Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und Unkost des erlittenen Schadens / dem Beschädigten von dem Besitzer des Ochsen oder Pferdts wiederfahren. Da aber der Besitzer lieber des Pferdts / Ochsen / oder des Thiers / des den Schaden gethan / wil entrathen / als die Erstattung dafür thun: So ist er auch der Anspüch damit gefreyet. Artic. 69. Von erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thiere zugefüget. Da aber jemand von eines andern Bären / Hirschen / oder dergleichen wilden Thiere wird verwundet oder beschädiget: So sol derselbe / dem das Thier gehörig / seiner Verwahrlosung halben / nach Gelegenheit und Umbständen des Schadens / denselben zu bessern / und billige Erstattung zuthun schüldig seyn. Würde aber jemand durch solchen empfangenen Schaden Tods verfahren. So sol der Besitzer des Thiers / nach ermäßigung des Gerichts / den Erben Abtrag zu thun verpflichtet seyn / und darzu nach gestalt der Sachen gestraffet werden. und Unkost des erlittenen Schadens / dem Beschädigten von dem Besitzer des Ochsen oder Pferdts wiederfahren. Da aber der Besitzer lieber des Pferdts / Ochsen / oder des Thiers / des den Schaden gethan / wil entrathen / als die Erstattung dafür thun: So ist er auch der Anspüch damit gefreyet. Artic. 69. Von erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thiere zugefüget. Da aber jemand von eines andern Bären / Hirschen / oder dergleichen wilden Thiere wird verwundet oder beschädiget: So sol derselbe / dem das Thier gehörig / seiner Verwahrlosung halben / nach Gelegenheit und Umbständen des Schadens / denselben zu bessern / und billige Erstattung zuthun schüldig seyn. Würde aber jemand durch solchen empfangenen Schaden Tods verfahren. So sol der Besitzer des Thiers / nach ermäßigung des Gerichts / den Erben Abtrag zu thun verpflichtet seyn / und darzu nach gestalt der Sachen gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0405"/> und Unkost des erlittenen Schadens / dem Beschädigten von dem Besitzer des Ochsen oder Pferdts wiederfahren. Da aber der Besitzer lieber des Pferdts / Ochsen / oder des Thiers / des den Schaden gethan / wil entrathen / als die Erstattung dafür thun: So ist er auch der Anspüch damit gefreyet.</p> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">Artic. 69.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thiere zugefüget.</p> </argument><lb/> <p>Da aber jemand von eines andern Bären / Hirschen / oder dergleichen wilden Thiere wird verwundet oder beschädiget: So sol derselbe / dem das Thier gehörig / seiner Verwahrlosung halben / nach Gelegenheit und Umbständen des Schadens / denselben zu bessern / und billige Erstattung zuthun schüldig seyn. Würde aber jemand durch solchen empfangenen Schaden Tods verfahren. So sol der Besitzer des Thiers / nach ermäßigung des Gerichts / den Erben Abtrag zu thun verpflichtet seyn / und darzu nach gestalt der Sachen gestraffet werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0405]
und Unkost des erlittenen Schadens / dem Beschädigten von dem Besitzer des Ochsen oder Pferdts wiederfahren. Da aber der Besitzer lieber des Pferdts / Ochsen / oder des Thiers / des den Schaden gethan / wil entrathen / als die Erstattung dafür thun: So ist er auch der Anspüch damit gefreyet.
Artic. 69.
Von erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thiere zugefüget.
Da aber jemand von eines andern Bären / Hirschen / oder dergleichen wilden Thiere wird verwundet oder beschädiget: So sol derselbe / dem das Thier gehörig / seiner Verwahrlosung halben / nach Gelegenheit und Umbständen des Schadens / denselben zu bessern / und billige Erstattung zuthun schüldig seyn. Würde aber jemand durch solchen empfangenen Schaden Tods verfahren. So sol der Besitzer des Thiers / nach ermäßigung des Gerichts / den Erben Abtrag zu thun verpflichtet seyn / und darzu nach gestalt der Sachen gestraffet werden.
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