burg nie andere Posten, als die ihrigen gehalten, Postmeister und das weitere Erforderliche geordnet und bis zur Stunde in ruhiger Ausübung des Postrechts gewesen und geblieben seien. Daß sich nur etliche Churfürsten, Fürsten und Stände zu der Taxis'schen Belehnung verstanden, daß sogar etliche vornehme Reichsstädte dawider ihr Recht und Besitz angeführt, bezeuge neben den Reichsacten Kaiser Ferdinand II. in seinen an die Städte Cöln, Nürnberg und Frankfurt am 5. Juli 1624 erlassenen Schreiben selbst. Es sei ferner die Belehnung des Grafen Taxis nur auf die damals neu angeordnete und von Alters gebräuchliche Ordinaripost eingerichtet und wie der von etc. Taxis ausgestellte Revers, und dies beweise, daß ausdrück- lich die österreichischen als Reichslande ausgezogen seien und daß das erzherzogliche Haus Oesterreich durch die von den römischen Kaisern dem Grafen Taxis ertheilte Belehnung seinen österreichischen Posten auf keinerlei Weise habe Eintrag thun lassen. Endlich habe Ferdinand II., als er 1636 von dem churfürstlichen Collegium in Postsachen ein Bedenken begehrt, blos die Metzgerposten und das Botenwerk zum Gegenstande desselben gemacht und das churfürstliche Collegium habe sofort am 27. Januar 1637 sich dahin erklärt, daß den Ständen anheimzustellen sei, solche Anordnungen kraft der Regalien, womit sie vom Reiche belehnt, in ihren Territorien selbst zu machen, daß es (das churfürstliche Collegium) anstehen müsse, das Botenwerk durchgehends zu verbieten, da einige Reichsstände und Städte sich auf das alte Herkommen bezogen; wie sodann auch Ferdinand III. einzig und allein von den Metzgerposten und dem Botenwerk, soweit dasselbe von den Kauf- und Handelsleuten und Städten dem kaiserlichen Postwesen zum
burg nie andere Poſten, als die ihrigen gehalten, Poſtmeiſter und das weitere Erforderliche geordnet und bis zur Stunde in ruhiger Ausübung des Poſtrechts geweſen und geblieben ſeien. Daß ſich nur etliche Churfürſten, Fürſten und Stände zu der Taxis'ſchen Belehnung verſtanden, daß ſogar etliche vornehme Reichsſtädte dawider ihr Recht und Beſitz angeführt, bezeuge neben den Reichsacten Kaiſer Ferdinand II. in ſeinen an die Städte Cöln, Nürnberg und Frankfurt am 5. Juli 1624 erlaſſenen Schreiben ſelbſt. Es ſei ferner die Belehnung des Grafen Taxis nur auf die damals neu angeordnete und von Alters gebräuchliche Ordinaripoſt eingerichtet und wie der von ꝛc. Taxis ausgeſtellte Revers, und dies beweiſe, daß ausdrück- lich die öſterreichiſchen als Reichslande ausgezogen ſeien und daß das erzherzogliche Haus Oeſterreich durch die von den römiſchen Kaiſern dem Grafen Taxis ertheilte Belehnung ſeinen öſterreichiſchen Poſten auf keinerlei Weiſe habe Eintrag thun laſſen. Endlich habe Ferdinand II., als er 1636 von dem churfürſtlichen Collegium in Poſtſachen ein Bedenken begehrt, blos die Metzgerpoſten und das Botenwerk zum Gegenſtande deſſelben gemacht und das churfürſtliche Collegium habe ſofort am 27. Januar 1637 ſich dahin erklärt, daß den Ständen anheimzuſtellen ſei, ſolche Anordnungen kraft der Regalien, womit ſie vom Reiche belehnt, in ihren Territorien ſelbſt zu machen, daß es (das churfürſtliche Collegium) anſtehen müſſe, das Botenwerk durchgehends zu verbieten, da einige Reichsſtände und Städte ſich auf das alte Herkommen bezogen; wie ſodann auch Ferdinand III. einzig und allein von den Metzgerpoſten und dem Botenwerk, ſoweit dasſelbe von den Kauf- und Handelsleuten und Städten dem kaiſerlichen Poſtweſen zum
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burg nie andere Poſten, als die ihrigen gehalten, Poſtmeiſter
und das weitere Erforderliche geordnet und bis zur Stunde
in ruhiger Ausübung des Poſtrechts geweſen und geblieben
ſeien. Daß ſich nur etliche Churfürſten, Fürſten und Stände
zu der Taxis'ſchen Belehnung verſtanden, daß ſogar etliche
vornehme Reichsſtädte dawider ihr Recht und Beſitz angeführt,
bezeuge neben den Reichsacten Kaiſer Ferdinand II. in ſeinen
an die Städte Cöln, Nürnberg und Frankfurt am 5. Juli 1624
erlaſſenen Schreiben ſelbſt. Es ſei ferner die Belehnung des
Grafen Taxis nur auf die damals neu angeordnete und von Alters
gebräuchliche Ordinaripoſt eingerichtet und wie der von
ꝛc. Taxis ausgeſtellte Revers, und dies beweiſe, daß ausdrück-
lich die öſterreichiſchen als Reichslande ausgezogen ſeien und
daß das erzherzogliche Haus Oeſterreich durch die von den
römiſchen Kaiſern dem Grafen Taxis ertheilte Belehnung ſeinen
öſterreichiſchen Poſten auf keinerlei Weiſe habe Eintrag thun
laſſen. Endlich habe Ferdinand II., als er 1636 von dem
churfürſtlichen Collegium in Poſtſachen ein Bedenken begehrt,
blos die Metzgerpoſten und das Botenwerk zum Gegenſtande
deſſelben gemacht und das churfürſtliche Collegium habe ſofort
am 27. Januar 1637 ſich dahin erklärt, daß den Ständen
anheimzuſtellen ſei, ſolche Anordnungen kraft der Regalien,
womit ſie vom Reiche belehnt, in ihren Territorien ſelbſt zu
machen, daß es (das churfürſtliche Collegium) anſtehen müſſe,
das Botenwerk durchgehends zu verbieten, da einige Reichsſtände
und Städte ſich auf das alte Herkommen bezogen; wie ſodann
auch Ferdinand III. einzig und allein von den Metzgerpoſten
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/335>, abgerufen am 22.11.2024.
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