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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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ein jeder die Gossen und Strassen auff den seinen / und so weit er schuldig / rein halte / und von allem Unflaht befreye.

Caput III.

Wie die entstehende Feurs-Brunst kund zu machen.

1. Damit dann weiter / so durch Gottes Verhengniß ein unordentlich Feur auffginge / dasselbe zeitig gnug angedeutet und gelöschet werde / so sol zufoderst der Haußwirth / oder die Fraw / bey denen es sich ereuget / dasselbe alsofort / und ohne einigen Vorzug beschreien und Hülffe ruffen / und wo es alsdann gedämpffet wird / es sey denn eine Verwahrlosunge dabey mit untergeloffen / ohngestaffet bleiben. So aber jemand es heimblich zuhalten / sich unterfangen würde / alsdann sol derselbe / nach bewandten Umbstenden und Beschaffenheit der Sachen / ob es gleich gerettet würde / dennoch willkührlich / ohne Ansehen der Personen / gestraffet werden

2. Dann sollen auch die Thurm- und Gassen-Wächtere jhres Ambts fleissig abwarten / jene so bey Tage als bey Nacht / diese aber bey Nacht sich auff der Wache alle Stunden / jhren Pflichten und Eyden zu folge / ohnnachlässig finden lassen / blasen und ruffen /

ein jeder die Gossen und Strassen auff den seinen / und so weit er schuldig / rein halte / und von allem Unflaht befreye.

Caput III.

Wie die entstehende Feurs-Brunst kund zu machen.

1. Damit dann weiter / so durch Gottes Verhengniß ein unordentlich Feur auffginge / dasselbe zeitig gnug angedeutet und gelöschet werde / so sol zufoderst der Haußwirth / oder die Fraw / bey denen es sich ereuget / dasselbe alsofort / und ohne einigen Vorzug beschreien und Hülffe ruffen / und wo es alsdann gedämpffet wird / es sey denn eine Verwahrlosunge dabey mit untergeloffen / ohngestaffet bleiben. So aber jemand es heimblich zuhalten / sich unterfangen würde / alsdann sol derselbe / nach bewandten Umbstenden und Beschaffenheit der Sachen / ob es gleich gerettet würde / dennoch willkührlich / ohne Ansehen der Personen / gestraffet werden

2. Dann sollen auch die Thurm- und Gassen-Wächtere jhres Ambts fleissig abwarten / jene so bey Tage als bey Nacht / diese aber bey Nacht sich auff der Wache alle Stunden / jhren Pflichten und Eyden zu folge / ohnnachlässig finden lassen / blasen und ruffen /

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[14/0014] ein jeder die Gossen und Strassen auff den seinen / und so weit er schuldig / rein halte / und von allem Unflaht befreye. Caput III. Wie die entstehende Feurs-Brunst kund zu machen. 1. Damit dann weiter / so durch Gottes Verhengniß ein unordentlich Feur auffginge / dasselbe zeitig gnug angedeutet und gelöschet werde / so sol zufoderst der Haußwirth / oder die Fraw / bey denen es sich ereuget / dasselbe alsofort / und ohne einigen Vorzug beschreien und Hülffe ruffen / und wo es alsdann gedämpffet wird / es sey denn eine Verwahrlosunge dabey mit untergeloffen / ohngestaffet bleiben. So aber jemand es heimblich zuhalten / sich unterfangen würde / alsdann sol derselbe / nach bewandten Umbstenden und Beschaffenheit der Sachen / ob es gleich gerettet würde / dennoch willkührlich / ohne Ansehen der Personen / gestraffet werden 2. Dann sollen auch die Thurm- und Gassen-Wächtere jhres Ambts fleissig abwarten / jene so bey Tage als bey Nacht / diese aber bey Nacht sich auff der Wache alle Stunden / jhren Pflichten und Eyden zu folge / ohnnachlässig finden lassen / blasen und ruffen /

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/14>, abgerufen am 21.11.2024.