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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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die zur Aufsicht und Leitung des cursus publicus bestimmt
waren. Jn fünf Constitutionen war er bereits gegen die agentes
in rebus
und gegen die curiosi mit kräftigen Verwarnungen
und Strafandrohungen vorgegangen; so namentlich durch Lex V.
de curiosis
vom Jahr 359 und III. und IV. desselben Jahres,
in welch' letzterem insbesondere die curiosi wegen ihrer Schlechtig-
keit, Verläumdungen und Erpressungen verwarnt werden. Allein
Beamte und Bedienstete hatten sich an den Mißbrauch ihrer
Stellungen schon gewöhnt; jeder nützte seine Befugniß mit einem
Grade von Habsucht aus, die alles Maß überschritt, und die
strengsten Gesetze konnten ihrer Zügellosigkeit nicht Herr werden.

Dies beweist das von Kaiser Valentinian im Jahre 364
erlassene Gesetz, durch welches den mancipes verboten wurde,
die Reisenden mit einer "neuen" Art von Betrug und Erpressung
zu belästigen (novum rapinarum ac fraudium genus1).

Daß mit den evectiones und tractoriae förmlich Handel
getrieben wurde, ist aus mehreren Gesetzen ersichtlich, und je
strenger die Gesetze dagegen auftraten, desto mehr Beweis ist
dafür gegeben, zu welchen Gemeinheiten das Aufsichtspersonal
des cursus publicus sowohl, als die reisenden Beamten sich
herbeiließen.

Dem immer fühlbarer werdenden Mangel an tüchtigen man-
cipes
suchte man dadurch abzuhelfen, daß man nicht blos aus-
gediente Beamte anderer Cathegorieen herbeizog, sondern auch
die curiales zwang, sich mit diesem onerosen Dienst zu befassen.
Allein dadurch vermehrte man nur die unzufriedenen
Elemente
, ohne die strebsamen Kräfte zu erhöhen.

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXI.

die zur Aufſicht und Leitung des cursus publicus beſtimmt
waren. Jn fünf Conſtitutionen war er bereits gegen die agentes
in rebus
und gegen die curiosi mit kräftigen Verwarnungen
und Strafandrohungen vorgegangen; ſo namentlich durch Lex V.
de curiosis
vom Jahr 359 und III. und IV. deſſelben Jahres,
in welch' letzterem insbeſondere die curiosi wegen ihrer Schlechtig-
keit, Verläumdungen und Erpreſſungen verwarnt werden. Allein
Beamte und Bedienſtete hatten ſich an den Mißbrauch ihrer
Stellungen ſchon gewöhnt; jeder nützte ſeine Befugniß mit einem
Grade von Habſucht aus, die alles Maß überſchritt, und die
ſtrengſten Geſetze konnten ihrer Zügelloſigkeit nicht Herr werden.

Dies beweiſt das von Kaiſer Valentinian im Jahre 364
erlaſſene Geſetz, durch welches den mancipes verboten wurde,
die Reiſenden mit einer „neuen“ Art von Betrug und Erpreſſung
zu beläſtigen (novum rapinarum ac fraudium genus1).

Daß mit den evectiones und tractoriae förmlich Handel
getrieben wurde, iſt aus mehreren Geſetzen erſichtlich, und je
ſtrenger die Geſetze dagegen auftraten, deſto mehr Beweis iſt
dafür gegeben, zu welchen Gemeinheiten das Aufſichtsperſonal
des cursus publicus ſowohl, als die reiſenden Beamten ſich
herbeiließen.

Dem immer fühlbarer werdenden Mangel an tüchtigen man-
cipes
ſuchte man dadurch abzuhelfen, daß man nicht blos aus-
gediente Beamte anderer Cathegorieen herbeizog, ſondern auch
die curiales zwang, ſich mit dieſem oneroſen Dienſt zu befaſſen.
Allein dadurch vermehrte man nur die unzufriedenen
Elemente
, ohne die ſtrebſamen Kräfte zu erhöhen.

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXI.
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[96/0109] die zur Aufſicht und Leitung des cursus publicus beſtimmt waren. Jn fünf Conſtitutionen war er bereits gegen die agentes in rebus und gegen die curiosi mit kräftigen Verwarnungen und Strafandrohungen vorgegangen; ſo namentlich durch Lex V. de curiosis vom Jahr 359 und III. und IV. deſſelben Jahres, in welch' letzterem insbeſondere die curiosi wegen ihrer Schlechtig- keit, Verläumdungen und Erpreſſungen verwarnt werden. Allein Beamte und Bedienſtete hatten ſich an den Mißbrauch ihrer Stellungen ſchon gewöhnt; jeder nützte ſeine Befugniß mit einem Grade von Habſucht aus, die alles Maß überſchritt, und die ſtrengſten Geſetze konnten ihrer Zügelloſigkeit nicht Herr werden. Dies beweiſt das von Kaiſer Valentinian im Jahre 364 erlaſſene Geſetz, durch welches den mancipes verboten wurde, die Reiſenden mit einer „neuen“ Art von Betrug und Erpreſſung zu beläſtigen (novum rapinarum ac fraudium genus 1). Daß mit den evectiones und tractoriae förmlich Handel getrieben wurde, iſt aus mehreren Geſetzen erſichtlich, und je ſtrenger die Geſetze dagegen auftraten, deſto mehr Beweis iſt dafür gegeben, zu welchen Gemeinheiten das Aufſichtsperſonal des cursus publicus ſowohl, als die reiſenden Beamten ſich herbeiließen. Dem immer fühlbarer werdenden Mangel an tüchtigen man- cipes ſuchte man dadurch abzuhelfen, daß man nicht blos aus- gediente Beamte anderer Cathegorieen herbeizog, ſondern auch die curiales zwang, ſich mit dieſem oneroſen Dienſt zu befaſſen. Allein dadurch vermehrte man nur die unzufriedenen Elemente, ohne die ſtrebſamen Kräfte zu erhöhen. 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXI.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/109>, abgerufen am 23.11.2024.