rich II. am 8. November 1219 der Stadt Nürnberg ertheilte Freiheitsbrief, welcher sagt: "Da Wir vermöge der Pflichten Unserer königlichen Hoheit die Rechte aller Getreuen des Reich's mit geneigtem Willen schützen und handhaben sollen und wollen, so sind Wir aus überfließender Unserer königlichen Milde besonders darauf bedacht, deren Rechte nicht nur zu befestigen, sondern sie auch nach Unserer königlichen Macht zu mehren etc. etc." Dann wird speciell unter Anderem der Stadt Nürnberg zugestanden: "Jtem, auf der Messen zu Werde (Donauwörth) soll ein Nürnberger Bürger das Recht haben, mit Nürnberger Münze zu wechseln und Gold und Silber dafür umzuwechseln, und Niemand soll es ihm wehren. Des- gleichen ist es ihnen vergönnt, auf der Messe zu Nördlingen mit Nürnberger Münze zu kaufen und zu wechseln Gold und Silber, und der Nürnberger Münzmeister mag, wenn er will, dahin kommen und seine Münze daselbst prägen. Kein Nürn- berger, so ein königliches Hoflager daselbst gehalten wird, soll von einigen seiner Sachen einen Zoll entrichten. Zu Ascha (oberhalb Linz) sollen die Nürnberger nicht mehr Zoll ihrer Sachen entrichten, als der Schiffer von seinem Schiffe. Von Regensburg bis Passau sollen sie keinen Zoll bezahlen. -- Wenn ein Nürnberger in der Stadt Worms am Feste Johannis des Täufers ein Pfund Pfeffer und ein Paar Handschuhe ab- gibt, sollen die Nürnberger in demselben Jahr keine andere, noch mehrere Abgaben entrichten. Jn der Stadt Speyer sollen die Nürnberger nichts bezahlen, dagegen sollen auch die Bürger von Speyer in Nürnberg nichts bezahlen1)."
rich II. am 8. November 1219 der Stadt Nürnberg ertheilte Freiheitsbrief, welcher ſagt: „Da Wir vermöge der Pflichten Unſerer königlichen Hoheit die Rechte aller Getreuen des Reich's mit geneigtem Willen ſchützen und handhaben ſollen und wollen, ſo ſind Wir aus überfließender Unſerer königlichen Milde beſonders darauf bedacht, deren Rechte nicht nur zu befeſtigen, ſondern ſie auch nach Unſerer königlichen Macht zu mehren ꝛc. ꝛc.“ Dann wird ſpeciell unter Anderem der Stadt Nürnberg zugeſtanden: „Jtem, auf der Meſſen zu Werde (Donauwörth) ſoll ein Nürnberger Bürger das Recht haben, mit Nürnberger Münze zu wechſeln und Gold und Silber dafür umzuwechſeln, und Niemand ſoll es ihm wehren. Des- gleichen iſt es ihnen vergönnt, auf der Meſſe zu Nördlingen mit Nürnberger Münze zu kaufen und zu wechſeln Gold und Silber, und der Nürnberger Münzmeiſter mag, wenn er will, dahin kommen und ſeine Münze daſelbſt prägen. Kein Nürn- berger, ſo ein königliches Hoflager daſelbſt gehalten wird, ſoll von einigen ſeiner Sachen einen Zoll entrichten. Zu Aſcha (oberhalb Linz) ſollen die Nürnberger nicht mehr Zoll ihrer Sachen entrichten, als der Schiffer von ſeinem Schiffe. Von Regensburg bis Paſſau ſollen ſie keinen Zoll bezahlen. — Wenn ein Nürnberger in der Stadt Worms am Feſte Johannis des Täufers ein Pfund Pfeffer und ein Paar Handſchuhe ab- gibt, ſollen die Nürnberger in demſelben Jahr keine andere, noch mehrere Abgaben entrichten. Jn der Stadt Speyer ſollen die Nürnberger nichts bezahlen, dagegen ſollen auch die Bürger von Speyer in Nürnberg nichts bezahlen1).“
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rich II. am 8. November 1219 der Stadt Nürnberg ertheilte
Freiheitsbrief, welcher ſagt: „Da Wir vermöge der Pflichten
Unſerer königlichen Hoheit die Rechte aller Getreuen des
Reich's mit geneigtem Willen ſchützen und handhaben ſollen
und wollen, ſo ſind Wir aus überfließender Unſerer königlichen
Milde beſonders darauf bedacht, deren Rechte nicht nur zu
befeſtigen, ſondern ſie auch nach Unſerer königlichen Macht zu
mehren ꝛc. ꝛc.“ Dann wird ſpeciell unter Anderem der Stadt
Nürnberg zugeſtanden: „Jtem, auf der Meſſen zu Werde
(Donauwörth) ſoll ein Nürnberger Bürger das Recht haben,
mit Nürnberger Münze zu wechſeln und Gold und Silber
dafür umzuwechſeln, und Niemand ſoll es ihm wehren. Des-
gleichen iſt es ihnen vergönnt, auf der Meſſe zu Nördlingen
mit Nürnberger Münze zu kaufen und zu wechſeln Gold und
Silber, und der Nürnberger Münzmeiſter mag, wenn er will,
dahin kommen und ſeine Münze daſelbſt prägen. Kein Nürn-
berger, ſo ein königliches Hoflager daſelbſt gehalten wird, ſoll
von einigen ſeiner Sachen einen Zoll entrichten. Zu Aſcha
(oberhalb Linz) ſollen die Nürnberger nicht mehr Zoll ihrer
Sachen entrichten, als der Schiffer von ſeinem Schiffe. Von
Regensburg bis Paſſau ſollen ſie keinen Zoll bezahlen. —
Wenn ein Nürnberger in der Stadt Worms am Feſte Johannis
des Täufers ein Pfund Pfeffer und ein Paar Handſchuhe ab-
gibt, ſollen die Nürnberger in demſelben Jahr keine andere,
noch mehrere Abgaben entrichten. Jn der Stadt Speyer ſollen
die Nürnberger nichts bezahlen, dagegen ſollen auch die Bürger
von Speyer in Nürnberg nichts bezahlen 1).“
1) Lochner, Nürnberger Jahrbücher, Nürnberg 1853. Heft 1.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/186>, abgerufen am 21.11.2024.
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