Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.hierinnen zu remediren, und ob das Nebenbotenwerk, Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die gänz- 1. ohne Führung des Posthorns, 2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber un- terwegs nicht gewechselt werden darf, einige Briefe von Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern übernehmen, 3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einsammeln und annehmen dürfen1). Es seien also die Reichsstädte anzuhalten, die über ihr 1) Lünigs Reichsarchiv p. gen. p. 456.
hierinnen zu remediren, und ob das Nebenbotenwerk, Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die gänz- 1. ohne Führung des Poſthorns, 2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber un- terwegs nicht gewechſelt werden darf, einige Briefe von Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern übernehmen, 3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einſammeln und annehmen dürfen1). Es ſeien alſo die Reichsſtädte anzuhalten, die über ihr 1) Lünigs Reichsarchiv p. gen. p. 456.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0317" n="304"/> hierinnen zu remediren, <hi rendition="#g">und ob das Nebenbotenwerk,<lb/> welches zu merklicher Unterdrückung des Poſtwe-<lb/> ſens gereiche, bei jetzigen Zeiten gänzlich oder nur<lb/> zum Theil aufgehoben oder abgeſtellt werden ſolle?</hi></p><lb/> <p>Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die <hi rendition="#g">gänz-<lb/> liche</hi> Ceſſirung des Nebenbotenwerks möchte es bei den Stän-<lb/> den „um des alten Herkommens und der diesfalls erlangten<lb/> Poſſeſſion willen allerhand Difficultäten ſetzen“, weßwegen<lb/> daſſelbe ein Gutachten dahin abgab, <hi rendition="#g">daß an allen jenen<lb/> Orten</hi>, wo keine Ordinari-Poſten durchgehen oder angeſtellt<lb/> ſind, die Anordnung der reitenden oder fußgehenden Boten billig<lb/> zugelaſſen und den Städten ſelbſt durch deren Territorien die<lb/> Boten zu gehen, heimzuſtellen ſei. Jn den übrigen und in<lb/> den Reichsſtädten dagegen, wo im Namen der Kaiſerlichen<lb/> Majeſtät durch die <hi rendition="#g">Gräflich</hi> Taxis'ſchen Erben die Ordinari-<lb/> Poſten wöchentlich eingerichtet und nur mit ſchweren Koſten<lb/> unterhalten werden, da ſollten Nebenboten nur unter den Be-<lb/> dingungen geſtattet werden, daß ſie<lb/><list><item>1. ohne Führung des Poſthorns,</item><lb/><item>2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber <hi rendition="#g">un-<lb/> terwegs nicht</hi> gewechſelt werden darf, einige Briefe von<lb/> Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern<lb/> übernehmen,</item><lb/><item>3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einſammeln und<lb/> annehmen dürfen<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Lünigs</hi> Reichsarchiv <hi rendition="#aq">p. gen. p.</hi> 456.</note>.</item></list></p><lb/> <p>Es ſeien alſo die Reichsſtädte anzuhalten, die über ihr<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [304/0317]
hierinnen zu remediren, und ob das Nebenbotenwerk,
welches zu merklicher Unterdrückung des Poſtwe-
ſens gereiche, bei jetzigen Zeiten gänzlich oder nur
zum Theil aufgehoben oder abgeſtellt werden ſolle?
Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die gänz-
liche Ceſſirung des Nebenbotenwerks möchte es bei den Stän-
den „um des alten Herkommens und der diesfalls erlangten
Poſſeſſion willen allerhand Difficultäten ſetzen“, weßwegen
daſſelbe ein Gutachten dahin abgab, daß an allen jenen
Orten, wo keine Ordinari-Poſten durchgehen oder angeſtellt
ſind, die Anordnung der reitenden oder fußgehenden Boten billig
zugelaſſen und den Städten ſelbſt durch deren Territorien die
Boten zu gehen, heimzuſtellen ſei. Jn den übrigen und in
den Reichsſtädten dagegen, wo im Namen der Kaiſerlichen
Majeſtät durch die Gräflich Taxis'ſchen Erben die Ordinari-
Poſten wöchentlich eingerichtet und nur mit ſchweren Koſten
unterhalten werden, da ſollten Nebenboten nur unter den Be-
dingungen geſtattet werden, daß ſie
1. ohne Führung des Poſthorns,
2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber un-
terwegs nicht gewechſelt werden darf, einige Briefe von
Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern
übernehmen,
3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einſammeln und
annehmen dürfen 1).
Es ſeien alſo die Reichsſtädte anzuhalten, die über ihr
1) Lünigs Reichsarchiv p. gen. p. 456.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |