Diese Antwort sprach klar genug, und das Beispiel des Churfürsten reizte allerdings die andern Reichsstände und rief eine Bewegung gegen das Taxis'sche Postwesen hervor, die heftiger und allgemeiner war, als je zuvor.
Der Churfürst blieb aber fortan unangefochten.
Die Churbrandenburgischen Posten standen bereits seit 1649 unter Leitung des Staates und ihr Fortbestand blieb für immer gesichert!
Gegenüber den fortgesetzten Klagen und Beschwerden des Grafen von Taxis, welcher in einer Deduction über das Post- wesen auf Grund der üblichen Theorie von den kaiserlichen Reservaten, Rechten und Bestimmungen des römischen Rechts über den cursus publicus zu beweisen suchte, daß dem Chur- fürsten von Brandenburg ein Recht nicht zustehe, Posten an- zulegen, daß vielmehr seine Territorialposten dem gemeinen Wesen sehr nachtheilig und ein Eingriff, Mißbrauch und schäd- liche Neuerung sei, -- fand es auch der Churfürst für ge- rathen, die Hände nicht in den Schooß zu legen, sondern be- schloß vielmehr mit Sachsen, Braunschweig-Lüneburg, Hessen und einigen geringeren Reichsständen in eine Coalition zu treten um etwaigen ernsten Maßregeln des Kaisers mit destomehr Nachdruck begegnen zu können.
Jn der That faßten die Stände des niedersächsischen Kreises 1662 den Beschluß, auf ihrem längst vor der Belehnung des Hauses Taxis wohlerworbenen Postrechte zu beharren und sich hierin gegenseitig zu schützen.
Jn einer deßfallsigen Vorstellung an den Kaiser wurde insbesondere geltend gemacht, daß der Graf von Taxis kein Deutscher sei, sich auch in Deutschland gar nicht aufhalte, das
Dieſe Antwort ſprach klar genug, und das Beiſpiel des Churfürſten reizte allerdings die andern Reichsſtände und rief eine Bewegung gegen das Taxis'ſche Poſtweſen hervor, die heftiger und allgemeiner war, als je zuvor.
Der Churfürſt blieb aber fortan unangefochten.
Die Churbrandenburgiſchen Poſten ſtanden bereits ſeit 1649 unter Leitung des Staates und ihr Fortbeſtand blieb für immer geſichert!
Gegenüber den fortgeſetzten Klagen und Beſchwerden des Grafen von Taxis, welcher in einer Deduction über das Poſt- weſen auf Grund der üblichen Theorie von den kaiſerlichen Reſervaten, Rechten und Beſtimmungen des römiſchen Rechts über den cursus publicus zu beweiſen ſuchte, daß dem Chur- fürſten von Brandenburg ein Recht nicht zuſtehe, Poſten an- zulegen, daß vielmehr ſeine Territorialpoſten dem gemeinen Weſen ſehr nachtheilig und ein Eingriff, Mißbrauch und ſchäd- liche Neuerung ſei, — fand es auch der Churfürſt für ge- rathen, die Hände nicht in den Schooß zu legen, ſondern be- ſchloß vielmehr mit Sachſen, Braunſchweig-Lüneburg, Heſſen und einigen geringeren Reichsſtänden in eine Coalition zu treten um etwaigen ernſten Maßregeln des Kaiſers mit deſtomehr Nachdruck begegnen zu können.
Jn der That faßten die Stände des niederſächſiſchen Kreiſes 1662 den Beſchluß, auf ihrem längſt vor der Belehnung des Hauſes Taxis wohlerworbenen Poſtrechte zu beharren und ſich hierin gegenſeitig zu ſchützen.
Jn einer deßfallſigen Vorſtellung an den Kaiſer wurde insbeſondere geltend gemacht, daß der Graf von Taxis kein Deutſcher ſei, ſich auch in Deutſchland gar nicht aufhalte, das
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Dieſe Antwort ſprach klar genug, und das Beiſpiel des
Churfürſten reizte allerdings die andern Reichsſtände und rief
eine Bewegung gegen das Taxis'ſche Poſtweſen hervor, die
heftiger und allgemeiner war, als je zuvor.
Der Churfürſt blieb aber fortan unangefochten.
Die Churbrandenburgiſchen Poſten ſtanden bereits ſeit 1649
unter Leitung des Staates und ihr Fortbeſtand blieb für immer
geſichert!
Gegenüber den fortgeſetzten Klagen und Beſchwerden des
Grafen von Taxis, welcher in einer Deduction über das Poſt-
weſen auf Grund der üblichen Theorie von den kaiſerlichen
Reſervaten, Rechten und Beſtimmungen des römiſchen Rechts
über den cursus publicus zu beweiſen ſuchte, daß dem Chur-
fürſten von Brandenburg ein Recht nicht zuſtehe, Poſten an-
zulegen, daß vielmehr ſeine Territorialpoſten dem gemeinen
Weſen ſehr nachtheilig und ein Eingriff, Mißbrauch und ſchäd-
liche Neuerung ſei, — fand es auch der Churfürſt für ge-
rathen, die Hände nicht in den Schooß zu legen, ſondern be-
ſchloß vielmehr mit Sachſen, Braunſchweig-Lüneburg, Heſſen
und einigen geringeren Reichsſtänden in eine Coalition zu treten
um etwaigen ernſten Maßregeln des Kaiſers mit deſtomehr
Nachdruck begegnen zu können.
Jn der That faßten die Stände des niederſächſiſchen Kreiſes
1662 den Beſchluß, auf ihrem längſt vor der Belehnung des
Hauſes Taxis wohlerworbenen Poſtrechte zu beharren und ſich
hierin gegenſeitig zu ſchützen.
Jn einer deßfallſigen Vorſtellung an den Kaiſer wurde
insbeſondere geltend gemacht, daß der Graf von Taxis kein
Deutſcher ſei, ſich auch in Deutſchland gar nicht aufhalte, das
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/338>, abgerufen am 22.11.2024.
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