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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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14. Frembde aber / Kinder oder Weibspersonen / auch andere / so zum retten untaulich / sollen daheim bleiben / und dem lieben GOTT umb Abwendung der Feuersgefahr anruffen / auch daselbst auff allem Nothfall Wasser in Kummen / Kuffen und Ballien zum Vorrath samblen und sonsten gute Anstalt machen. Würde sich diesem zu wieder jemand derselben auff die Gassen wagen / und darbey Schaden / Schimpff und Ungemach erleiden / hat derselbe jhm und seinem Vorwitz solches zu imputiren / und wollen wir darüber keine Klage hören noch richten.

15. Damit auch in der Stadt alsdan aller Diebstall / Auffruhr und Mordbrennen möge bester massen verhütet werden / sol die Patroll Wache des Nachts fleissig gehen / die verdächtige Personen / so sie auff der Gassen findet / mit sich wegnehmen und nachgehends dem Gerichte überantworten. Eben das haben zu beobachten die bey dem Feuer befindliche Rathsverwandte / der Stadt Lieutenant und die Feuermeister / welche ein gar wachsames Auge zu werffen auff die / so etwas aus dem Hause / da das Feuer verhanden / tragen / wer sie seynd / und was sie tragen / und so sie jemand derselben nicht kennen / haben sie nur kühnlich zu fragen / wer er sey / was er trage / wer es jhm befohlen / und wohin er es trage / und so er keinen richtigen Bescheid kan geben oder sonst verdächtig / sollen sie es von jhm abnehmen / und einem Bekanten zu verwahren hingeben / damit es hernach

14. Frembde aber / Kinder oder Weibspersonen / auch andere / so zum retten untaulich / sollen daheim bleiben / und dem lieben GOTT umb Abwendung der Feuersgefahr anruffen / auch daselbst auff allem Nothfall Wasser in Kummen / Kuffen und Ballien zum Vorrath samblen und sonsten gute Anstalt machen. Würde sich diesem zu wieder jemand derselben auff die Gassen wagen / und darbey Schaden / Schimpff und Ungemach erleiden / hat derselbe jhm und seinem Vorwitz solches zu imputiren / und wollen wir darüber keine Klage hören noch richten.

15. Damit auch in der Stadt alsdan aller Diebstall / Auffruhr und Mordbrennen möge bester massen verhütet werden / sol die Patroll Wache des Nachts fleissig gehen / die verdächtige Personen / so sie auff der Gassen findet / mit sich wegnehmen und nachgehends dem Gerichte überantworten. Eben das haben zu beobachten die bey dem Feuer befindliche Rathsverwandte / der Stadt Lieutenant und die Feuermeister / welche ein gar wachsames Auge zu werffen auff die / so etwas aus dem Hause / da das Feuer verhanden / tragen / wer sie seynd / und was sie tragen / und so sie jemand derselben nicht kennen / haben sie nur kühnlich zu fragen / wer er sey / was er trage / wer es jhm befohlen / und wohin er es trage / und so er keinen richtigen Bescheid kan geben oder sonst verdächtig / sollen sie es von jhm abnehmen / und einem Bekanten zu verwahren hingeben / damit es hernach

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[22/0022] 14. Frembde aber / Kinder oder Weibspersonen / auch andere / so zum retten untaulich / sollen daheim bleiben / und dem lieben GOTT umb Abwendung der Feuersgefahr anruffen / auch daselbst auff allem Nothfall Wasser in Kummen / Kuffen und Ballien zum Vorrath samblen und sonsten gute Anstalt machen. Würde sich diesem zu wieder jemand derselben auff die Gassen wagen / und darbey Schaden / Schimpff und Ungemach erleiden / hat derselbe jhm und seinem Vorwitz solches zu imputiren / und wollen wir darüber keine Klage hören noch richten. 15. Damit auch in der Stadt alsdan aller Diebstall / Auffruhr und Mordbrennen möge bester massen verhütet werden / sol die Patroll Wache des Nachts fleissig gehen / die verdächtige Personen / so sie auff der Gassen findet / mit sich wegnehmen und nachgehends dem Gerichte überantworten. Eben das haben zu beobachten die bey dem Feuer befindliche Rathsverwandte / der Stadt Lieutenant und die Feuermeister / welche ein gar wachsames Auge zu werffen auff die / so etwas aus dem Hause / da das Feuer verhanden / tragen / wer sie seynd / und was sie tragen / und so sie jemand derselben nicht kennen / haben sie nur kühnlich zu fragen / wer er sey / was er trage / wer es jhm befohlen / und wohin er es trage / und so er keinen richtigen Bescheid kan geben oder sonst verdächtig / sollen sie es von jhm abnehmen / und einem Bekanten zu verwahren hingeben / damit es hernach

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/22>, abgerufen am 21.11.2024.