Die Antwort (welche bei Moser und Stephan im Wort- laut zu finden ist) lautete: "Er habe aus dem Schreiben des Kaisers vom 20. December des verflossenen Jahres ersehen, was der Kaiser auf das unbefugte Anhalten und Vorgeben des Grafen von Taxis wegen der Posten anher habe gelangen lassen. Er, der Churfürst, habe aber keine Ursache und sei auch ganz und gar nicht gemeint, sich mit dem Grafen von Taxis über seine landesherrliche Hoheit und die ihm zustehenden, vom heiligen römischen Reich zu Lehen tragenden Regalien in einige Weise und Wege einzulassen; er wolle sich auch zu dem Grafen Taxis nicht versehen, daß dieser sich unternehme, die unbeschränkte Uebung seiner vorgedachten Hoheit und Ge- rechtigkeiten einen Eingriff und Unordnung zu nennen, sondern, daß sich der Graf Taxis in seinen gebührenden Grenzen halten und daher weder ihm, noch auch andern Ständen die Hoheit, die vor vielen hundert Jahren erlangte Reichsbelehnung und deren ruhige und ungekränkte Ausübung in Zweifel ziehen und sich eine schwere Verantwortung aufladen werde. Damit aber der Kaiser die wahre Bewandtniß in diesen Postsachen habe, so wolle er demselben blos zu diesem Ende und in keiner andern Jntention Nachfolgendes vorstellen. Es haben, nachdem 1615 Lamoral von Taxis von dem Kaiser Mathias die Belehnung über die Posten erlangt, zwar auf die am 26. Juni 1615 von dem Kaiser geschehene Ersuchung wegen Anrichtung ver- schiedener neuer Posten im Reich einige Churfürsten und Stände sich solches gefallen lassen, die übrigen aber die Posten und deren unbeschränkte Bestellung in ihren Landen wie vorhin, also auch nochmals behalten und darin keine Aenderung zu- lassen wollen; wie denn auch die Churfürsten von Branden-
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Die Antwort (welche bei Moser und Stephan im Wort- laut zu finden iſt) lautete: „Er habe aus dem Schreiben des Kaiſers vom 20. December des verfloſſenen Jahres erſehen, was der Kaiſer auf das unbefugte Anhalten und Vorgeben des Grafen von Taxis wegen der Poſten anher habe gelangen laſſen. Er, der Churfürſt, habe aber keine Urſache und ſei auch ganz und gar nicht gemeint, ſich mit dem Grafen von Taxis über ſeine landesherrliche Hoheit und die ihm zuſtehenden, vom heiligen römiſchen Reich zu Lehen tragenden Regalien in einige Weiſe und Wege einzulaſſen; er wolle ſich auch zu dem Grafen Taxis nicht verſehen, daß dieſer ſich unternehme, die unbeſchränkte Uebung ſeiner vorgedachten Hoheit und Ge- rechtigkeiten einen Eingriff und Unordnung zu nennen, ſondern, daß ſich der Graf Taxis in ſeinen gebührenden Grenzen halten und daher weder ihm, noch auch andern Ständen die Hoheit, die vor vielen hundert Jahren erlangte Reichsbelehnung und deren ruhige und ungekränkte Ausübung in Zweifel ziehen und ſich eine ſchwere Verantwortung aufladen werde. Damit aber der Kaiſer die wahre Bewandtniß in dieſen Poſtſachen habe, ſo wolle er demſelben blos zu dieſem Ende und in keiner andern Jntention Nachfolgendes vorſtellen. Es haben, nachdem 1615 Lamoral von Taxis von dem Kaiſer Mathias die Belehnung über die Poſten erlangt, zwar auf die am 26. Juni 1615 von dem Kaiſer geſchehene Erſuchung wegen Anrichtung ver- ſchiedener neuer Poſten im Reich einige Churfürſten und Stände ſich ſolches gefallen laſſen, die übrigen aber die Poſten und deren unbeſchränkte Beſtellung in ihren Landen wie vorhin, alſo auch nochmals behalten und darin keine Aenderung zu- laſſen wollen; wie denn auch die Churfürſten von Branden-
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Die Antwort (welche bei Moser und Stephan im Wort-
laut zu finden iſt) lautete: „Er habe aus dem Schreiben des
Kaiſers vom 20. December des verfloſſenen Jahres erſehen,
was der Kaiſer auf das unbefugte Anhalten und Vorgeben
des Grafen von Taxis wegen der Poſten anher habe gelangen
laſſen. Er, der Churfürſt, habe aber keine Urſache und ſei
auch ganz und gar nicht gemeint, ſich mit dem Grafen von
Taxis über ſeine landesherrliche Hoheit und die ihm zuſtehenden,
vom heiligen römiſchen Reich zu Lehen tragenden Regalien
in einige Weiſe und Wege einzulaſſen; er wolle ſich auch zu
dem Grafen Taxis nicht verſehen, daß dieſer ſich unternehme,
die unbeſchränkte Uebung ſeiner vorgedachten Hoheit und Ge-
rechtigkeiten einen Eingriff und Unordnung zu nennen, ſondern,
daß ſich der Graf Taxis in ſeinen gebührenden Grenzen halten
und daher weder ihm, noch auch andern Ständen die Hoheit,
die vor vielen hundert Jahren erlangte Reichsbelehnung und
deren ruhige und ungekränkte Ausübung in Zweifel ziehen und
ſich eine ſchwere Verantwortung aufladen werde. Damit aber
der Kaiſer die wahre Bewandtniß in dieſen Poſtſachen habe,
ſo wolle er demſelben blos zu dieſem Ende und in keiner andern
Jntention Nachfolgendes vorſtellen. Es haben, nachdem 1615
Lamoral von Taxis von dem Kaiſer Mathias die Belehnung
über die Poſten erlangt, zwar auf die am 26. Juni 1615
von dem Kaiſer geſchehene Erſuchung wegen Anrichtung ver-
ſchiedener neuer Poſten im Reich einige Churfürſten und Stände
ſich ſolches gefallen laſſen, die übrigen aber die Poſten und
deren unbeſchränkte Beſtellung in ihren Landen wie vorhin,
alſo auch nochmals behalten und darin keine Aenderung zu-
laſſen wollen; wie denn auch die Churfürſten von Branden-
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/334>, abgerufen am 22.11.2024.
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