Sogar die Lohnrößler wurden als gefährliche Feinde des Postinstituts betrachtet und ein kaiserliches Patent verbot den- selben, Personen weiter zu führen, die nicht wenigstens 3 Tage Aufenthalt im Orte gehalten hatten, es sollte ferner sogar "kein Bürger oder Unterthan, der nicht von Alters her Pferde zum eigenen Gebrauch nöthig, wie die Metzger und diejenigen, so Ackerbau führen, von andern Handtierenden aber Niemand auf bloß gewinnsüchtiges Absehn, Roß zu halten vergönnt sein."
Die Lohnrößler sollten sich auch inskünftig nicht unter- stehen, weder das Posthorn zu gebrauchen, noch die Leute von der Post abspenstig zu machen, "oder mit vorreitenden Knechten und aufgebundenem Felleisen die reisenden Personen zu führen, bei Strafe der Wegnahme solches Posthornes und 100 Gold- gulden."
Solche Verordnungen gingen offenbar zu weit, und wenn es auch an der Zeit war, die Postanstalt durch Beschränkung der Privat-Concurrenz in Etwas zu kräftigen, so mußte man doch nicht das Kind mit dem Bade ausschütten, d. h. die freie Bewegung und Erwerb der Unterthanen in dieser Richtung gänzlich ausschließen.
Die Postbeamten und Verwalter wurden überdieß Ange- sichts solcher Befehle und im Genuß der ihnen gewährten Pri- vilegien äußerst anmassend und herausfordernd; willkührliche Behandlung des Publikums und ihrer Briefe ward Tages- ordnung.
Sogar die Lohnrößler wurden als gefährliche Feinde des Poſtinſtituts betrachtet und ein kaiſerliches Patent verbot den- ſelben, Perſonen weiter zu führen, die nicht wenigſtens 3 Tage Aufenthalt im Orte gehalten hatten, es ſollte ferner ſogar „kein Bürger oder Unterthan, der nicht von Alters her Pferde zum eigenen Gebrauch nöthig, wie die Metzger und diejenigen, ſo Ackerbau führen, von andern Handtierenden aber Niemand auf bloß gewinnſüchtiges Abſehn, Roß zu halten vergönnt ſein.“
Die Lohnrößler ſollten ſich auch inskünftig nicht unter- ſtehen, weder das Poſthorn zu gebrauchen, noch die Leute von der Poſt abſpenſtig zu machen, „oder mit vorreitenden Knechten und aufgebundenem Felleiſen die reiſenden Perſonen zu führen, bei Strafe der Wegnahme ſolches Poſthornes und 100 Gold- gulden.“
Solche Verordnungen gingen offenbar zu weit, und wenn es auch an der Zeit war, die Poſtanſtalt durch Beſchränkung der Privat-Concurrenz in Etwas zu kräftigen, ſo mußte man doch nicht das Kind mit dem Bade ausſchütten, d. h. die freie Bewegung und Erwerb der Unterthanen in dieſer Richtung gänzlich ausſchließen.
Die Poſtbeamten und Verwalter wurden überdieß Ange- ſichts ſolcher Befehle und im Genuß der ihnen gewährten Pri- vilegien äußerſt anmaſſend und herausfordernd; willkührliche Behandlung des Publikums und ihrer Briefe ward Tages- ordnung.
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Sogar die Lohnrößler wurden als gefährliche Feinde des
Poſtinſtituts betrachtet und ein kaiſerliches Patent verbot den-
ſelben, Perſonen weiter zu führen, die nicht wenigſtens 3 Tage
Aufenthalt im Orte gehalten hatten, es ſollte ferner ſogar „kein
Bürger oder Unterthan, der nicht von Alters her Pferde
zum eigenen Gebrauch nöthig, wie die Metzger und diejenigen,
ſo Ackerbau führen, von andern Handtierenden aber Niemand
auf bloß gewinnſüchtiges Abſehn, Roß zu halten vergönnt ſein.“
Die Lohnrößler ſollten ſich auch inskünftig nicht unter-
ſtehen, weder das Poſthorn zu gebrauchen, noch die Leute von
der Poſt abſpenſtig zu machen, „oder mit vorreitenden Knechten
und aufgebundenem Felleiſen die reiſenden Perſonen zu führen,
bei Strafe der Wegnahme ſolches Poſthornes und 100 Gold-
gulden.“
Solche Verordnungen gingen offenbar zu weit, und wenn
es auch an der Zeit war, die Poſtanſtalt durch Beſchränkung
der Privat-Concurrenz in Etwas zu kräftigen, ſo mußte man
doch nicht das Kind mit dem Bade ausſchütten, d. h. die freie
Bewegung und Erwerb der Unterthanen in dieſer Richtung
gänzlich ausſchließen.
Die Poſtbeamten und Verwalter wurden überdieß Ange-
ſichts ſolcher Befehle und im Genuß der ihnen gewährten Pri-
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/345>, abgerufen am 22.11.2024.
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