicht gefolget / und sich in ein unzüchtig sündlich Leben begeben hätten. Item / so die Kinder ihren Eltern / welche mit beschwerlicher Kranckheit des Leibes / oder mit Gebrechligkeit der Vernunft beladen / kein Handreichung thun / noch zu derselben

Kinder oder Encklin sich an ihren Eltern mit Schlägen / und sonsten ungebührlichen groben Schmähungen vergriffen. Item / so dieselbe ihre Eltern umb peinliche Sachen / so nicht entweder gegen die Röm. Käyserl. Mayest. und dieser Stadt Wollfahrt fürgenommen / deferirt oder angeklagt hätten. Item / so dieselbe ihren Eltern mit Gifft / oder in ander wege nach dem Leben gestellet. Item / so der Sohn mit der Stiefmutter / oder die Tochter mit dem Stief-Vater unehrliche Lieb und Werck getrieben. Item / so ein Sohn / Tochter / oder Encklin ihre Eltern / die Schulden / oder anderer Uhrsachen halben / in Gefängnüß kommen / auff deroselben Ansuchen / zu ihrer Erledigung nicht nach ihrem besten Vermügen helffen / noch für sie gut oder Bürgen werden wollen. Item / so die Kinder ihre Eltern / in Aufrichtung ihrer Testament / und letzten Willen / zu verhindern sich unterstanden hätten. Item / so dieselbe ein leichtfertig unehrlich Leben und Wesen führeten / als nemlich / da sie Nachrichter / Schinder / Spitzbuben / Gauckeler / oder derogleichen würden / es wären dann die Eltern in gleichem leichtfertigem Leben und Wandel auch herkommen und gewesen. Item / so ein Tochter oder Enckelin / über daß die Eltern nach ihrem Vermögen / sie mit ehrlichen Heyrathen versehen wollen / denselben nicht gefolget / und sich in ein unzüchtig sündlich Leben begeben hätten. Item / so die Kinder ihren Eltern / welche mit beschwerlicher Kranckheit des Leibes / oder mit Gebrechligkeit der Vernunft beladen / kein Handreichung thun / noch zu derselben

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[0304] Kinder oder Encklin sich an ihren Eltern mit Schlägen / und sonsten ungebührlichen groben Schmähungen vergriffen. Item / so dieselbe ihre Eltern umb peinliche Sachen / so nicht entweder gegen die Röm. Käyserl. Mayest. und dieser Stadt Wollfahrt fürgenommen / deferirt oder angeklagt hätten. Item / so dieselbe ihren Eltern mit Gifft / oder in ander wege nach dem Leben gestellet. Item / so der Sohn mit der Stiefmutter / oder die Tochter mit dem Stief-Vater unehrliche Lieb und Werck getrieben. Item / so ein Sohn / Tochter / oder Encklin ihre Eltern / die Schulden / oder anderer Uhrsachen halben / in Gefängnüß kommen / auff deroselben Ansuchen / zu ihrer Erledigung nicht nach ihrem besten Vermügen helffen / noch für sie gut oder Bürgen werden wollen. Item / so die Kinder ihre Eltern / in Aufrichtung ihrer Testament / und letzten Willen / zu verhindern sich unterstanden hätten. Item / so dieselbe ein leichtfertig unehrlich Leben und Wesen führeten / als nemlich / da sie Nachrichter / Schinder / Spitzbuben / Gauckeler / oder derogleichen würden / es wären dann die Eltern in gleichem leichtfertigem Leben und Wandel auch herkommen und gewesen. Item / so ein Tochter oder Enckelin / über daß die Eltern nach ihrem Vermögen / sie mit ehrlichen Heyrathen versehen wollen / denselben nicht gefolget / und sich in ein unzüchtig sündlich Leben begeben hätten. Item / so die Kinder ihren Eltern / welche mit beschwerlicher Kranckheit des Leibes / oder mit Gebrechligkeit der Vernunft beladen / kein Handreichung thun / noch zu derselben

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/304>, abgerufen am 22.11.2024.