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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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FORMULA PIGNORATICAE CAUTIONIS.

Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit

FORMULA PIGNORATICÆ CAUTIONIS.

Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit

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[0418] FORMULA PIGNORATICÆ CAUTIONIS. Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/418>, abgerufen am 21.11.2024.