Aus dieser Bemerkung ließe sich die Existenz des cursus publicus noch ohne allen Zweifel beweisen, und die ganze Ein- richtung wäre also noch die gleiche wie zu Römers Zeiten: namentlich wäre hiedurch bestätigt, daß die noch bestehenden Postanstalten auch auf Kosten der Unterthanen erhalten werden mußten.
Was die wirkliche Lieferung der angeführten Gegenstände anlangt, sagt Guerard, so erscheint die Formel nur als allge- meiner Anhaltspunkt und man darf daraus nicht schließen, daß jeder einzelne Artikel jedem Reisenden und jedesmal geliefert werden mußte.
Eine weitere Urkunde in dieser Beziehung ist durch den vom König Chlotar III. und seiner frommen Gemahlin Bal- dachilde schon im 7. Jahrhundert (550) zu Gunsten des Klo- sters Corbeja ausgestellten Freibriefe gegeben. Durch diesen Freibrief (littera tractoria)1) wird dem Kloster Corbeja an der Somona, östlich von Ambiani (Amiens) der Ertrag einer Zollstätte zugewiesen und der mit der Beaufsichtigung der dor- tigen Einnahmen beauftragte Beamte des Klosters (missus) erhält das Recht der freien Beförderung (evectio); die Gegen- stände des Unterhalts, welche man demselben von Ort zu Ort verabreichen soll, sind genau verzeichnet. Dieser Freibrief ist aber nicht, wie der ersterwähnte, von vorübergehender Geltung, sondern die Berechtigung soll für alle Zeiten auch ohne be- sondere Erneuerung (absque renovata tractoria) fortbestehen2).
1)Bignonii notae ad Marculfum bei E. Baluze, Capitul II. 891-893.
2)Guerard l. c. I. II. p. 806. Il n'en est pars de meme de l'evection accordee, en 716 par le roi Chilperic II. a l'abbaye de Corbie: tous les objets indiques devaient etre fournis reellement.
Aus dieſer Bemerkung ließe ſich die Exiſtenz des cursus publicus noch ohne allen Zweifel beweiſen, und die ganze Ein- richtung wäre alſo noch die gleiche wie zu Römers Zeiten: namentlich wäre hiedurch beſtätigt, daß die noch beſtehenden Poſtanſtalten auch auf Koſten der Unterthanen erhalten werden mußten.
Was die wirkliche Lieferung der angeführten Gegenſtände anlangt, ſagt Guérard, ſo erſcheint die Formel nur als allge- meiner Anhaltspunkt und man darf daraus nicht ſchließen, daß jeder einzelne Artikel jedem Reiſenden und jedesmal geliefert werden mußte.
Eine weitere Urkunde in dieſer Beziehung iſt durch den vom König Chlotar III. und ſeiner frommen Gemahlin Bal- dachilde ſchon im 7. Jahrhundert (550) zu Gunſten des Klo- ſters Corbeja ausgeſtellten Freibriefe gegeben. Durch dieſen Freibrief (littera tractoria)1) wird dem Kloſter Corbeja an der Somona, öſtlich von Ambiani (Amiens) der Ertrag einer Zollſtätte zugewieſen und der mit der Beaufſichtigung der dor- tigen Einnahmen beauftragte Beamte des Kloſters (missus) erhält das Recht der freien Beförderung (evectio); die Gegen- ſtände des Unterhalts, welche man demſelben von Ort zu Ort verabreichen ſoll, ſind genau verzeichnet. Dieſer Freibrief iſt aber nicht, wie der erſterwähnte, von vorübergehender Geltung, ſondern die Berechtigung ſoll für alle Zeiten auch ohne be- ſondere Erneuerung (absque renovata tractoria) fortbeſtehen2).
1)Bignonii notae ad Marculfum bei E. Baluze, Capitul II. 891‒893.
2)Guérard l. c. I. II. p. 806. Il n'en est pars de même de l'evection accordée, en 716 par le roi Chilpéric II. à l'abbaye de Corbie: tous les objets indiqués devaient être fournis réellement.
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Aus dieſer Bemerkung ließe ſich die Exiſtenz des cursus
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richtung wäre alſo noch die gleiche wie zu Römers Zeiten:
namentlich wäre hiedurch beſtätigt, daß die noch beſtehenden
Poſtanſtalten auch auf Koſten der Unterthanen erhalten werden
mußten.
Was die wirkliche Lieferung der angeführten Gegenſtände
anlangt, ſagt Guérard, ſo erſcheint die Formel nur als allge-
meiner Anhaltspunkt und man darf daraus nicht ſchließen, daß
jeder einzelne Artikel jedem Reiſenden und jedesmal geliefert
werden mußte.
Eine weitere Urkunde in dieſer Beziehung iſt durch den
vom König Chlotar III. und ſeiner frommen Gemahlin Bal-
dachilde ſchon im 7. Jahrhundert (550) zu Gunſten des Klo-
ſters Corbeja ausgeſtellten Freibriefe gegeben. Durch dieſen
Freibrief (littera tractoria) 1) wird dem Kloſter Corbeja an
der Somona, öſtlich von Ambiani (Amiens) der Ertrag einer
Zollſtätte zugewieſen und der mit der Beaufſichtigung der dor-
tigen Einnahmen beauftragte Beamte des Kloſters (missus)
erhält das Recht der freien Beförderung (evectio); die Gegen-
ſtände des Unterhalts, welche man demſelben von Ort zu Ort
verabreichen ſoll, ſind genau verzeichnet. Dieſer Freibrief iſt
aber nicht, wie der erſterwähnte, von vorübergehender Geltung,
ſondern die Berechtigung ſoll für alle Zeiten auch ohne be-
ſondere Erneuerung (absque renovata tractoria) fortbeſtehen 2).
1) Bignonii notae ad Marculfum bei E. Baluze, Capitul II.
891‒893.
2) Guérard l. c. I. II. p. 806. Il n'en est pars de même de
l'evection accordée, en 716 par le roi Chilpéric II. à l'abbaye de
Corbie: tous les objets indiqués devaient être fournis réellement.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/145>, abgerufen am 16.07.2024.
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