Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 7. Juni 1832.[Spaltenumbruch]
narchischen Verfassung unvereinbar sind. Gleich- [Spaltenumbruch]
narchiſchen Verfaſſung unvereinbar ſind. Gleich- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="jPoliticalNews"> <div type="jArticle"> <p><pb facs="#f0002" n="[2]"/><cb/> narchiſchen Verfaſſung unvereinbar ſind. Gleich-<lb/> wie Wir ſolchergeſtalt die Uns und Unſren Nach-<lb/> folgern an der Regierung zuſtehenden Rechte gegen<lb/> Zweifel und Angriff geſchützt wiſſen wollen, alſo<lb/> halten Wir auch Unſren landesväterlichen Abſichten<lb/> entſprechend, die Unſren getreuen Unterthanen zu-<lb/> kommenden Rechte und Freiheiten offen anzuerken-<lb/> nen, und durch das Grundgeſetz des Königreichs ge-<lb/> gegen jede Verletzung ſicher zu ſtellen.” Als ſolche<lb/> werden näher ausgeführt: volle Glaubens- und Ge-<lb/> wiſſensfreiheit; Schutz der Rechte und der Untertha-<lb/> nen, — keiner ſoll ſeinem ordentlichen Richter ent-<lb/> zogen werden können; das Recht der Beſchwerden<lb/> und Bitte, nur werden Vereinigungen zu ſolchem<lb/> Zwecke, insbeſondre unter mehreren Gemeinden, nicht<lb/> geſtattet; Freiheit der Preſſe, jedoch unter Beobach-<lb/> tung der gegen den Mißbrauch zu erlaſſenden Geſetze<lb/> und der Beſtimmung des deutſchen Bundes; letzt-<lb/> lich das Recht der Auswanderung, unter Vorbehalt<lb/> der Beobachtung der Vorſchriften wegen der Mili-<lb/> tärpflicht. “Dagegen — heißt es ferner — erwar-<lb/> ten wir nicht nur, daß alle Unſre Unterthanen Uns<lb/> und Unſren Nachfolgern jederzeit die unverbrüchliche<lb/> Treue und den gebührenden Gehorſam erweiſen wer-<lb/> den, ſondern ſtellen auch den Grundſatz feſt, daß ſie<lb/> Alle nach Maaßgabe der ſolcherhalb beſtehenden oder<lb/> zu erlaſſenden Geſetze gleichmäßig zum Kriegsdienſte<lb/> und zur Tragung der Laſten des Königreichs ver-<lb/> verpflichtet ſind.” Den Städten, Flecken und Land-<lb/> gemeinden ſoll eine angemeſſene Theilnahme an der<lb/> Verwaltung ihres Vermögens geſichert werden, je-<lb/> doch mit Vorbehalt der Aufſicht und Rechte der<lb/> Regierung. Der evangeliſchen und der römiſch-ka-<lb/> tholiſchen Kirche ſollen alle Freiheiten geſtattet wer-<lb/> den, die mit den Aufſichtsrechten der Krone zu ver-<lb/> einigen ſind. “Wenn gleich die geſammte Staats-<lb/> gewalt in Uns und Unſren Nachfolgern an der Re-<lb/> gierung vereinigt bleiben muß, ſo erkennen Wir<lb/> gleichwohl darin, daß Unſre getreuen Stände in Be-<lb/> ziehung auf dieſelbe gewiſſe Rechte auszuüben haben,<lb/> eins der weſentlichſten Mittel, die auf die Wohl-<lb/> fahrt der Unterthanen gerichteten Abſichten der Re-<lb/> gierung zu befördern. Damit aber dieſer heilſame<lb/> Zweck um ſo ſicherer erreicht werde, wollen Wir,<lb/> daß wie bisher nicht nur eine allgemeine Stände-<lb/> Verſammlung des Königreichs, ſondern auch Pro-<lb/> vinzial-Landſchaften beſtehen ſollen.” Es haben zwar<lb/> dieſen Letzteren bei der durch die Vereinigung aller<lb/> Unſrer deutſchen Lande zu einem unabhängigen Kö-<lb/> nigreiche nothwendig gewordenen Errichtung einer<lb/> allgemeinen Stände-Verſammlung mehrere der von<lb/> ihnen vormals ausgeübten Rechte entzogen und auf<lb/> dieſe übertragen werden müſſen; indeſſen finden Wir<lb/> es dem Beſten Unſrer geliebten Unterthanen entſpre-<lb/> chend, den Provinzial-Landſchaften diejenigen Rechte<lb/> zu erhalten, welche mit dieſen veränderten Verhält-<lb/> niſſen vereinbarlich ſind. Wir erklären daher, daß<lb/> denſelben, deren innere Einrichtung nur nach vor-<lb/> gängiger Verhandlung mit ihnen abzuändern iſt, das<lb/> Recht des Beiraths bei provinziellen Geſetzen und<lb/> das Recht der Vorſtellung und Beſchwerde bei Män-<lb/> geln der Verwaltung in ihrer Provinz geſichert ſeyn<lb/> ſollen, und halten es angemeſſen, ihnen das Recht<lb/> der Bewilligung provinzieller Abgaben zu provin-<lb/> ziellen Zwecken zuzugeſtehen. “Was aber die von<lb/> Unſres Hochſeligen Herrn Bruders Maj. zur Bear-<lb/> beitung der zur ſtändiſchen Verhandlung geeigneten,<lb/> das ganze Königreich angehenden Gegenſtände errich-<lb/><cb/> tete allgemeine Stände-Verſammlung anbetrifft; ſo<lb/> halten Wir es dem Beſten Unſres Landes ange-<lb/> meſſen, deren durch das Patent vom 7 Dec. 1819<lb/> feſtgeſetzten Rechte in Anſehung der Geſetzgebung<lb/> und der Anordnung der Finanzen zu erweitern.<lb/> Jndeſſen ſtehen alle dieſe Rechte mit einander der-<lb/> geſtalt in der genauſten Verbindung, daß eine ange-<lb/> meſſene Beſtimmung jedes einzelnen derſelben nur<lb/> unter beſtändiger Rückſicht auf alle übrigen getrof-<lb/> fen werden kann, und es kommt dabei außerdem die<lb/> Einrichtung der Verſammlung ſelbſt weſentlich in<lb/> Betracht. Unter dieſer Vorausſetzung und der Be-<lb/> dingung einer der allgemeinen Stände-Verſammlung<lb/> zu ertheilenden, Unſren landesväterlichen Abſichten<lb/> entſprechenden Organiſation, erklären Wir über die<lb/> von derſelben künftig auszuübenden Rechte hiermit<lb/> Folgendes.” (Es folgen hier nun die näheren Be-<lb/> ſtimmungen hinſichtlich des Rechts der Geſetzgebung,<lb/> ſo wie diejenigen, unter welchen Se. Maj. in die<lb/> Vereinigung der Königl. Kaſſen mit der Landeskaſſe<lb/> willigt.) Bei dem großen Umfange der Rechte —<lb/> heißt es weiter — welche hiernach der allgemeinen<lb/> Stände-Verſammlung zuſtehen ſollen, iſt es dringend<lb/> erforderlich, daß ſie durch ihre Zuſammenſetzung die<lb/> Sicherheit gewähre, daß das wahre Wohl des Lan-<lb/> des und aller Klaſſen ſtets der alleinige Zweck ihrer<lb/> Arbeiten ſey, welchen ſie frei von leidenſchaftlichen<lb/> Aufregungen und Partei<supplied cert="high">u</supplied>ngen unverrückt vor Augen<lb/> behalte. Beſtimmt wird, daß ſie künftig, wie bis-<lb/> her, aus zwei Kammern beſtehen ſoll; doch wird eine<lb/> Veränderung in der Zuſammenſetzung empfohlen. Es<lb/> wird nämlich für angemeſſen erachtet, daß die De-<lb/> putation der Ritterſchaften in die zweite Kammer<lb/> trete, ferner ſich nicht abgeneigt erklärt, daß mit<lb/> den 6 Stimmen der Richter eine Veränderung vor-<lb/> genommen und dem Domcapitel zu Hildesheim die<lb/> Abſendung eines Deputirten bewilligt werde. Was<lb/> aber die erſte Kammer betreffe, ſo ſey es nothwen-<lb/> dig, daß ſie auf andern Grundlagen beruhe, als die<lb/> zweite, und dazu ſcheine erblicher Beſitz eines um-<lb/> faſſenden Eigenthums und lebenslängliche Ernen-<lb/> nung ſich um ſo mehr zu eignen, da dieſe die Feſtig-<lb/> keit der Grundſätze mehr ſicherten, als in einer<lb/> Wahlkammer der Fall ſeyn könne, deren Mitglieder<lb/> öfterer wechſeln. Dazu ſcheine die Ausdehnung des<lb/> Rechts an Majoratsbeſitzer eine erbliche Stimme zu<lb/> ertheilen nothwendig, und es wird demnach vorge-<lb/> ſchlagen, die zu einem ſolchen Majorat erforderli-<lb/> chen Einkünfte auf 400 Rthlr. jährlich herabzuſetzen.<lb/> Damit nun aber Perſonen, welche nicht die er-<lb/> forderliche Vermögensbefähigung beſitzen, aber durch<lb/> Kenntniſſe oder ihren Charakter ſich beſonders zu<lb/> Mitgliedern dieſer Kammer eignen, Eingang in die-<lb/> ſelbe finden können, ſo werde dem Könige das Recht<lb/> beizulegen ſeyn, eine Anzahl ſolcher Männer auf<lb/> ihre Lebenszeit zu Mitgliedern dieſer Kammer zu<lb/> ernennen. Schließlich erkennt das Actenſtück, indem<lb/> es die Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange<lb/> der Krone, nebſt der Anſtellung und Entlaſſung der<lb/> Dienerſchaft vorbehält, die Wichtigkeit der dabei<lb/> zu befolgenden Grundſätze an, weshalb es ange-<lb/> meſſen gefunden iſt, einige derſelben in das Staats-<lb/> Grundgeſetz aufnehmen zu laſſen. Dieſe ſind: Die<lb/> Miniſter ſind dafür verantwortlich, daß keine Ver-<lb/> fügung eine abſichtliche Verletzung des Staats-<lb/> Grundgeſetzes enthalte, und können von der Stände-<lb/> Verſammlung bei dem Ober-Appellations-Gericht<lb/> belangt werden; ein Geheime-Raths-Collegium ſoll<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[2]/0002]
narchiſchen Verfaſſung unvereinbar ſind. Gleich-
wie Wir ſolchergeſtalt die Uns und Unſren Nach-
folgern an der Regierung zuſtehenden Rechte gegen
Zweifel und Angriff geſchützt wiſſen wollen, alſo
halten Wir auch Unſren landesväterlichen Abſichten
entſprechend, die Unſren getreuen Unterthanen zu-
kommenden Rechte und Freiheiten offen anzuerken-
nen, und durch das Grundgeſetz des Königreichs ge-
gegen jede Verletzung ſicher zu ſtellen.” Als ſolche
werden näher ausgeführt: volle Glaubens- und Ge-
wiſſensfreiheit; Schutz der Rechte und der Untertha-
nen, — keiner ſoll ſeinem ordentlichen Richter ent-
zogen werden können; das Recht der Beſchwerden
und Bitte, nur werden Vereinigungen zu ſolchem
Zwecke, insbeſondre unter mehreren Gemeinden, nicht
geſtattet; Freiheit der Preſſe, jedoch unter Beobach-
tung der gegen den Mißbrauch zu erlaſſenden Geſetze
und der Beſtimmung des deutſchen Bundes; letzt-
lich das Recht der Auswanderung, unter Vorbehalt
der Beobachtung der Vorſchriften wegen der Mili-
tärpflicht. “Dagegen — heißt es ferner — erwar-
ten wir nicht nur, daß alle Unſre Unterthanen Uns
und Unſren Nachfolgern jederzeit die unverbrüchliche
Treue und den gebührenden Gehorſam erweiſen wer-
den, ſondern ſtellen auch den Grundſatz feſt, daß ſie
Alle nach Maaßgabe der ſolcherhalb beſtehenden oder
zu erlaſſenden Geſetze gleichmäßig zum Kriegsdienſte
und zur Tragung der Laſten des Königreichs ver-
verpflichtet ſind.” Den Städten, Flecken und Land-
gemeinden ſoll eine angemeſſene Theilnahme an der
Verwaltung ihres Vermögens geſichert werden, je-
doch mit Vorbehalt der Aufſicht und Rechte der
Regierung. Der evangeliſchen und der römiſch-ka-
tholiſchen Kirche ſollen alle Freiheiten geſtattet wer-
den, die mit den Aufſichtsrechten der Krone zu ver-
einigen ſind. “Wenn gleich die geſammte Staats-
gewalt in Uns und Unſren Nachfolgern an der Re-
gierung vereinigt bleiben muß, ſo erkennen Wir
gleichwohl darin, daß Unſre getreuen Stände in Be-
ziehung auf dieſelbe gewiſſe Rechte auszuüben haben,
eins der weſentlichſten Mittel, die auf die Wohl-
fahrt der Unterthanen gerichteten Abſichten der Re-
gierung zu befördern. Damit aber dieſer heilſame
Zweck um ſo ſicherer erreicht werde, wollen Wir,
daß wie bisher nicht nur eine allgemeine Stände-
Verſammlung des Königreichs, ſondern auch Pro-
vinzial-Landſchaften beſtehen ſollen.” Es haben zwar
dieſen Letzteren bei der durch die Vereinigung aller
Unſrer deutſchen Lande zu einem unabhängigen Kö-
nigreiche nothwendig gewordenen Errichtung einer
allgemeinen Stände-Verſammlung mehrere der von
ihnen vormals ausgeübten Rechte entzogen und auf
dieſe übertragen werden müſſen; indeſſen finden Wir
es dem Beſten Unſrer geliebten Unterthanen entſpre-
chend, den Provinzial-Landſchaften diejenigen Rechte
zu erhalten, welche mit dieſen veränderten Verhält-
niſſen vereinbarlich ſind. Wir erklären daher, daß
denſelben, deren innere Einrichtung nur nach vor-
gängiger Verhandlung mit ihnen abzuändern iſt, das
Recht des Beiraths bei provinziellen Geſetzen und
das Recht der Vorſtellung und Beſchwerde bei Män-
geln der Verwaltung in ihrer Provinz geſichert ſeyn
ſollen, und halten es angemeſſen, ihnen das Recht
der Bewilligung provinzieller Abgaben zu provin-
ziellen Zwecken zuzugeſtehen. “Was aber die von
Unſres Hochſeligen Herrn Bruders Maj. zur Bear-
beitung der zur ſtändiſchen Verhandlung geeigneten,
das ganze Königreich angehenden Gegenſtände errich-
tete allgemeine Stände-Verſammlung anbetrifft; ſo
halten Wir es dem Beſten Unſres Landes ange-
meſſen, deren durch das Patent vom 7 Dec. 1819
feſtgeſetzten Rechte in Anſehung der Geſetzgebung
und der Anordnung der Finanzen zu erweitern.
Jndeſſen ſtehen alle dieſe Rechte mit einander der-
geſtalt in der genauſten Verbindung, daß eine ange-
meſſene Beſtimmung jedes einzelnen derſelben nur
unter beſtändiger Rückſicht auf alle übrigen getrof-
fen werden kann, und es kommt dabei außerdem die
Einrichtung der Verſammlung ſelbſt weſentlich in
Betracht. Unter dieſer Vorausſetzung und der Be-
dingung einer der allgemeinen Stände-Verſammlung
zu ertheilenden, Unſren landesväterlichen Abſichten
entſprechenden Organiſation, erklären Wir über die
von derſelben künftig auszuübenden Rechte hiermit
Folgendes.” (Es folgen hier nun die näheren Be-
ſtimmungen hinſichtlich des Rechts der Geſetzgebung,
ſo wie diejenigen, unter welchen Se. Maj. in die
Vereinigung der Königl. Kaſſen mit der Landeskaſſe
willigt.) Bei dem großen Umfange der Rechte —
heißt es weiter — welche hiernach der allgemeinen
Stände-Verſammlung zuſtehen ſollen, iſt es dringend
erforderlich, daß ſie durch ihre Zuſammenſetzung die
Sicherheit gewähre, daß das wahre Wohl des Lan-
des und aller Klaſſen ſtets der alleinige Zweck ihrer
Arbeiten ſey, welchen ſie frei von leidenſchaftlichen
Aufregungen und Parteiungen unverrückt vor Augen
behalte. Beſtimmt wird, daß ſie künftig, wie bis-
her, aus zwei Kammern beſtehen ſoll; doch wird eine
Veränderung in der Zuſammenſetzung empfohlen. Es
wird nämlich für angemeſſen erachtet, daß die De-
putation der Ritterſchaften in die zweite Kammer
trete, ferner ſich nicht abgeneigt erklärt, daß mit
den 6 Stimmen der Richter eine Veränderung vor-
genommen und dem Domcapitel zu Hildesheim die
Abſendung eines Deputirten bewilligt werde. Was
aber die erſte Kammer betreffe, ſo ſey es nothwen-
dig, daß ſie auf andern Grundlagen beruhe, als die
zweite, und dazu ſcheine erblicher Beſitz eines um-
faſſenden Eigenthums und lebenslängliche Ernen-
nung ſich um ſo mehr zu eignen, da dieſe die Feſtig-
keit der Grundſätze mehr ſicherten, als in einer
Wahlkammer der Fall ſeyn könne, deren Mitglieder
öfterer wechſeln. Dazu ſcheine die Ausdehnung des
Rechts an Majoratsbeſitzer eine erbliche Stimme zu
ertheilen nothwendig, und es wird demnach vorge-
ſchlagen, die zu einem ſolchen Majorat erforderli-
chen Einkünfte auf 400 Rthlr. jährlich herabzuſetzen.
Damit nun aber Perſonen, welche nicht die er-
forderliche Vermögensbefähigung beſitzen, aber durch
Kenntniſſe oder ihren Charakter ſich beſonders zu
Mitgliedern dieſer Kammer eignen, Eingang in die-
ſelbe finden können, ſo werde dem Könige das Recht
beizulegen ſeyn, eine Anzahl ſolcher Männer auf
ihre Lebenszeit zu Mitgliedern dieſer Kammer zu
ernennen. Schließlich erkennt das Actenſtück, indem
es die Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange
der Krone, nebſt der Anſtellung und Entlaſſung der
Dienerſchaft vorbehält, die Wichtigkeit der dabei
zu befolgenden Grundſätze an, weshalb es ange-
meſſen gefunden iſt, einige derſelben in das Staats-
Grundgeſetz aufnehmen zu laſſen. Dieſe ſind: Die
Miniſter ſind dafür verantwortlich, daß keine Ver-
fügung eine abſichtliche Verletzung des Staats-
Grundgeſetzes enthalte, und können von der Stände-
Verſammlung bei dem Ober-Appellations-Gericht
belangt werden; ein Geheime-Raths-Collegium ſoll
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