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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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mein Hauß und Erb allhie zu Hamburg in der N. Strassen / zwischen N. und N. belegen / zu einem wahren beständigen Unterpfandt eingesetzet / daran gedachter Appellat und seine Erben auff den obgesetzten Fall sich halten und erholen sollen / und mügen / welches Erbe ich auch ohn consent und Vorwissen des Appellaten, bey wehrender Rechtfertigung nicht veräussern noch verpfänden wil. Worentgegen auch mir und meinen Erben überall keine Exception oder Begnadung Rechtens / wie die Namen haben / oder durch MenschenSinne erdacht werden möchte / zu statten kommen sol / besondern thu mich deroselben allen und jeden / hiemit wissentlich verzeihen / und begeben / und hab in Uhrkundt mit eigener Hand / meinen Namen Unterschrieben / und mein Pitschier zu End auffgedruckt. Gegeben / etc.

mein Hauß und Erb allhie zu Hamburg in der N. Strassen / zwischen N. und N. belegen / zu einem wahren beständigen Unterpfandt eingesetzet / daran gedachter Appellat und seine Erben auff den obgesetzten Fall sich halten und erholen sollen / und mügen / welches Erbe ich auch ohn consent und Vorwissen des Appellaten, bey wehrender Rechtfertigung nicht veräussern noch verpfänden wil. Worentgegen auch mir und meinen Erben überall keine Exception oder Begnadung Rechtens / wie die Namen haben / oder durch MenschenSinne erdacht werden möchte / zu statten kommen sol / besondern thu mich deroselben allen und jeden / hiemit wissentlich verzeihen / und begeben / und hab in Uhrkundt mit eigener Hand / meinen Namen Unterschrieben / und mein Pitschier zu End auffgedruckt. Gegeben / etc.

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[0419] mein Hauß und Erb allhie zu Hamburg in der N. Strassen / zwischen N. und N. belegen / zu einem wahren beständigen Unterpfandt eingesetzet / daran gedachter Appellat und seine Erben auff den obgesetzten Fall sich halten und erholen sollen / und mügen / welches Erbe ich auch ohn consent und Vorwissen des Appellaten, bey wehrender Rechtfertigung nicht veräussern noch verpfänden wil. Worentgegen auch mir und meinen Erben überall keine Exception oder Begnadung Rechtens / wie die Namen haben / oder durch MenschenSinne erdacht werden möchte / zu statten kommen sol / besondern thu mich deroselben allen und jeden / hiemit wissentlich verzeihen / und begeben / und hab in Uhrkundt mit eigener Hand / meinen Namen Unterschrieben / und mein Pitschier zu End auffgedruckt. Gegeben / etc.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/419>, abgerufen am 21.11.2024.