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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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ebenmässig sol gehalten / und solche Personen / wegen ihrer hochärgerlichen Mißhandlung / mit dem Schwerdt gerichtet werden.

Artic. 32.

Wie es in dem Fall / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann freyet / sol gehalten werden.

Da es aber aus beweißlicher Irrung / sich zutragen möchte / als wann der Ehemann in abgelegenen Oerten sich über vier oder fünff Jahr auffgehalten / und seiner Haußfrauen in mitler Zeit von seinem Zustande nichts zu wissen gethan / viel weniger ihr und seinen Kindern die Nothdurfft und Unterhalt / die Zeit über verschaffet / daß darüber die Ehefrau / auff vorgehende vergebliche Außkündigung ihres abwesenden Ehemannes Gelegenheit / und auff angeruffene Hülff des Gerichts / in beständiger Meynung / daß derselbe todts verfahren / zur andern Ehe sich würde oder hätte begeben: So wäre auff den Fall / auff des ersten Ehemanns Wiederheimkunfft / kein Ehebruch begangen / Jedoch wird auff solchen Fall / der erste Ehemann wiederumb zu seiner Ehefrauen gestattet / und der ander Ehemann davon abgewiesen / und seyn gleichwol die Kinder / die in des ersten Ehemannes

ebenmässig sol gehalten / und solche Personen / wegen ihrer hochärgerlichen Mißhandlung / mit dem Schwerdt gerichtet werden.

Artic. 32.

Wie es in dem Fall / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann freyet / sol gehalten werden.

Da es aber aus beweißlicher Irrung / sich zutragen möchte / als wann der Ehemann in abgelegenen Oerten sich über vier oder fünff Jahr auffgehalten / und seiner Haußfrauen in mitler Zeit von seinem Zustande nichts zu wissen gethan / viel weniger ihr und seinen Kindern die Nothdurfft und Unterhalt / die Zeit über verschaffet / daß darüber die Ehefrau / auff vorgehende vergebliche Außkündigung ihres abwesenden Ehemannes Gelegenheit / und auff angeruffene Hülff des Gerichts / in beständiger Meynung / daß derselbe todts verfahren / zur andern Ehe sich würde oder hätte begeben: So wäre auff den Fall / auff des ersten Ehemanns Wiederheimkunfft / kein Ehebruch begangen / Jedoch wird auff solchen Fall / der erste Ehemann wiederumb zu seiner Ehefrauen gestattet / und der ander Ehemann davon abgewiesen / und seyn gleichwol die Kinder / die in des ersten Ehemannes

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[0378] ebenmässig sol gehalten / und solche Personen / wegen ihrer hochärgerlichen Mißhandlung / mit dem Schwerdt gerichtet werden. Artic. 32. Wie es in dem Fall / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann freyet / sol gehalten werden. Da es aber aus beweißlicher Irrung / sich zutragen möchte / als wann der Ehemann in abgelegenen Oerten sich über vier oder fünff Jahr auffgehalten / und seiner Haußfrauen in mitler Zeit von seinem Zustande nichts zu wissen gethan / viel weniger ihr und seinen Kindern die Nothdurfft und Unterhalt / die Zeit über verschaffet / daß darüber die Ehefrau / auff vorgehende vergebliche Außkündigung ihres abwesenden Ehemannes Gelegenheit / und auff angeruffene Hülff des Gerichts / in beständiger Meynung / daß derselbe todts verfahren / zur andern Ehe sich würde oder hätte begeben: So wäre auff den Fall / auff des ersten Ehemanns Wiederheimkunfft / kein Ehebruch begangen / Jedoch wird auff solchen Fall / der erste Ehemann wiederumb zu seiner Ehefrauen gestattet / und der ander Ehemann davon abgewiesen / und seyn gleichwol die Kinder / die in des ersten Ehemannes

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/378>, abgerufen am 24.11.2024.