der Erstere seine Rechte und Privilegien als Reichs-Oberstpost- meister, der andere als Hof-Oberpostmeister im möglichst wei- testen Umfange auszubeuten bemüht war, gab zu unaufhörlichen Streitigkeiten über die Distribuirung der kaiserlichen Corres- spondenzen etc. und Erhebung des Portos, wovon wir weiter unten sprechen wollen, Veranlassung.
Allein die Differenzen zwischen Taxis und Paar, die fort- währenden Competenzconflicte -- denn Paar führte sein Hof- postamt stets in der unmittelbarsten Umgebung des Kaisers und gleich einer ambulanten Post -- waren noch lange nicht die letzten Folgen der Belehnung des Paar, und resp. der dadurch notorisch geschaffenen exempten Stellung der österreichischen Landesposten.
Die Hauptsache war -- und das war es, warum die Taxis- schen Posten nie zu der angestrebten Einheit gelangten -- daß das Beispiel der Kaiser in ihren doch auch zu Deutschland gehörigen Erblanden eigene Posten zu halten und zwar mit Ausschließung der Reichsposten eben nicht geeignet war, bei den Reichsständen -- besonders jenen, welche eigene Posten unter- hielten -- Folgsamkeit bei Aufnahme Taxis'scher Reichsposten zu erwirken.
Die Reichsstände hielten und schätzten sich in ihrer Landes- hoheit für ebenso unantastbar, wie dies der Kaiser, der als Erzherzog von Oesterreich, also gegenüber seinen Landesposten auch nur ein Reichsstand war -- für seine Landesposten gegen- über den Reichsposten in Anspruch nahm.
Man wog daher solche Maßregeln des Kaisers sehr ängst- lich und genau ab, und fand, daß man eigentlich gar nicht gezwungen werden könne, Taxis'sche Posten im eigenen Gebiete
der Erſtere ſeine Rechte und Privilegien als Reichs-Oberſtpoſt- meiſter, der andere als Hof-Oberpoſtmeiſter im möglichſt wei- teſten Umfange auszubeuten bemüht war, gab zu unaufhörlichen Streitigkeiten über die Distribuirung der kaiſerlichen Corres- ſpondenzen ꝛc. und Erhebung des Portos, wovon wir weiter unten ſprechen wollen, Veranlaſſung.
Allein die Differenzen zwiſchen Taxis und Paar, die fort- währenden Competenzconflicte — denn Paar führte ſein Hof- poſtamt ſtets in der unmittelbarſten Umgebung des Kaiſers und gleich einer ambulanten Poſt — waren noch lange nicht die letzten Folgen der Belehnung des Paar, und resp. der dadurch notoriſch geſchaffenen exempten Stellung der öſterreichiſchen Landespoſten.
Die Hauptſache war — und das war es, warum die Taxis- ſchen Poſten nie zu der angeſtrebten Einheit gelangten — daß das Beiſpiel der Kaiſer in ihren doch auch zu Deutſchland gehörigen Erblanden eigene Poſten zu halten und zwar mit Ausſchließung der Reichspoſten eben nicht geeignet war, bei den Reichsſtänden — beſonders jenen, welche eigene Poſten unter- hielten — Folgſamkeit bei Aufnahme Taxis'ſcher Reichspoſten zu erwirken.
Die Reichsſtände hielten und ſchätzten ſich in ihrer Landes- hoheit für ebenſo unantaſtbar, wie dies der Kaiſer, der als Erzherzog von Oeſterreich, alſo gegenüber ſeinen Landespoſten auch nur ein Reichsſtand war — für ſeine Landespoſten gegen- über den Reichspoſten in Anſpruch nahm.
Man wog daher ſolche Maßregeln des Kaiſers ſehr ängſt- lich und genau ab, und fand, daß man eigentlich gar nicht gezwungen werden könne, Taxis'ſche Poſten im eigenen Gebiete
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der Erſtere ſeine Rechte und Privilegien als Reichs-Oberſtpoſt-
meiſter, der andere als Hof-Oberpoſtmeiſter im möglichſt wei-
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Streitigkeiten über die Distribuirung der kaiſerlichen Corres-
ſpondenzen ꝛc. und Erhebung des Portos, wovon wir weiter
unten ſprechen wollen, Veranlaſſung.
Allein die Differenzen zwiſchen Taxis und Paar, die fort-
währenden Competenzconflicte — denn Paar führte ſein Hof-
poſtamt ſtets in der unmittelbarſten Umgebung des Kaiſers und
gleich einer ambulanten Poſt — waren noch lange nicht die
letzten Folgen der Belehnung des Paar, und resp. der dadurch
notoriſch geſchaffenen exempten Stellung der öſterreichiſchen
Landespoſten.
Die Hauptſache war — und das war es, warum die Taxis-
ſchen Poſten nie zu der angeſtrebten Einheit gelangten —
daß das Beiſpiel der Kaiſer in ihren doch auch zu Deutſchland
gehörigen Erblanden eigene Poſten zu halten und zwar mit
Ausſchließung der Reichspoſten eben nicht geeignet war, bei den
Reichsſtänden — beſonders jenen, welche eigene Poſten unter-
hielten — Folgſamkeit bei Aufnahme Taxis'ſcher Reichspoſten
zu erwirken.
Die Reichsſtände hielten und ſchätzten ſich in ihrer Landes-
hoheit für ebenſo unantaſtbar, wie dies der Kaiſer, der als
Erzherzog von Oeſterreich, alſo gegenüber ſeinen Landespoſten
auch nur ein Reichsſtand war — für ſeine Landespoſten gegen-
über den Reichspoſten in Anſpruch nahm.
Man wog daher ſolche Maßregeln des Kaiſers ſehr ängſt-
lich und genau ab, und fand, daß man eigentlich gar nicht
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/313>, abgerufen am 22.11.2024.
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