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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Abwesen / von dem andern Ehemanne in wehrender Ehe gebohren / vor ehrlich zu achten.

Artic. 33.

Straffe des Diebstals.

Ein Dieb der auff frischer Handhaffter That wird ergriffen / daß er einen Diebstal mit Einsteigen oder Einbrechen begangen / der sich über fünff Ungarische Gülden oder mehr erstrecket / sol vor Gerichte gestellet / und auff vorgehende Rechtliche Erkäntnüsse mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Da aber der Dieb zuvor niemahl gestohlen / und auch nirgends eingebrochen / oder Thür und Fenster bestiegen / der Diebstal auch nicht übermässig / und sich nicht zu vorgesetzter Geldsumm erstrecket / sondern der Dieb aus jugendtlicher Unwissenheit / und Verleitung böser Gesellschafft / oder auch aus Hungers-Noth etwas entwendet / derselbe sol zum ersten mahl mit Gefängnüß / zum andern mahl mit Ruten am Pranger gezüchtiget / und da er zum dritten mahl beweißlich in dem Diebstal / der sich zu vorangedeuteter Geldsumm / oder ein mehrers erstrecket / wird betreten und überweiset / mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Der einen Dieb auff seinem Garten / oder in seinem Hause / auff handhaffter Unthat oder Diebstall begreifft /

Abwesen / von dem andern Ehemanne in wehrender Ehe gebohren / vor ehrlich zu achten.

Artic. 33.

Straffe des Diebstals.

Ein Dieb der auff frischer Handhaffter That wird ergriffen / daß er einen Diebstal mit Einsteigen oder Einbrechen begangen / der sich über fünff Ungarische Gülden oder mehr erstrecket / sol vor Gerichte gestellet / und auff vorgehende Rechtliche Erkäntnüsse mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Da aber der Dieb zuvor niemahl gestohlen / und auch nirgends eingebrochen / oder Thür und Fenster bestiegen / der Diebstal auch nicht übermässig / und sich nicht zu vorgesetzter Geldsumm erstrecket / sondern der Dieb aus jugendtlicher Unwissenheit / und Verleitung böser Gesellschafft / oder auch aus Hungers-Noth etwas entwendet / derselbe sol zum ersten mahl mit Gefängnüß / zum andern mahl mit Ruten am Pranger gezüchtiget / und da er zum dritten mahl beweißlich in dem Diebstal / der sich zu vorangedeuteter Geldsumm / oder ein mehrers erstrecket / wird betreten und überweiset / mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Der einen Dieb auff seinem Garten / oder in seinem Hause / auff handhaffter Unthat oder Diebstall begreifft /

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[0379] Abwesen / von dem andern Ehemanne in wehrender Ehe gebohren / vor ehrlich zu achten. Artic. 33. Straffe des Diebstals. Ein Dieb der auff frischer Handhaffter That wird ergriffen / daß er einen Diebstal mit Einsteigen oder Einbrechen begangen / der sich über fünff Ungarische Gülden oder mehr erstrecket / sol vor Gerichte gestellet / und auff vorgehende Rechtliche Erkäntnüsse mit dem Stricke am Leben gestraffet werden. Da aber der Dieb zuvor niemahl gestohlen / und auch nirgends eingebrochen / oder Thür und Fenster bestiegen / der Diebstal auch nicht übermässig / und sich nicht zu vorgesetzter Geldsumm erstrecket / sondern der Dieb aus jugendtlicher Unwissenheit / und Verleitung böser Gesellschafft / oder auch aus Hungers-Noth etwas entwendet / derselbe sol zum ersten mahl mit Gefängnüß / zum andern mahl mit Ruten am Pranger gezüchtiget / und da er zum dritten mahl beweißlich in dem Diebstal / der sich zu vorangedeuteter Geldsumm / oder ein mehrers erstrecket / wird betreten und überweiset / mit dem Stricke am Leben gestraffet werden. Der einen Dieb auff seinem Garten / oder in seinem Hause / auff handhaffter Unthat oder Diebstall begreifft /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/379>, abgerufen am 24.11.2024.