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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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Rheinufer übertragen worden. Zwei Drittel der Rein-
Einnahme hatte derselbe an die allgemeine Verwaltungs-Casse
der Verbündeten nach Frankfurt a./M. abzuliefern; das letzte
Drittel blieb ihm überlassen.

Zu gleicher Zeit ward auch durch den Sieg bei La belle
Alliance
den 18. Juni 1815 und die Verbannung des Kaisers
Napoleon nach Skt. Helena Deutschlands Freiheit wieder neu-
geboren. -- Zehn Tage zuvor hatten die Hauptfürsten Deutsch-
lands im Verein mit Rußlands Kaiser durch die Congreß-
oder Bundes-Akte den "deutschen Bund" errichtet und ein
neues Staatsrecht, einen neuen Verfassungszustand gegründet.

Die Bundesakte setzte das Verbleiben der Taxis'schen
Posten in Deutschland
fest; der deßfallsige Artikel 17
lautet:
"Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt (conser-
vera sa possesion
) in dem durch den Reichsdeputationshaupt-
schluß vom 25. Februar 1803 oder durch spätere Verträge
bestätigten Besitz und Genuß der Posten (les revenues
assurees
) in den verschiedenen Bundesstaaten so lange, als
nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge ab-
geschlossen werden sollten. Jn jedem Falle werden demselben
in Folge des Artikel 13 des erwähnten Reichsdeputations-
Hauptschlußes seine auf Belassung der Posten oder auf eine
angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche
gesichert (seront maintenus). Dieses soll auch da stattfinden,
wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Jnhalt des
Reichs-Deputations-Hauptschlußes geschehen wäre, insoferne
diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv fest-
gesetzt worden ist."

Rheinufer übertragen worden. Zwei Drittel der Rein-
Einnahme hatte derſelbe an die allgemeine Verwaltungs-Caſſe
der Verbündeten nach Frankfurt a./M. abzuliefern; das letzte
Drittel blieb ihm überlaſſen.

Zu gleicher Zeit ward auch durch den Sieg bei La belle
Alliance
den 18. Juni 1815 und die Verbannung des Kaiſers
Napoleon nach Skt. Helena Deutſchlands Freiheit wieder neu-
geboren. — Zehn Tage zuvor hatten die Hauptfürſten Deutſch-
lands im Verein mit Rußlands Kaiſer durch die Congreß-
oder Bundes-Akte den „deutſchen Bund“ errichtet und ein
neues Staatsrecht, einen neuen Verfaſſungszuſtand gegründet.

Die Bundesakte ſetzte das Verbleiben der Taxis'ſchen
Poſten in Deutſchland
feſt; der deßfallſige Artikel 17
lautet:
„Das fürſtliche Haus Thurn und Taxis bleibt (conser-
vera sa possesion
) in dem durch den Reichsdeputationshaupt-
ſchluß vom 25. Februar 1803 oder durch ſpätere Verträge
beſtätigten Beſitz und Genuß der Poſten (les revenues
assurées
) in den verſchiedenen Bundesſtaaten ſo lange, als
nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge ab-
geſchloſſen werden ſollten. Jn jedem Falle werden demſelben
in Folge des Artikel 13 des erwähnten Reichsdeputations-
Hauptſchlußes ſeine auf Belaſſung der Poſten oder auf eine
angemeſſene Entſchädigung gegründeten Rechte und Anſprüche
geſichert (seront maintenus). Dieſes ſoll auch da ſtattfinden,
wo die Aufhebung der Poſten ſeit 1803 gegen den Jnhalt des
Reichs-Deputations-Hauptſchlußes geſchehen wäre, inſoferne
dieſe Entſchädigung durch Verträge nicht ſchon definitiv feſt-
geſetzt worden iſt.“

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[374/0387] Rheinufer übertragen worden. Zwei Drittel der Rein- Einnahme hatte derſelbe an die allgemeine Verwaltungs-Caſſe der Verbündeten nach Frankfurt a./M. abzuliefern; das letzte Drittel blieb ihm überlaſſen. Zu gleicher Zeit ward auch durch den Sieg bei La belle Alliance den 18. Juni 1815 und die Verbannung des Kaiſers Napoleon nach Skt. Helena Deutſchlands Freiheit wieder neu- geboren. — Zehn Tage zuvor hatten die Hauptfürſten Deutſch- lands im Verein mit Rußlands Kaiſer durch die Congreß- oder Bundes-Akte den „deutſchen Bund“ errichtet und ein neues Staatsrecht, einen neuen Verfaſſungszuſtand gegründet. Die Bundesakte ſetzte das Verbleiben der Taxis'ſchen Poſten in Deutſchland feſt; der deßfallſige Artikel 17 lautet: „Das fürſtliche Haus Thurn und Taxis bleibt (conser- vera sa possesion) in dem durch den Reichsdeputationshaupt- ſchluß vom 25. Februar 1803 oder durch ſpätere Verträge beſtätigten Beſitz und Genuß der Poſten (les revenues assurées) in den verſchiedenen Bundesſtaaten ſo lange, als nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge ab- geſchloſſen werden ſollten. Jn jedem Falle werden demſelben in Folge des Artikel 13 des erwähnten Reichsdeputations- Hauptſchlußes ſeine auf Belaſſung der Poſten oder auf eine angemeſſene Entſchädigung gegründeten Rechte und Anſprüche geſichert (seront maintenus). Dieſes ſoll auch da ſtattfinden, wo die Aufhebung der Poſten ſeit 1803 gegen den Jnhalt des Reichs-Deputations-Hauptſchlußes geſchehen wäre, inſoferne dieſe Entſchädigung durch Verträge nicht ſchon definitiv feſt- geſetzt worden iſt.“

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/387>, abgerufen am 24.11.2024.