Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.römischen Gesetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im Dieses Gesetz ist deßhalb noch sehr wichtig, weil es beweist, Aber auch der praefectus praetorio konnte nur diplomata Es gab nämlich zweierlei Arten von diplomata, die ge- 1) Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20. 2) Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.
römiſchen Geſetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im Dieſes Geſetz iſt deßhalb noch ſehr wichtig, weil es beweiſt, Aber auch der praefectus praetorio konnte nur diplomata Es gab nämlich zweierlei Arten von diplomata, die ge- 1) Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20. 2) Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0083" n="70"/> römiſchen Geſetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im<lb/> Jahre 407 ein Geſetz von <hi rendition="#aq">Arcadius</hi><note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20.</hi></note>, nach welchem auch<lb/><hi rendition="#aq">duces</hi>, ihre <hi rendition="#aq">apparitores</hi> und <hi rendition="#aq">cohortales</hi> in ihren Provinzen<lb/> und Amtsbezirken ſich des <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> nicht mehr be-<lb/> dienen durften; <hi rendition="#aq">„nemo ducum, ingressus semel provinciam<lb/> suam, postmodum in itineribus faciendis cursus atque an-<lb/> gariis ipse sive suum utatur officium, sed expeditionem<lb/> militarem jumentis propriis exequatur.“</hi></p><lb/> <p>Dieſes Geſetz iſt deßhalb noch ſehr wichtig, weil es beweiſt,<lb/> wie ſehr noch immer die Provinzbeamten den <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi><lb/> in Anſpruch zu nehmen verſuchten, d. h. daß ſie wohl mit<lb/> dem Aufgebote alles Zwanges die Provincialen vermochten,<lb/> ihnen den <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> bereit zu ſtellen; — anderſeits<lb/> ſpricht das Geſetz noch von den <hi rendition="#aq">angariae</hi>, was beweiſt, daß<lb/> auch der <hi rendition="#aq">cursus vehicularis</hi>, beziehungsweiſe <hi rendition="#aq">clabularis</hi> zu<lb/> jener Zeit noch beſtand, und <hi rendition="#aq">von Beust</hi>'s Anſicht, daß unter<lb/><hi rendition="#aq">Justinian</hi> der <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> nur auf die Pferde beſchränkt<lb/> geweſen ſei, während das Fahren ganz aufgehoben worden<lb/> ſein ſoll, in den Geſetzen keine Begründung findet.</p><lb/> <p>Aber auch der <hi rendition="#aq">praefectus praetorio</hi> konnte nur <hi rendition="#aq">diplomata<lb/> ordinaria</hi> ausſtellen, während die <hi rendition="#aq">extraordinaria</hi> ſich die Kaiſer<lb/> ſelbſt vorbehielten<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.</hi></note>.</p><lb/> <p>Es gab nämlich zweierlei Arten von <hi rendition="#aq">diplomata</hi>, die <hi rendition="#g">ge-<lb/> wöhnlichen</hi> (<hi rendition="#aq">ordinaria</hi>), welche lediglich die Benützung des<lb/><hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> gewährten; dieſe enthielten nur die fortlaufende<lb/> Nummer (<hi rendition="#aq">ſeries</hi>), den Namen Deſſen, für den das Diplom<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0083]
römiſchen Geſetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im
Jahre 407 ein Geſetz von Arcadius 1), nach welchem auch
duces, ihre apparitores und cohortales in ihren Provinzen
und Amtsbezirken ſich des cursus publicus nicht mehr be-
dienen durften; „nemo ducum, ingressus semel provinciam
suam, postmodum in itineribus faciendis cursus atque an-
gariis ipse sive suum utatur officium, sed expeditionem
militarem jumentis propriis exequatur.“
Dieſes Geſetz iſt deßhalb noch ſehr wichtig, weil es beweiſt,
wie ſehr noch immer die Provinzbeamten den cursus publicus
in Anſpruch zu nehmen verſuchten, d. h. daß ſie wohl mit
dem Aufgebote alles Zwanges die Provincialen vermochten,
ihnen den cursus publicus bereit zu ſtellen; — anderſeits
ſpricht das Geſetz noch von den angariae, was beweiſt, daß
auch der cursus vehicularis, beziehungsweiſe clabularis zu
jener Zeit noch beſtand, und von Beust's Anſicht, daß unter
Justinian der cursus publicus nur auf die Pferde beſchränkt
geweſen ſei, während das Fahren ganz aufgehoben worden
ſein ſoll, in den Geſetzen keine Begründung findet.
Aber auch der praefectus praetorio konnte nur diplomata
ordinaria ausſtellen, während die extraordinaria ſich die Kaiſer
ſelbſt vorbehielten 2).
Es gab nämlich zweierlei Arten von diplomata, die ge-
wöhnlichen (ordinaria), welche lediglich die Benützung des
cursus publicus gewährten; dieſe enthielten nur die fortlaufende
Nummer (ſeries), den Namen Deſſen, für den das Diplom
1) Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20.
2) Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.
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