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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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Diese Bestallung hatte mehr gleichgesehen, als sie eigentlich
war, -- der Kaiser hatte also die Vollmacht der Taxis be-
stätigt, und des Kaisers Befehl, Leonhard in seinen Unternehm-
ungen zu unterstützen, war nunmehr an das ganze Reich ge-
gangen, -- allein die ursprüngliche Bestallung (welche die neue
Urkunde wortwörtlich wiedergibt) lautete: "soviel die Posten
im heiligen Reiche und unsern Erblanden gelegen, so von dem
durchlauchtigsten Herrn Philippsen, König von Hispanien, allein
unterhalten und besoldet werden." Das war also wieder nur der
bisherige spanisch-niederländische Postcours -- und anderseits
aber entzog er der dem Leonhard ertheilten Begünstigung seine
eigene österreichische Landespost, indem es in der Urkunde heißt:
"doch uns der Posten halber, so wir selbst besolden und unter-
halten, an Fürsehung und Bestellung derselben unvorgrifflich
und unschädlich".

Zur Ertheilung so ausgedehnter Befugnisse, wie sie Leon-
hard von Taxis für das ganze deutsche Reich anzustreben suchte,
war der Kaiser für seine Person allein nicht befugt, er hätte
hiezu als einer Reichsangelegenheit der Mitwirkung des Reichs-
tages bedurft. Der Kaiser wollte aber auch offenbar diese Be-
fugniß nicht auf das ganze Reich ausgedehnt wissen, da er
ausdrücklich seine eigene landesherrliche Post in Oesterreich aus-
nimmt, wodurch in analoger Weise doch auch alle übrigen
Landesposten vor den Eingriffen des Leonhard von Taxis ge-
schützt waren.

Umgekehrt war auch gesagt, daß nun Niemand anders als
dem Taxis erlaubt sein sollte, Posten anlegen zu dürfen. --
Dieses letztere war offenbar ein unbestrittenes und thatsächlich
vielfach ausgeübtes Recht -- war vielmehr nach wie vor ein

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Dieſe Beſtallung hatte mehr gleichgeſehen, als ſie eigentlich
war, — der Kaiſer hatte alſo die Vollmacht der Taxis be-
ſtätigt, und des Kaiſers Befehl, Leonhard in ſeinen Unternehm-
ungen zu unterſtützen, war nunmehr an das ganze Reich ge-
gangen, — allein die urſprüngliche Beſtallung (welche die neue
Urkunde wortwörtlich wiedergibt) lautete: „ſoviel die Poſten
im heiligen Reiche und unſern Erblanden gelegen, ſo von dem
durchlauchtigſten Herrn Philippſen, König von Hispanien, allein
unterhalten und beſoldet werden.“ Das war alſo wieder nur der
bisherige ſpaniſch-niederländiſche Poſtcours — und anderſeits
aber entzog er der dem Leonhard ertheilten Begünſtigung ſeine
eigene öſterreichiſche Landespoſt, indem es in der Urkunde heißt:
„doch uns der Poſten halber, ſo wir ſelbſt beſolden und unter-
halten, an Fürſehung und Beſtellung derſelben unvorgrifflich
und unſchädlich“.

Zur Ertheilung ſo ausgedehnter Befugniſſe, wie ſie Leon-
hard von Taxis für das ganze deutſche Reich anzuſtreben ſuchte,
war der Kaiſer für ſeine Perſon allein nicht befugt, er hätte
hiezu als einer Reichsangelegenheit der Mitwirkung des Reichs-
tages bedurft. Der Kaiſer wollte aber auch offenbar dieſe Be-
fugniß nicht auf das ganze Reich ausgedehnt wiſſen, da er
ausdrücklich ſeine eigene landesherrliche Poſt in Oeſterreich aus-
nimmt, wodurch in analoger Weiſe doch auch alle übrigen
Landespoſten vor den Eingriffen des Leonhard von Taxis ge-
ſchützt waren.

Umgekehrt war auch geſagt, daß nun Niemand anders als
dem Taxis erlaubt ſein ſollte, Poſten anlegen zu dürfen. —
Dieſes letztere war offenbar ein unbeſtrittenes und thatſächlich
vielfach ausgeübtes Recht — war vielmehr nach wie vor ein

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[273/0286] Dieſe Beſtallung hatte mehr gleichgeſehen, als ſie eigentlich war, — der Kaiſer hatte alſo die Vollmacht der Taxis be- ſtätigt, und des Kaiſers Befehl, Leonhard in ſeinen Unternehm- ungen zu unterſtützen, war nunmehr an das ganze Reich ge- gangen, — allein die urſprüngliche Beſtallung (welche die neue Urkunde wortwörtlich wiedergibt) lautete: „ſoviel die Poſten im heiligen Reiche und unſern Erblanden gelegen, ſo von dem durchlauchtigſten Herrn Philippſen, König von Hispanien, allein unterhalten und beſoldet werden.“ Das war alſo wieder nur der bisherige ſpaniſch-niederländiſche Poſtcours — und anderſeits aber entzog er der dem Leonhard ertheilten Begünſtigung ſeine eigene öſterreichiſche Landespoſt, indem es in der Urkunde heißt: „doch uns der Poſten halber, ſo wir ſelbſt beſolden und unter- halten, an Fürſehung und Beſtellung derſelben unvorgrifflich und unſchädlich“. Zur Ertheilung ſo ausgedehnter Befugniſſe, wie ſie Leon- hard von Taxis für das ganze deutſche Reich anzuſtreben ſuchte, war der Kaiſer für ſeine Perſon allein nicht befugt, er hätte hiezu als einer Reichsangelegenheit der Mitwirkung des Reichs- tages bedurft. Der Kaiſer wollte aber auch offenbar dieſe Be- fugniß nicht auf das ganze Reich ausgedehnt wiſſen, da er ausdrücklich ſeine eigene landesherrliche Poſt in Oeſterreich aus- nimmt, wodurch in analoger Weiſe doch auch alle übrigen Landespoſten vor den Eingriffen des Leonhard von Taxis ge- ſchützt waren. Umgekehrt war auch geſagt, daß nun Niemand anders als dem Taxis erlaubt ſein ſollte, Poſten anlegen zu dürfen. — Dieſes letztere war offenbar ein unbeſtrittenes und thatſächlich vielfach ausgeübtes Recht — war vielmehr nach wie vor ein 18

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/286>, abgerufen am 22.11.2024.