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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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dem rechten Eigenthumer wieder außgeantwortet werde.

16. Wenn denn das Feuer grösser würde / oder mehr als ein Feuer auffginge / welches Gott in gnaden verhüten wolle / so sollen die jenige / so zu dem ersten Feuer verordnet / mit dessen Rettung nicht ablassen / noch davon lauffen / sondern beständig dabey bleiben. Die Feuer- und Wachherrn aber haben zu verordnen / welche Leute sich von den ersten nach den andern Feuer begeben sollen / und Fleiß anzuwenden / damit aus denen dem andern Feuer am negsten befindlichen Corporalschafften der Ort besetzet / und gleich den ersten behueffige Anstalt gemachet werde.

17. Falß auch ein solches Unglück bey Nacht Zeiten sich zutrüge / so sollen nicht alleine an den Ecken einer jedweden Gassen / oder nahe bey der Feuers-Brunst / sondern auff allen Gassen durchgehends für den Thüren brennende Liechter in Laternen außgehenget werden / damit jederman sehen könne / wie er gehe / trage und fahre / auch alle confusion, Diebstall und Verhinderung verhütet bleiben möge. Wer es an seinem Hause unterlässet / sol 3. Fl. Straffe erlegen.

18. Als auch höchst nöthig / daß die Feuersprützen am allerforderlichsten zu dem Feuer gebracht

dem rechten Eigenthumer wieder außgeantwortet werde.

16. Wenn denn das Feuer grösser würde / oder mehr als ein Feuer auffginge / welches Gott in gnaden verhüten wolle / so sollen die jenige / so zu dem ersten Feuer verordnet / mit dessen Rettung nicht ablassen / noch davon lauffen / sondern beständig dabey bleiben. Die Feuer- und Wachherrn aber haben zu verordnen / welche Leute sich von den ersten nach den andern Feuer begeben sollen / und Fleiß anzuwenden / damit aus denen dem andern Feuer am negsten befindlichen Corporalschafften der Ort besetzet / und gleich den ersten behueffige Anstalt gemachet werde.

17. Falß auch ein solches Unglück bey Nacht Zeiten sich zutrüge / so sollen nicht alleine an den Ecken einer jedweden Gassen / oder nahe bey der Feuers-Brunst / sondern auff allen Gassen durchgehends für den Thüren brennende Liechter in Laternen außgehenget werden / damit jederman sehen könne / wie er gehe / trage und fahre / auch alle confusion, Diebstall und Verhinderung verhütet bleiben möge. Wer es an seinem Hause unterlässet / sol 3. Fl. Straffe erlegen.

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[23/0023] dem rechten Eigenthumer wieder außgeantwortet werde. 16. Wenn denn das Feuer grösser würde / oder mehr als ein Feuer auffginge / welches Gott in gnaden verhüten wolle / so sollen die jenige / so zu dem ersten Feuer verordnet / mit dessen Rettung nicht ablassen / noch davon lauffen / sondern beständig dabey bleiben. Die Feuer- und Wachherrn aber haben zu verordnen / welche Leute sich von den ersten nach den andern Feuer begeben sollen / und Fleiß anzuwenden / damit aus denen dem andern Feuer am negsten befindlichen Corporalschafften der Ort besetzet / und gleich den ersten behueffige Anstalt gemachet werde. 17. Falß auch ein solches Unglück bey Nacht Zeiten sich zutrüge / so sollen nicht alleine an den Ecken einer jedweden Gassen / oder nahe bey der Feuers-Brunst / sondern auff allen Gassen durchgehends für den Thüren brennende Liechter in Laternen außgehenget werden / damit jederman sehen könne / wie er gehe / trage und fahre / auch alle confusion, Diebstall und Verhinderung verhütet bleiben möge. Wer es an seinem Hause unterlässet / sol 3. Fl. Straffe erlegen. 18. Als auch höchst nöthig / daß die Feuersprützen am allerforderlichsten zu dem Feuer gebracht

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/23>, abgerufen am 09.11.2024.