Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 161, Hamburg, 7. Oktober 1812.

Bild:
<< vorherige Seite

[Spaltenumbruch] anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben sich
gründen, daselbst in origine und mit Zurücklassung allda
für die Gebühr zu sidimirender Abschriften zu produciren,
auch, in so fern sie nicht am Orte sind, Procuraturam
ad acta
zu bestellen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung,
daß alle, welche solchergestalt sich anzugeben unterlassen,
mit ihren etwanigen Ansprüchen vorbemeldeter Art bey
Einrichtung des erbetenen Folii überall nicht mehr berück-
sichtigt, vielmehr in dieser Hinsicht völlig präcludirt seyn
sollen. Und so wie übrigens nach abgelaufenem Proclam
und geschlossenem Angabe-Protocolle das Folium für das
adeliche Gut Borghorster-Hütten in dem Landgerichtlichen
Schuld- und Pfand-Protocolle behörig einzurichten und
die Protocollation der angegebenen dazu geeigneten Pöste
in rechtlicher Ordnung vorzunehmen ist, so müssen auch
die dergleichen Pöste betreffenden Original-Documente bis
zur geschehenen Protocollation in dem Landgerichts-No-
tariat verbleiben, oder durch die fidimirten Abschriften
einstweilen ersetzt, demnächst zur Bezeichnung mit dem
Attestat wieder eingeliefert werden. Wornach ein jeder,
den es angeht, sich zu achten hat.

Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnsiegel.


(L. S.)
J. C. Krück.    v. Eggers.
Pro vera copia:

Geister.
H. C. Otte.



Die Wittwe des hierselbst im Jahr 1812 verstorbenen
Stuhlmachers Ludolph Christian Burchard, gebohrne
Hansen, hat vorgestellt, daß gedachter ihr Ehemann keine
Leibeserben hinterlassen habe, und ihr von seinen sonsti-
gen Jntestat-Erben nicht das mindeste bekannt sey, und
daher zur Ausfindigmachung derselben um die Erlassung
eines Proclams gebeten.

Solchemnach werden von Bürgermeister und Rath die-
fer Stadt alle und jede, welche an den Nachlaß des wey-
land hiesigen Stuhlmachers Ludolph Christian Burchard
als Jntestat-Erben desselben Ansprüche zu haben vermey-
nen, bey Strafe der Präclusion hiemit ein- für allemal,
mithin peremtorisch, geladen, daß sie, die Einheimischen,
am 6ten November, die Auswärtigen aber, unter Bestel-
lung eines procuratoris ad acta, am 15ten December
d. J. hierselbst auf dem Rathhause sich gehörig angeben,
die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente
im Original produciren, und davon beglaubte Abschriften
bey den Acten zurücklassen, mit der Verwarnung, daß ge-
gen diejenigen, welche solches verabsäumen, die Strafe
respective der Präclusion, des ewigen Stillschweigens und
sonst den Rechten gemäß werde erkannt werden.

Wornach sich zu achten.


Bürgermeister und Rath der Stadt Kiel.



Von Gerichts wegen gebiete Jch Christian Matthias
Jacob Johannsen, bestallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarschen, wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch sämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech-
nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern
des unlängst verstorbenen Samuel Matthias Hart-
nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche sonst
noch aus irgend einem Grunde an die Verlassen-
schaft des gedachten Defuncti Ansprüche zu haben
vermeynen möchten,

bey nachstehender Commination:

Daß ihr ad instantiam der Antje Kälers in Reins-
büttel cum cur. als testamentarischer Universal-Erbin des
obgenannten Defuncti -- während sie in solcher Eigen-
schaft die auf sie verabfällete Verlassenfchaft nur sub
beneficio legis et inventarii
anzutreten gesonnen ist --
nunmehr solches alles, und zwar ihr, die Einheimischen in-
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Bestellung
[Spaltenumbruch] eines Procurators zu den Acten in diesem Gerichtszwange,
innerhalb 12 Wochen, von Zeit der ersten Bekanntmachung
dieses angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der
Ausschließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verlust
des Pfand- und Compensations-Rechts und wie es sonst
den Rechten gemäß in der Kirchspielschreiberey zu Wessel-
buhren gesetzmäßig angebet und verzeichnen lasset.

Wornach ihr euch zu achten.


(L. S.)



Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in
der Wilstermarsch sich insolvent erklärt und um die
Rechtswohlthat der Güter-Abtretung angesucht hat, solche
ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden bewil-
ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche
an die Concurs-Masse des Boniscedenten aus irgend einem
Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeynen,
derselben mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter
und sonstige Sachen, die zu selbiger gehören, besitzen, bey
Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Still-
schweigens, der doppelten Zahlung und des Verlusts ihrer
Rechte, citiret und befehliget, sich, die Einheimischen in-
nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter Bestellung gehöri-
ger Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von
der Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bey
dem in der Königl. Landschreiberey zu Wilster abzuhalten-
den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die Docu-
mente, worauf sie ihre Angaben gründen, urschriftlich
vorzuzeigen, davon beglaubte Abschriften beym Protocoll
zurückzulassen und demnächst weitere rechtliche Verfügung
zu gewärtigen.

Wornach, die es angeht, sich zu achten und vor Scha-
den zu hüten haben.


Ahlefeldt Dehn.



Die hiesigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen
haben dem hiesigen Obergerichte angezeiget, daß im De-
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina,
geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgensen von Soe-
dersoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit
Thran beladen gewesen, auch vier Kisten Jndigo, gemerkt
mit einem Drec[i]eck, mit einer Null durchzogen und unten
Strich, No. 38 a 41, wiegend brutto 715 Pfund, von
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die
Kaufleute Schmidt et Plessing in Lübeck, von Bergen nach
Fanoe bestimmt, abgeladen worden; daß dieses Schiff
eine sehr große Havarie gemacht habe, deren Belauf auf
sie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als
Haupt-Ladungs-Jnteressenten, trassiret und von ihnen
berichtiget sey, von welcher Havarie, nach hieselbst auf-
gemachter Dispache, auf erwähnte vier Kisten Jndi-
go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche
Jmploranten mit den Zinsen zu fordern hätten, so
wie auch außerdem noch von ihnen für diese zu Fa-
noe angekommenen vier Kisten Jndigo, sowol der
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Kosten
berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf-
leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con-
nossement und den am Bord des Schiffs befindlich gewe-
senen Certisicaten, Eigner und Empfänger dieser Waare,
selbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus
niemand als Eigner derselben auftreten wolle, und sie,
die Jmploranten, daher, um wenigstens so weit möglich zu
ihrem Gelde zu kommen, und dieserwegen die sreye Dispo-
sition über die vier Kisten Jndigo zu erhalten, ein gericht-
liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun
Jmploranter zugleich um Erlassung dieses Proclams gezie-
mend angesucht haben, und dieser Bitte Statt gegeben
worden ist; so werden alle und jede, welche an vorer-
wähnte vier Kisten Jndigo irgend ein Recht oder eine An-
sprache, es sey aus welchem Grunde es wolle, zu haben

[Spaltenumbruch] anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben ſich
gründen, daſelbſt in origine und mit Zurücklaſſung allda
für die Gebühr zu ſidimirender Abſchriften zu produciren,
auch, in ſo fern ſie nicht am Orte ſind, Procuraturam
ad acta
zu beſtellen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung,
daß alle, welche ſolchergeſtalt ſich anzugeben unterlaſſen,
mit ihren etwanigen Anſprüchen vorbemeldeter Art bey
Einrichtung des erbetenen Folii überall nicht mehr berück-
ſichtigt, vielmehr in dieſer Hinſicht völlig präcludirt ſeyn
ſollen. Und ſo wie übrigens nach abgelaufenem Proclam
und geſchloſſenem Angabe-Protocolle das Folium für das
adeliche Gut Borghorſter-Hütten in dem Landgerichtlichen
Schuld- und Pfand-Protocolle behörig einzurichten und
die Protocollation der angegebenen dazu geeigneten Pöſte
in rechtlicher Ordnung vorzunehmen iſt, ſo müſſen auch
die dergleichen Pöſte betreffenden Original-Documente bis
zur geſchehenen Protocollation in dem Landgerichts-No-
tariat verbleiben, oder durch die fidimirten Abſchriften
einſtweilen erſetzt, demnächſt zur Bezeichnung mit dem
Atteſtat wieder eingeliefert werden. Wornach ein jeder,
den es angeht, ſich zu achten hat.

Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnſiegel.


(L. S.)
J. C. Krück.    v. Eggers.
Pro vera copia:

Geiſter.
H. C. Otte.



Die Wittwe des hierſelbſt im Jahr 1812 verſtorbenen
Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard, gebohrne
Hanſen, hat vorgeſtellt, daß gedachter ihr Ehemann keine
Leibeserben hinterlaſſen habe, und ihr von ſeinen ſonſti-
gen Jnteſtat-Erben nicht das mindeſte bekannt ſey, und
daher zur Ausfindigmachung derſelben um die Erlaſſung
eines Proclams gebeten.

Solchemnach werden von Bürgermeiſter und Rath die-
fer Stadt alle und jede, welche an den Nachlaß des wey-
land hieſigen Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard
als Jnteſtat-Erben deſſelben Anſprüche zu haben vermey-
nen, bey Strafe der Präcluſion hiemit ein- für allemal,
mithin peremtoriſch, geladen, daß ſie, die Einheimiſchen,
am 6ten November, die Auswärtigen aber, unter Beſtel-
lung eines procuratoris ad acta, am 15ten December
d. J. hierſelbſt auf dem Rathhauſe ſich gehörig angeben,
die zur Begründung ihrer Anſprüche dienenden Documente
im Original produciren, und davon beglaubte Abſchriften
bey den Acten zurücklaſſen, mit der Verwarnung, daß ge-
gen diejenigen, welche ſolches verabſäumen, die Strafe
reſpective der Präcluſion, des ewigen Stillſchweigens und
ſonſt den Rechten gemäß werde erkannt werden.

Wornach ſich zu achten.


Bürgermeiſter und Rath der Stadt Kiel.



Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias
Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarſchen, wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch ſämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech-
nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern
des unlängſt verſtorbenen Samuel Matthias Hart-
nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche ſonſt
noch aus irgend einem Grunde an die Verlaſſen-
ſchaft des gedachten Defuncti Anſprüche zu haben
vermeynen möchten,

bey nachſtehender Commination:

Daß ihr ad inſtantiam der Antje Kälers in Reins-
büttel cum cur. als teſtamentariſcher Univerſal-Erbin des
obgenannten Defuncti — während ſie in ſolcher Eigen-
ſchaft die auf ſie verabfällete Verlaſſenfchaft nur ſub
beneficio legis et inventarii
anzutreten geſonnen iſt —
nunmehr ſolches alles, und zwar ihr, die Einheimiſchen in-
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Beſtellung
[Spaltenumbruch] eines Procurators zu den Acten in dieſem Gerichtszwange,
innerhalb 12 Wochen, von Zeit der erſten Bekanntmachung
dieſes angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der
Ausſchließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verluſt
des Pfand- und Compenſations-Rechts und wie es ſonſt
den Rechten gemäß in der Kirchſpielſchreiberey zu Weſſel-
buhren geſetzmäßig angebet und verzeichnen laſſet.

Wornach ihr euch zu achten.


(L. S.)



Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in
der Wilſtermarſch ſich inſolvent erklärt und um die
Rechtswohlthat der Güter-Abtretung angeſucht hat, ſolche
ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden bewil-
ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche
an die Concurs-Maſſe des Boniscedenten aus irgend einem
Grunde Anſprüche und Forderungen zu haben vermeynen,
derſelben mit Schulden verhaftet ſind, oder Pfandgüter
und ſonſtige Sachen, die zu ſelbiger gehören, beſitzen, bey
Strafe der Ausſchließung und des immerwährenden Still-
ſchweigens, der doppelten Zahlung und des Verluſts ihrer
Rechte, citiret und befehliget, ſich, die Einheimiſchen in-
nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter Beſtellung gehöri-
ger Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von
der Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bey
dem in der Königl. Landſchreiberey zu Wilſter abzuhalten-
den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die Docu-
mente, worauf ſie ihre Angaben gründen, urſchriftlich
vorzuzeigen, davon beglaubte Abſchriften beym Protocoll
zurückzulaſſen und demnächſt weitere rechtliche Verfügung
zu gewärtigen.

Wornach, die es angeht, ſich zu achten und vor Scha-
den zu hüten haben.


Ahlefeldt Dehn.



Die hieſigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen
haben dem hieſigen Obergerichte angezeiget, daß im De-
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina,
geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgenſen von Soe-
derſoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit
Thran beladen geweſen, auch vier Kiſten Jndigo, gemerkt
mit einem Drec[i]eck, mit einer Null durchzogen und unten
Strich, No. 38 à 41, wiegend brutto 715 Pfund, von
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die
Kaufleute Schmidt et Pleſſing in Lübeck, von Bergen nach
Fanoe beſtimmt, abgeladen worden; daß dieſes Schiff
eine ſehr große Havarie gemacht habe, deren Belauf auf
ſie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als
Haupt-Ladungs-Jntereſſenten, traſſiret und von ihnen
berichtiget ſey, von welcher Havarie, nach hieſelbſt auf-
gemachter Diſpache, auf erwähnte vier Kiſten Jndi-
go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche
Jmploranten mit den Zinſen zu fordern hätten, ſo
wie auch außerdem noch von ihnen für dieſe zu Fa-
noe angekommenen vier Kiſten Jndigo, ſowol der
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Koſten
berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf-
leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con-
noſſement und den am Bord des Schiffs befindlich gewe-
ſenen Certiſicaten, Eigner und Empfänger dieſer Waare,
ſelbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus
niemand als Eigner derſelben auftreten wolle, und ſie,
die Jmploranten, daher, um wenigſtens ſo weit möglich zu
ihrem Gelde zu kommen, und dieſerwegen die ſreye Diſpo-
ſition über die vier Kiſten Jndigo zu erhalten, ein gericht-
liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun
Jmploranter zugleich um Erlaſſung dieſes Proclams gezie-
mend angeſucht haben, und dieſer Bitte Statt gegeben
worden iſt; ſo werden alle und jede, welche an vorer-
wähnte vier Kiſten Jndigo irgend ein Recht oder eine An-
ſprache, es ſey aus welchem Grunde es wolle, zu haben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <floatingText>
          <body>
            <div type="jAnnouncements">
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr"><pb facs="#f0015" n="[15]"/><cb/>
anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben                                         &#x017F;ich<lb/>
gründen, da&#x017F;elb&#x017F;t <hi rendition="#aq">in origine</hi> und mit                                         Zurückla&#x017F;&#x017F;ung allda<lb/>
für die Gebühr zu                                         &#x017F;idimirender Ab&#x017F;chriften zu                                         produciren,<lb/>
auch, in &#x017F;o fern &#x017F;ie nicht am                                         Orte &#x017F;ind, <hi rendition="#aq">Procuraturam<lb/>
ad                                             acta</hi> zu be&#x017F;tellen. Mit der ausdrücklichen                                         Verwarnung,<lb/>
daß alle, welche                                         &#x017F;olcherge&#x017F;talt &#x017F;ich anzugeben                                         unterla&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
mit ihren etwanigen                                         An&#x017F;prüchen vorbemeldeter Art bey<lb/>
Einrichtung des                                         erbetenen Folii überall nicht mehr                                         berück-<lb/>
&#x017F;ichtigt, vielmehr in die&#x017F;er                                         Hin&#x017F;icht völlig präcludirt                                         &#x017F;eyn<lb/>
&#x017F;ollen. Und &#x017F;o wie übrigens                                         nach abgelaufenem Proclam<lb/>
und                                         ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enem Angabe-Protocolle das                                         Folium für das<lb/>
adeliche Gut Borghor&#x017F;ter-Hütten in                                         dem Landgerichtlichen<lb/>
Schuld- und Pfand-Protocolle                                         behörig einzurichten und<lb/>
die Protocollation der                                         angegebenen dazu geeigneten Pö&#x017F;te<lb/>
in rechtlicher                                         Ordnung vorzunehmen i&#x017F;t, &#x017F;o                                         mü&#x017F;&#x017F;en auch<lb/>
die dergleichen Pö&#x017F;te                                         betreffenden Original-Documente bis<lb/>
zur                                         ge&#x017F;chehenen Protocollation in dem                                         Landgerichts-No-<lb/>
tariat verbleiben, oder durch die                                         fidimirten Ab&#x017F;chriften<lb/>
ein&#x017F;tweilen                                         er&#x017F;etzt, demnäch&#x017F;t zur Bezeichnung mit                                         dem<lb/>
Atte&#x017F;tat wieder eingeliefert werden. Wornach                                         ein jeder,<lb/>
den es angeht, &#x017F;ich zu achten                                         hat.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jn&#x017F;iegel.</hi><lb/>
                </p>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Gegeben im Schleswig&#x017F;chen Obergerichte auf Gottorff,                                             den<lb/>
7ten September 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq">(L.                                                 S.)</hi><lb/> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g #fr">J. C. Krück. <space dim="horizontal"/>v. Eggers.</hi> </hi><lb/> <hi rendition="#aq #c">Pro vera copia:</hi> </hi><lb/> <hi rendition="#fr #right"><hi rendition="#g">Gei&#x017F;ter.</hi><lb/>
H. C.                                     Otte.</hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Die Wittwe des hier&#x017F;elb&#x017F;t im                                         Jahr 1812 ver&#x017F;torbenen<lb/>
Stuhlmachers Ludolph                                         Chri&#x017F;tian <hi rendition="#g">Burchard,</hi> gebohrne<lb/>
Han&#x017F;en, hat vorge&#x017F;tellt, daß                                         gedachter ihr Ehemann keine<lb/>
Leibeserben                                         hinterla&#x017F;&#x017F;en habe, und ihr von &#x017F;einen                                         &#x017F;on&#x017F;ti-<lb/>
gen Jnte&#x017F;tat-Erben nicht                                         das minde&#x017F;te bekannt &#x017F;ey, und<lb/>
daher zur                                         Ausfindigmachung der&#x017F;elben um die                                         Erla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
eines Proclams gebeten.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Solchemnach werden von Bürgermei&#x017F;ter                                         und Rath die-<lb/>
fer Stadt alle und jede, welche an den                                         Nachlaß des wey-<lb/>
land hie&#x017F;igen Stuhlmachers                                         Ludolph Chri&#x017F;tian Burchard<lb/>
als                                         Jnte&#x017F;tat-Erben de&#x017F;&#x017F;elben                                         An&#x017F;prüche zu haben vermey-<lb/>
nen, bey Strafe der                                         Präclu&#x017F;ion hiemit ein- für allemal,<lb/>
mithin                                         peremtori&#x017F;ch, geladen, daß &#x017F;ie, die                                         Einheimi&#x017F;chen,<lb/>
am 6ten November, die Auswärtigen                                         aber, unter Be&#x017F;tel-<lb/>
lung eines <hi rendition="#aq">procuratoris ad acta,</hi> am 15ten                                         December<lb/>
d. J. hier&#x017F;elb&#x017F;t auf dem                                         Rathhau&#x017F;e &#x017F;ich gehörig angeben,<lb/>
die zur                                         Begründung ihrer An&#x017F;prüche dienenden Documente<lb/>
im                                         Original produciren, und davon beglaubte                                         Ab&#x017F;chriften<lb/>
bey den Acten                                         zurückla&#x017F;&#x017F;en, mit der Verwarnung, daß                                         ge-<lb/>
gen diejenigen, welche &#x017F;olches                                         verab&#x017F;äumen, die Strafe<lb/>
re&#x017F;pective der                                         Präclu&#x017F;ion, des ewigen Still&#x017F;chweigens                                         und<lb/>
&#x017F;on&#x017F;t den Rechten gemäß werde erkannt                                         werden.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#fr">Wornach &#x017F;ich zu                                             achten.</hi> </hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#aq">Decretum Kiel in Curia,</hi> <hi rendition="#fr">den 1&#x017F;ten Sept.                                         1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#fr #right">Bürgermei&#x017F;ter und Rath der                                             Stadt Kiel.</hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Von Gerichts wegen gebiete Jch Chri&#x017F;tian Matthias<lb/>
Jacob                                         Johann&#x017F;en, be&#x017F;tallter Conferenzrath und                                         Landvogt<lb/>
in Norderdithmar&#x017F;chen, wie auch Ritter                                         vom Dannebrog,<lb/><hi rendition="#et">euch                                             &#x017F;ämmtlichen Gläubigern, Schuldnern,                                             Rech-<lb/>
nungsverwandten und etwanigen                                             Pfandinhabern<lb/>
des unläng&#x017F;t                                             ver&#x017F;torbenen Samuel Matthias Hart-<lb/>
nack in                                             Reinsbüttel, wie auch allen, welche                                             &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
noch aus irgend einem Grunde an                                             die Verla&#x017F;&#x017F;en-<lb/>
&#x017F;chaft des                                             gedachten Defuncti An&#x017F;prüche zu                                             haben<lb/>
vermeynen möchten,</hi><lb/><hi rendition="#c">bey nach&#x017F;tehender Commination:</hi></hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Daß ihr <hi rendition="#aq">ad in&#x017F;tantiam</hi> der                                         Antje Kälers in Reins-<lb/>
büttel <hi rendition="#aq">cum                                             cur.</hi> als te&#x017F;tamentari&#x017F;cher                                         Univer&#x017F;al-Erbin des<lb/>
obgenannten Defuncti &#x2014;                                         während &#x017F;ie in &#x017F;olcher                                         Eigen-<lb/>
&#x017F;chaft die auf &#x017F;ie verabfällete                                         Verla&#x017F;&#x017F;enfchaft nur <hi rendition="#aq">&#x017F;ub<lb/>
beneficio legis et inventarii</hi> anzutreten ge&#x017F;onnen i&#x017F;t &#x2014;<lb/>
nunmehr                                         &#x017F;olches alles, und zwar ihr, die Einheimi&#x017F;chen                                         in-<lb/>
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter                                         Be&#x017F;tellung<lb/><cb/>
eines Procurators zu den Acten in                                         die&#x017F;em Gerichtszwange,<lb/>
innerhalb 12 Wochen, von                                         Zeit der er&#x017F;ten Bekanntmachung<lb/>
die&#x017F;es                                         angerechnet, und zwar bey Strafe comparate                                         der<lb/>
Aus&#x017F;chließung, doppelter Zahlung, imgleichen                                         bey Verlu&#x017F;t<lb/>
des Pfand- und                                         Compen&#x017F;ations-Rechts und wie es                                         &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
den Rechten gemäß in der                                         Kirch&#x017F;piel&#x017F;chreiberey zu                                         We&#x017F;&#x017F;el-<lb/>
buhren ge&#x017F;etzmäßig angebet                                         und verzeichnen la&#x017F;&#x017F;et.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et #fr">Wornach ihr euch zu achten.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Heide, den 16ten September                                         1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq">(L. S.)</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in<lb/>
der                         Wil&#x017F;termar&#x017F;ch &#x017F;ich in&#x017F;olvent erklärt und                         um die<lb/>
Rechtswohlthat der Güter-Abtretung ange&#x017F;ucht hat,                         &#x017F;olche<lb/>
ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden                         bewil-<lb/>
ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche<lb/>
an die                         Concurs-Ma&#x017F;&#x017F;e des Boniscedenten aus irgend einem<lb/>
Grunde                         An&#x017F;prüche und Forderungen zu haben                         vermeynen,<lb/>
der&#x017F;elben mit Schulden verhaftet &#x017F;ind, oder                         Pfandgüter<lb/>
und &#x017F;on&#x017F;tige Sachen, die zu                         &#x017F;elbiger gehören, be&#x017F;itzen, bey<lb/>
Strafe der                         Aus&#x017F;chließung und des immerwährenden                         Still-<lb/>
&#x017F;chweigens, der doppelten Zahlung und des Verlu&#x017F;ts                         ihrer<lb/>
Rechte, citiret und befehliget, &#x017F;ich, die                         Einheimi&#x017F;chen in-<lb/>
nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter                         Be&#x017F;tellung gehöri-<lb/>
ger Procuratur zu den Acten, innerhalb                         12 Wochen, von<lb/>
der Bekanntmachung die&#x017F;es Proclams angerechnet,                         bey<lb/>
dem in der Königl. Land&#x017F;chreiberey zu Wil&#x017F;ter                         abzuhalten-<lb/>
den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die                         Docu-<lb/>
mente, worauf &#x017F;ie ihre Angaben gründen,                         ur&#x017F;chriftlich<lb/>
vorzuzeigen, davon beglaubte Ab&#x017F;chriften                         beym Protocoll<lb/>
zurückzula&#x017F;&#x017F;en und                         demnäch&#x017F;t weitere rechtliche Verfügung<lb/>
zu                         gewärtigen.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Wornach, die es angeht, &#x017F;ich zu achten und vor Scha-<lb/>
den zu                         hüten haben.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Königl. Steinburger Amthaus zu Jtzehoe, den 4ten<lb/>
September                         1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#right"> <hi rendition="#g #fr">Ahlefeldt Dehn.</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Die hie&#x017F;igen Kaufleute Stoppel <hi rendition="#aq">et</hi> von Dadelszen<lb/>
haben dem hie&#x017F;igen                                         Obergerichte angezeiget, daß im De-<lb/>
cember 1808 an Bord                                         des Schiffs Anna Metta Catharina,<lb/>
geführt von dem                                         Schiffer Anthonis Jörgen&#x017F;en von                                         Soe-<lb/>
der&#x017F;oe, welches größtentheils für ihre                                         Rechnung mit<lb/>
Thran beladen gewe&#x017F;en, auch vier                                         Ki&#x017F;ten Jndigo, gemerkt<lb/>
mit einem Drec<choice><sic>k</sic><corr><supplied cert="high">i</supplied></corr></choice>eck, mit einer Null durchzogen und                                         unten<lb/>
Strich, No. 38 <hi rendition="#aq">à</hi> 41,                                         wiegend <hi rendition="#aq">brutto</hi> 715 Pfund,                                         von<lb/>
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an                                         die<lb/>
Kaufleute Schmidt <hi rendition="#aq">et</hi> Ple&#x017F;&#x017F;ing in Lübeck, von Bergen nach<lb/>
Fanoe                                         be&#x017F;timmt, abgeladen worden; daß die&#x017F;es Schiff <choice><sic>eine</sic><corr> </corr></choice><lb/>
eine &#x017F;ehr große Havarie gemacht habe,                                         deren Belauf auf<lb/>
&#x017F;ie, die Jmploranten Stoppel <hi rendition="#aq">et</hi> von Dadelszen,                                         als<lb/>
Haupt-Ladungs-Jntere&#x017F;&#x017F;enten,                                         tra&#x017F;&#x017F;iret und von ihnen<lb/>
berichtiget                                         &#x017F;ey, von welcher Havarie, nach                                         hie&#x017F;elb&#x017F;t auf-<lb/>
gemachter Di&#x017F;pache,                                         auf erwähnte vier Ki&#x017F;ten Jndi-<lb/>
go in allem 2174                                         Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche<lb/>
Jmploranten mit                                         den Zin&#x017F;en zu fordern hätten, &#x017F;o<lb/>
wie auch                                         außerdem noch von ihnen für die&#x017F;e zu Fa-<lb/>
noe                                         angekommenen vier Ki&#x017F;ten Jndigo, &#x017F;owol                                         der<lb/>
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige                                         Ko&#x017F;ten<lb/>
berichtiget werden müßten; daß hierauf die                                         Kauf-<lb/>
leute Schmidt <hi rendition="#aq">et</hi> Pleßing                                         in Lübeck, als nach dem Con-<lb/>
no&#x017F;&#x017F;ement und                                         den am Bord des Schiffs befindlich gewe-<lb/>
&#x017F;enen                                         Certi&#x017F;icaten, Eigner und Empfänger die&#x017F;er                                         Waare,<lb/>
&#x017F;elbige zu empfangen verweigert hätten,                                         auch durchaus<lb/>
niemand als Eigner der&#x017F;elben                                         auftreten wolle, und &#x017F;ie,<lb/>
die Jmploranten, daher,                                         um wenig&#x017F;tens &#x017F;o weit möglich zu<lb/>
ihrem                                         Gelde zu kommen, und die&#x017F;erwegen die &#x017F;reye                                         Di&#x017F;po-<lb/>
&#x017F;ition über die vier Ki&#x017F;ten                                         Jndigo zu erhalten, ein gericht-<lb/>
liches Proclam zu                                         impetriren genöthiget wären. Da nun<lb/>
Jmploranter zugleich                                         um Erla&#x017F;&#x017F;ung die&#x017F;es Proclams                                         gezie-<lb/>
mend ange&#x017F;ucht haben, und die&#x017F;er                                         Bitte Statt gegeben<lb/>
worden i&#x017F;t; &#x017F;o werden                                         alle und jede, welche an vorer-<lb/>
wähnte vier                                         Ki&#x017F;ten Jndigo irgend ein Recht oder eine                                         An-<lb/>
&#x017F;prache, es &#x017F;ey aus welchem Grunde es                                         wolle, zu haben<lb/></hi> </p>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[15]/0015] anzugeben, die Documente, worauf ihre Angaben ſich gründen, daſelbſt in origine und mit Zurücklaſſung allda für die Gebühr zu ſidimirender Abſchriften zu produciren, auch, in ſo fern ſie nicht am Orte ſind, Procuraturam ad acta zu beſtellen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß alle, welche ſolchergeſtalt ſich anzugeben unterlaſſen, mit ihren etwanigen Anſprüchen vorbemeldeter Art bey Einrichtung des erbetenen Folii überall nicht mehr berück- ſichtigt, vielmehr in dieſer Hinſicht völlig präcludirt ſeyn ſollen. Und ſo wie übrigens nach abgelaufenem Proclam und geſchloſſenem Angabe-Protocolle das Folium für das adeliche Gut Borghorſter-Hütten in dem Landgerichtlichen Schuld- und Pfand-Protocolle behörig einzurichten und die Protocollation der angegebenen dazu geeigneten Pöſte in rechtlicher Ordnung vorzunehmen iſt, ſo müſſen auch die dergleichen Pöſte betreffenden Original-Documente bis zur geſchehenen Protocollation in dem Landgerichts-No- tariat verbleiben, oder durch die fidimirten Abſchriften einſtweilen erſetzt, demnächſt zur Bezeichnung mit dem Atteſtat wieder eingeliefert werden. Wornach ein jeder, den es angeht, ſich zu achten hat. Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnſiegel. Gegeben im Schleswigſchen Obergerichte auf Gottorff, den 7ten September 1812. (L. S.) J. C. Krück. v. Eggers. Pro vera copia: Geiſter. H. C. Otte. Die Wittwe des hierſelbſt im Jahr 1812 verſtorbenen Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard, gebohrne Hanſen, hat vorgeſtellt, daß gedachter ihr Ehemann keine Leibeserben hinterlaſſen habe, und ihr von ſeinen ſonſti- gen Jnteſtat-Erben nicht das mindeſte bekannt ſey, und daher zur Ausfindigmachung derſelben um die Erlaſſung eines Proclams gebeten. Solchemnach werden von Bürgermeiſter und Rath die- fer Stadt alle und jede, welche an den Nachlaß des wey- land hieſigen Stuhlmachers Ludolph Chriſtian Burchard als Jnteſtat-Erben deſſelben Anſprüche zu haben vermey- nen, bey Strafe der Präcluſion hiemit ein- für allemal, mithin peremtoriſch, geladen, daß ſie, die Einheimiſchen, am 6ten November, die Auswärtigen aber, unter Beſtel- lung eines procuratoris ad acta, am 15ten December d. J. hierſelbſt auf dem Rathhauſe ſich gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Anſprüche dienenden Documente im Original produciren, und davon beglaubte Abſchriften bey den Acten zurücklaſſen, mit der Verwarnung, daß ge- gen diejenigen, welche ſolches verabſäumen, die Strafe reſpective der Präcluſion, des ewigen Stillſchweigens und ſonſt den Rechten gemäß werde erkannt werden. Wornach ſich zu achten. Decretum Kiel in Curia, den 1ſten Sept. 1812. Bürgermeiſter und Rath der Stadt Kiel. Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt in Norderdithmarſchen, wie auch Ritter vom Dannebrog, euch ſämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech- nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern des unlängſt verſtorbenen Samuel Matthias Hart- nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche ſonſt noch aus irgend einem Grunde an die Verlaſſen- ſchaft des gedachten Defuncti Anſprüche zu haben vermeynen möchten, bey nachſtehender Commination: Daß ihr ad inſtantiam der Antje Kälers in Reins- büttel cum cur. als teſtamentariſcher Univerſal-Erbin des obgenannten Defuncti — während ſie in ſolcher Eigen- ſchaft die auf ſie verabfällete Verlaſſenfchaft nur ſub beneficio legis et inventarii anzutreten geſonnen iſt — nunmehr ſolches alles, und zwar ihr, die Einheimiſchen in- nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Beſtellung eines Procurators zu den Acten in dieſem Gerichtszwange, innerhalb 12 Wochen, von Zeit der erſten Bekanntmachung dieſes angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der Ausſchließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verluſt des Pfand- und Compenſations-Rechts und wie es ſonſt den Rechten gemäß in der Kirchſpielſchreiberey zu Weſſel- buhren geſetzmäßig angebet und verzeichnen laſſet. Wornach ihr euch zu achten. Heide, den 16ten September 1812. (L. S.) Wann der Hausmann Claus Mohr aus Brockdorf in der Wilſtermarſch ſich inſolvent erklärt und um die Rechtswohlthat der Güter-Abtretung angeſucht hat, ſolche ihm auch, mit Vorbehalt der Gläubiger Einreden bewil- ligt worden: Als werden hiedurch alle und jede, welche an die Concurs-Maſſe des Boniscedenten aus irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen zu haben vermeynen, derſelben mit Schulden verhaftet ſind, oder Pfandgüter und ſonſtige Sachen, die zu ſelbiger gehören, beſitzen, bey Strafe der Ausſchließung und des immerwährenden Still- ſchweigens, der doppelten Zahlung und des Verluſts ihrer Rechte, citiret und befehliget, ſich, die Einheimiſchen in- nerhalb 6, die Auswärtigen aber unter Beſtellung gehöri- ger Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, von der Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bey dem in der Königl. Landſchreiberey zu Wilſter abzuhalten- den Angabe-Protocoll rechtsbehörig zu melden, die Docu- mente, worauf ſie ihre Angaben gründen, urſchriftlich vorzuzeigen, davon beglaubte Abſchriften beym Protocoll zurückzulaſſen und demnächſt weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach, die es angeht, ſich zu achten und vor Scha- den zu hüten haben. Königl. Steinburger Amthaus zu Jtzehoe, den 4ten September 1812. Ahlefeldt Dehn. Die hieſigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen haben dem hieſigen Obergerichte angezeiget, daß im De- cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina, geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgenſen von Soe- derſoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit Thran beladen geweſen, auch vier Kiſten Jndigo, gemerkt mit einem Drecieck, mit einer Null durchzogen und unten Strich, No. 38 à 41, wiegend brutto 715 Pfund, von dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die Kaufleute Schmidt et Pleſſing in Lübeck, von Bergen nach Fanoe beſtimmt, abgeladen worden; daß dieſes Schiff eine ſehr große Havarie gemacht habe, deren Belauf auf ſie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als Haupt-Ladungs-Jntereſſenten, traſſiret und von ihnen berichtiget ſey, von welcher Havarie, nach hieſelbſt auf- gemachter Diſpache, auf erwähnte vier Kiſten Jndi- go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche Jmploranten mit den Zinſen zu fordern hätten, ſo wie auch außerdem noch von ihnen für dieſe zu Fa- noe angekommenen vier Kiſten Jndigo, ſowol der Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Koſten berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf- leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con- noſſement und den am Bord des Schiffs befindlich gewe- ſenen Certiſicaten, Eigner und Empfänger dieſer Waare, ſelbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus niemand als Eigner derſelben auftreten wolle, und ſie, die Jmploranten, daher, um wenigſtens ſo weit möglich zu ihrem Gelde zu kommen, und dieſerwegen die ſreye Diſpo- ſition über die vier Kiſten Jndigo zu erhalten, ein gericht- liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun Jmploranter zugleich um Erlaſſung dieſes Proclams gezie- mend angeſucht haben, und dieſer Bitte Statt gegeben worden iſt; ſo werden alle und jede, welche an vorer- wähnte vier Kiſten Jndigo irgend ein Recht oder eine An- ſprache, es ſey aus welchem Grunde es wolle, zu haben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Britt-Marie Schuster, Manuel Wille, Arnika Lutz: Bereitstellung der Texttranskription. (2014-07-28T09:50:12Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: dokumentiert; rundes r (&#xa75b;): wie Vorlage; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: wie Vorlage; Vokale mit übergest. e: wie Vorlage; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

Die Ausgabe enthält französischsprachige Artikel.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1610710_1812
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1610710_1812/15
Zitationshilfe: Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 161, Hamburg, 7. Oktober 1812, S. [15]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1610710_1812/15>, abgerufen am 21.11.2024.