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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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wo fern ihm zuvor / solchen sorglichen Schaden zu bessern / ist denunciirt, darzu zu antworten schüldig seyn.

ARTIC. 67.

Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten.

Würde jemand durch einen Wagen oder Karren beschädiget: So muß derselbe / der den Wagen oder die Karre treibet / zu dem Schaden antworten / würde aber derselbe flüchtig und entweichen / so wird billig der Wagen / oder der Karren mit den Pferden dafür angehalten / und darauß der Schade erstattet.

ARTIC. 68.

Von erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret.

Wird jemand von eines andern Pferdt / Ochsen / oder dergleichen Thiere / die ihrer Eigenschafft nach nicht Wild seyn / ohne Uhrsach getreten / gestossen / oder sonst beschädiget: So sol die billige Erstattung

wo fern ihm zuvor / solchen sorglichen Schaden zu bessern / ist denunciirt, darzu zu antworten schüldig seyn.

ARTIC. 67.

Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten.

Würde jemand durch einen Wagen oder Karren beschädiget: So muß derselbe / der den Wagen oder die Karre treibet / zu dem Schaden antworten / würde aber derselbe flüchtig und entweichen / so wird billig der Wagen / oder der Karren mit den Pferden dafür angehalten / und darauß der Schade erstattet.

ARTIC. 68.

Von erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret.

Wird jemand von eines andern Pferdt / Ochsen / oder dergleichen Thiere / die ihrer Eigenschafft nach nicht Wild seyn / ohne Uhrsach getreten / gestossen / oder sonst beschädiget: So sol die billige Erstattung

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[0404] wo fern ihm zuvor / solchen sorglichen Schaden zu bessern / ist denunciirt, darzu zu antworten schüldig seyn. ARTIC. 67. Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten. Würde jemand durch einen Wagen oder Karren beschädiget: So muß derselbe / der den Wagen oder die Karre treibet / zu dem Schaden antworten / würde aber derselbe flüchtig und entweichen / so wird billig der Wagen / oder der Karren mit den Pferden dafür angehalten / und darauß der Schade erstattet. ARTIC. 68. Von erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret. Wird jemand von eines andern Pferdt / Ochsen / oder dergleichen Thiere / die ihrer Eigenschafft nach nicht Wild seyn / ohne Uhrsach getreten / gestossen / oder sonst beschädiget: So sol die billige Erstattung

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/404>, abgerufen am 21.11.2024.