Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Unterhaltung nothdürftige Atzung / oder andere Pflegnüß / nach ihrem Vermögen mittheilen wollen / sollen die Eltern ihre Kinder nicht allein deßwegen zu enterben Fug und Macht haben / sondern auch / da andere Freunde und Verwandte / aus Christlicher Mitleidenheit die Kinder darzu / in Gegenwart zweyer ehrlicher Leute / mit denen solches zu beweisen / getreulich ermahnet hätten / sich ihrer Eltern dißfalls anzunehmen / und sie nicht desto weniger / solcher treuhertzigen Vermahnung ungeacht / dasselbig unterlassen / und darauff bemeldte Freund und Verwandten sich deroselben verlassenen Eltern Pfleg- und Wartung / mit Vorstreckung des ihrigen / biß zu deroselben Ende mitleidentlich angenommen; sollen alsdann solche unartige Kinder an ihrer Eltern verlassenen Gütern / ob sie gleich zu Erben eingesetzt / nichts zu geniessen / sondern dieselbe allein den jenigen / welche ihnen Handreichung gethan / anfallen und gehörig seyn / jedoch die Legata davon entrichtet und bezahlet werden.

30.

Damit nun die Enterbung Krafft haben und bestehen müge / so müssen nicht allein oberzehlter Uhrsachen / eine oder mehr / in der Eltern letzten Willen / außdrücklich angezogen und vermeldet / sondern auch / da die enterbte Person derselben nicht geständig

Unterhaltung nothdürftige Atzung / oder andere Pflegnüß / nach ihrem Vermögen mittheilen wollen / sollen die Eltern ihre Kinder nicht allein deßwegen zu enterben Fug und Macht haben / sondern auch / da andere Freunde und Verwandte / aus Christlicher Mitleidenheit die Kinder darzu / in Gegenwart zweyer ehrlicher Leute / mit denen solches zu beweisen / getreulich ermahnet hätten / sich ihrer Eltern dißfalls anzunehmen / und sie nicht desto weniger / solcher treuhertzigen Vermahnung ungeacht / dasselbig unterlassen / und darauff bemeldte Freund und Verwandten sich deroselben verlassenen Eltern Pfleg- und Wartung / mit Vorstreckung des ihrigen / biß zu deroselben Ende mitleidentlich angenommen; sollen alsdann solche unartige Kinder an ihrer Eltern verlassenen Gütern / ob sie gleich zu Erben eingesetzt / nichts zu geniessen / sondern dieselbe allein den jenigen / welche ihnen Handreichung gethan / anfallen und gehörig seyn / jedoch die Legata davon entrichtet und bezahlet werden.

30.

Damit nun die Enterbung Krafft haben und bestehen müge / so müssen nicht allein oberzehlter Uhrsachen / eine oder mehr / in der Eltern letzten Willen / außdrücklich angezogen und vermeldet / sondern auch / da die enterbte Person derselben nicht geständig

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0305"/>
Unterhaltung nothdürftige Atzung / oder andere Pflegnüß / nach ihrem Vermögen mittheilen wollen / sollen die Eltern ihre Kinder nicht allein deßwegen zu enterben Fug und Macht haben / sondern auch / da andere Freunde und Verwandte / aus Christlicher Mitleidenheit die Kinder darzu / in Gegenwart zweyer ehrlicher Leute / mit denen solches zu beweisen / getreulich ermahnet hätten / sich ihrer Eltern dißfalls anzunehmen / und sie nicht desto weniger / solcher treuhertzigen Vermahnung ungeacht / dasselbig unterlassen / und darauff bemeldte Freund und Verwandten sich deroselben verlassenen Eltern Pfleg- und Wartung / mit Vorstreckung des ihrigen / biß zu deroselben Ende mitleidentlich angenommen; sollen alsdann solche unartige Kinder an ihrer Eltern verlassenen Gütern / ob sie gleich zu Erben eingesetzt / nichts zu geniessen / sondern dieselbe allein den jenigen / welche ihnen Handreichung gethan / anfallen und gehörig seyn / jedoch die <hi rendition="#aq">Legata</hi> davon entrichtet und bezahlet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>30.</head><lb/><lb/>
            <p>Damit nun die Enterbung Krafft haben und bestehen müge / so müssen nicht allein oberzehlter Uhrsachen / eine oder mehr / in der Eltern letzten Willen / außdrücklich angezogen und vermeldet / sondern auch / da die enterbte Person derselben nicht geständig
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0305] Unterhaltung nothdürftige Atzung / oder andere Pflegnüß / nach ihrem Vermögen mittheilen wollen / sollen die Eltern ihre Kinder nicht allein deßwegen zu enterben Fug und Macht haben / sondern auch / da andere Freunde und Verwandte / aus Christlicher Mitleidenheit die Kinder darzu / in Gegenwart zweyer ehrlicher Leute / mit denen solches zu beweisen / getreulich ermahnet hätten / sich ihrer Eltern dißfalls anzunehmen / und sie nicht desto weniger / solcher treuhertzigen Vermahnung ungeacht / dasselbig unterlassen / und darauff bemeldte Freund und Verwandten sich deroselben verlassenen Eltern Pfleg- und Wartung / mit Vorstreckung des ihrigen / biß zu deroselben Ende mitleidentlich angenommen; sollen alsdann solche unartige Kinder an ihrer Eltern verlassenen Gütern / ob sie gleich zu Erben eingesetzt / nichts zu geniessen / sondern dieselbe allein den jenigen / welche ihnen Handreichung gethan / anfallen und gehörig seyn / jedoch die Legata davon entrichtet und bezahlet werden. 30. Damit nun die Enterbung Krafft haben und bestehen müge / so müssen nicht allein oberzehlter Uhrsachen / eine oder mehr / in der Eltern letzten Willen / außdrücklich angezogen und vermeldet / sondern auch / da die enterbte Person derselben nicht geständig

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/305
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/305>, abgerufen am 22.11.2024.