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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge.

3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge.

4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / repariret und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit gecommittiret wird.

5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /

da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge.

3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge.

4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / repariret und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit gecommittiret wird.

5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /

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[12/0012] da nötig / zu rechter Zeit / gebessert / an der abgegangenen Stelle neue geschaffet / und jedesmahl an gehörigen Orte verhanden seyn möge. 3. Wir wollen auch einen jeden Haußwirth bey seinen Eyden und Pflichten hiemit ermahnet haben / sich selbsten mit Einen oder Zween / und die des Vermögens seynd / mit mehr Ledernen Eimern / auch mit einer oder mehr Messingen oder höltzern Handsprützen gefast zu halten / damit man sich derselben im Fall der Noht gebrauchen / und einer den andern Nachbarlich beyspringen möge. 4. Und auff daß es im Nothfall nicht an Wasser gebreche / so sollen die in Abgang gerathene Söde und Brunnen / imgleichen Kumme und Seulen / so wol auff den Gassen als in den Häusern befindlich / von dem oder denen / so sie angehören / innerhalb 14. Tagen bey 5. Fl. straffe / wieder angerichtet / repariret und gereiniget werden / welches unsern Feurmeistern zu beobachten hiemit gecommittiret wird. 5. Nicht minder sollen die Kunst- und Brunnen- auch Grabenmeister / da an den Kummen oder Seulen / Wasserröhren / Buchsen / oder sonsten einiger Schade und Mangel sich ereuget / denselben alsofort endern / und so deßwegen nothwendig das Wasser abzuschliessen / auch eines oder mehrer Tage Arbeit erfodert würde / dahin sorgfältig sehen / daß nicht auff einen Tag alles Wasser auff einmahl abgeschlossen / sondern denen /

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/12>, abgerufen am 21.11.2024.