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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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sollten mehr, als 5 Reitpferde per Tag für den gewöhnlichen Dienst
in Anspruch genommen werden; wer die Vorschrift verletzte, sollte
für jedes Pferd mit 5 Pfund in Silber gestraft werden. --

Eine Ausnahme war nur dann statthaft, wenn bei dring-
enden Depeschen oder Reisen etc. etc. der evectio beigefügt war:
"ut aliqua de causa instantius ire jubeantur."

Die Kaiser Valentinian und Theodosius haben die Zahl
der Pferde auf täglich 6 erhöht, Justinian erhöhte sie auf 101)
bei Vermeidung einer Strafe von 5 Pfund Gold.

König Theodorich setzte aber eine Strafe von 100 solidi
fest, wenn Jemand mehr Pferde in Anspruch nahm, als ihm
nach der evectio gebührten.

Die Gesetze wiederholen sich so oft über ein und dasselbe
Thema, bald mit diesem, bald mit jenem Zusatze, bald mit
dieser, bald mit jener Beschränkung und Erweiterung in der
Gewährung der evectiones und in der Ertheilung der Be-
rechtigung, dieselben auszustellen, daß man hierüber wohl Stoff
genug fände, eine Specialgeschichte der evectio zu schreiben;
allein da ich mich nicht zu lange bei diesem speciellen Gegen-
stand aufhalten kann, glaube ich, mit diesen allgemeinen Zügen
die Hauptsache berührt zu haben; denn immerhin wird schon
hieraus ersichtlich sein, mit welcher Sorgfalt die Verordnungen
bemüht waren, die vielfachen Ansprüche an den cursus publicus
zurückzuhalten.

2. Die evectio mußte auf der ersten Station und auf
jeder folgenden vorgezeigt werden; konnte sich der Reisende
nicht ausweisen, so wurde er je nach dem Grade seines Amtes

1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 8.

ſollten mehr, als 5 Reitpferde per Tag für den gewöhnlichen Dienſt
in Anſpruch genommen werden; wer die Vorſchrift verletzte, ſollte
für jedes Pferd mit 5 Pfund in Silber geſtraft werden. —

Eine Ausnahme war nur dann ſtatthaft, wenn bei dring-
enden Depeſchen oder Reiſen ꝛc. ꝛc. der evectio beigefügt war:
ut aliqua de causa instantius ire jubeantur.“

Die Kaiſer Valentinian und Theodosius haben die Zahl
der Pferde auf täglich 6 erhöht, Justinian erhöhte ſie auf 101)
bei Vermeidung einer Strafe von 5 Pfund Gold.

König Theodorich ſetzte aber eine Strafe von 100 solidi
feſt, wenn Jemand mehr Pferde in Anſpruch nahm, als ihm
nach der evectio gebührten.

Die Geſetze wiederholen ſich ſo oft über ein und dasſelbe
Thema, bald mit dieſem, bald mit jenem Zuſatze, bald mit
dieſer, bald mit jener Beſchränkung und Erweiterung in der
Gewährung der evectiones und in der Ertheilung der Be-
rechtigung, dieſelben auszuſtellen, daß man hierüber wohl Stoff
genug fände, eine Specialgeſchichte der evectio zu ſchreiben;
allein da ich mich nicht zu lange bei dieſem ſpeciellen Gegen-
ſtand aufhalten kann, glaube ich, mit dieſen allgemeinen Zügen
die Hauptſache berührt zu haben; denn immerhin wird ſchon
hieraus erſichtlich ſein, mit welcher Sorgfalt die Verordnungen
bemüht waren, die vielfachen Anſprüche an den cursus publicus
zurückzuhalten.

2. Die evectio mußte auf der erſten Station und auf
jeder folgenden vorgezeigt werden; konnte ſich der Reiſende
nicht ausweiſen, ſo wurde er je nach dem Grade ſeines Amtes

1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 8.
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[73/0086] ſollten mehr, als 5 Reitpferde per Tag für den gewöhnlichen Dienſt in Anſpruch genommen werden; wer die Vorſchrift verletzte, ſollte für jedes Pferd mit 5 Pfund in Silber geſtraft werden. — Eine Ausnahme war nur dann ſtatthaft, wenn bei dring- enden Depeſchen oder Reiſen ꝛc. ꝛc. der evectio beigefügt war: „ut aliqua de causa instantius ire jubeantur.“ Die Kaiſer Valentinian und Theodosius haben die Zahl der Pferde auf täglich 6 erhöht, Justinian erhöhte ſie auf 10 1) bei Vermeidung einer Strafe von 5 Pfund Gold. König Theodorich ſetzte aber eine Strafe von 100 solidi feſt, wenn Jemand mehr Pferde in Anſpruch nahm, als ihm nach der evectio gebührten. Die Geſetze wiederholen ſich ſo oft über ein und dasſelbe Thema, bald mit dieſem, bald mit jenem Zuſatze, bald mit dieſer, bald mit jener Beſchränkung und Erweiterung in der Gewährung der evectiones und in der Ertheilung der Be- rechtigung, dieſelben auszuſtellen, daß man hierüber wohl Stoff genug fände, eine Specialgeſchichte der evectio zu ſchreiben; allein da ich mich nicht zu lange bei dieſem ſpeciellen Gegen- ſtand aufhalten kann, glaube ich, mit dieſen allgemeinen Zügen die Hauptſache berührt zu haben; denn immerhin wird ſchon hieraus erſichtlich ſein, mit welcher Sorgfalt die Verordnungen bemüht waren, die vielfachen Anſprüche an den cursus publicus zurückzuhalten. 2. Die evectio mußte auf der erſten Station und auf jeder folgenden vorgezeigt werden; konnte ſich der Reiſende nicht ausweiſen, ſo wurde er je nach dem Grade ſeines Amtes 1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 8.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/86>, abgerufen am 21.11.2024.