Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 165, Hamburg, 14. Oktober 1812.

Bild:
<< vorherige Seite
letzte Seite

[Spaltenumbruch] 24,303 [] Ruthen. Außerdem ist noch überflüßiger Torf
vorhanden.

Die Holländerey besteht aus 100 Pacht-Kühen, welche
in diesem Jahre zu 10 Rthlr. a Kuh verpachtet sind, sonst
aber zu 13 und 14 Rthlr. verpachtet waren.

Die Schäferey besteht aus 300 Schaafen, welche 205
Rthlr. N. 2/3 Pacht geben.

Der Schmidt und Krüger giebt jährlich 120 Rthlr. Pacht.

Die Fischerey aus dem zu Gressow gehörenden See ist
für 16 Rthlr. verpachtet.

Die vorhandenen Karautschen-Teiche und die Jagd tra-
gen zu den Annehmlichkeiten des Guts bey.




Friederich Franz, von Gottes Gnaden souve-
rainer Herzog zu Mecklenburg etc. etc.

Es hat Unsere Justiz-Kanzley hieselbst, in Gemäßheit
einer zwischen dem Geheimen-Rath und Minister Baron
von Hammerstein und dessen Gläubigern getroffenen Ver-
einbarung, zum gerichtlichen Verkauf der dem Erstern ge-
hörenden Landgüter Greven und Lindenbeck drey Termine
respective

auf den 20sten October d. J.,
auf den 15ten December d. J.
und auf den 9ten Februar k. J.

anberahmet, in deren letzterem der annehmlich Meistbie-
tende unter den zum Grunde liegenden Bedingungen, mit
Vorbehalt des Lehnsherrlichen Consenses und des gesetz-
lichen Gleichgebots-Rechts der von Hammersteinschen Cre-
ditoren, den Zuschlag gewärtigen kann.

Dies wird, mit Bezug auf das in diesen Blättern schon
vollständig mit angehängter Guts-Beschreibung abge-
druckte Proclama, durch gegenwärtigen Auszug noch wei-
ter öffentlich kund gemacht.


(L. S.)
Ad Mandatum Serenissimi proprium.
Herzogl. Mecklenburgische zur Justiz-Kanzeley
verordnete Director, Vice-Director und
Räthe.

v. Bülow.   
J. G. Drümmer.



Oeffentliche Vorladung.

Da sich der am 25sten September 1729 in F[ü]rth gebohrne
Simon Lachner, ein Sohn des hiesigen Schreinergesellen
Johann Georg Lachner, schon vor langer Zeit von hier
entfernt hat, ohne binnen der gesetzlichen Zeitfrist von
seinem Leben oder Ausenthalt Nachricht zu geben, so wurde
auf Antrag des für ihn bestellten Curators die Einleitung
des Todes-Erklärungs-Prozesses verfügt.

Der obgedachte Simon Lachner, oder die von ihm etwa
zurückgelassenen Erben, werden demnach hierdurch öffentlich
vorgeladen, sich binnen einer Zeitfrist von Neun Monaten,
oder längstens in dem auf den 1sten Julii 1813 angesetzten
Termine, bey diesseitiger Gerichtsstelle mündlich oder
schriftlich zu melden, und allda weitere Anweisung zu ge-
wärtigen.

Würde Simon Lachner, oder dessen allenfallsige Erben,
dieser Aufforderung in dem obenbestimmten Termine nicht
genügen, so steht denselben zu gewärtigen, daß erstere für
todt erklärt, die bisherige Vermögens-Administration auf-
gehoben, und dieses den sich meldenden nächsten Anver-
wandten ausgefolgt werden wird.


Königl. Bayers. Stadt-Gericht.
Kulhard.   



Auf den Antrag des hiestgen Advocaten und Notarii
Gottlieb Wilhelm Skerle, als Bevollmächtigten der Erben
des hieselbst auf seiner Durchreise verstorbenen Kaufmanns
David Louis Girard, aus Berlin, werden hiemit alle die-
jenigen, welche die angeblich verlohren gegangene, von dem
Kaufmann Herrmann Mumsen zu Hamburg an die Ordre
des verstorbenen David Louis Girard unterm 3ten May
1810 über 5162 Mk. 2 Schill. Banco zu 4 Procent Zinsen
ausgestellte, annoch auf 4462 Mk. 2 Schill. Banco gültige,
den 3ten May 1812 zahlbare Schuldverschreibung besitzen,
[Spaltenumbruch] oder Ansprüche darauf haben, hiemit aufgefordert, sich
binnen 3 Monaten, und spätestens den 30sten December d. J.
Vormittags um 10 Uhr auf dem hiesigen Schöppenhause,
bey dem Gerichtschreiber Prueckelmeyer, zu melden, ihr
Besitzrecht oder ihre Ansprüche nachzuweisen, bey nicht er-
folgter Meldung aber zu gewärtigen, daß sie mit ihren
etwanigen Ansprüchen und Rechten auf das gedachte
Schuld-Document präcludirt, die Erben des oberwähnten
Kausmanns David Louis Girard für die rechtmäßigen Ei-
genthümer desselben, das Schuld-Document selbst aber für
mortisicirt und erloschen erklärt werden wird.


Das Schöppen-Gericht.   



Von unterschriebenem Gerichte wird der bis zum Jahre
1807 im Regiment Königlicher Garde du Corps gediente,
46 Jahre alte, aus Sybillen-Ort in Schlesien gebürtige,
zuletzt von seinen Bekannten in Worms, in der Französi-
schen Gefangenschaft, im October 1807 im Lazareth ange-
troffene, nachmals unbekannt gewordene Preußische Garde
du Corps, Santke oder Sontke, aufgefordert, sich in dem
auf den 16ten November c., Vormittags 9 Uhr, allhier in
der Gerichtsstelle anberaumten Termin einzufinden, und
auf die von seiner Ehefrau, gebohrnen Juliane Lehmann,
angebrachte Ehescheidungsklage sich einzulassen, auch seine
bisherige Entfernung und Abwesenheit zu entschuldigen,
da sonst, der Klage gemäß, auf Ehescheidung erkannt und
solches Erkenntniß in Ausübung gebracht werden wird.


Königl. Preuß. Stadtgericht.



Edictal-Ladung.

Wir Bürgermeistere und Rath der Stadt Rostock fü-
gen dem Matrosen Johann Groth hiemit zu wissen: daß
seine Ehefrau Margaretha, gebohrne Blase, den Deser-
tions-Proceß gegen ihn angestellet und um seine öffent-
liche Citation gebeten habe. Wann nun diese hiedurch er-
kannt und Termin auf den 18ten November d. J. anberah-
met ist, so laden wir ihn, den gedachten Johann Groth,
hiedurch peremtorie vor, und wollen, daß er sodann Mor-
gens 10 Uhr auf dem Rathhause hieselbst vor unsern zum
Obergerichte hieselbst Verordneten persönlich erscheine --
gestalten ihm dann ein sicheres Geleite, um in praeiixo
frey vor- und wieder abtreten zu können, hiedurch erthei-
let wird -- die Ursachen seiner Entfernung vorbringe und
demnächst das Weitere gewärtige, unter dem Nachtheile,
daß er im Nicht-Erscheinungs-Falle für einen böslichen
Verlasser geachtet, folgends seine Ehe mit ihr aufgehoben,
und, was sonst den Rechten gemäß ist, wider ihn erkannt
werden soll.




Wann der Eigenthümer Arnold Friedrich Kracht
auf Gustow sein Vermögen seinen Creditoren ab-
getreten hat, und von diesen auf die Eröffnung
des förmlichen Concurses angetragen, solcher auch
hieselbst erkannt ist; so sind alle diejenigen, die an
denselben und das ihm zugehörige Gut Gustow
Forderungen und Ansprache zu haben vermeynen,
durch die unterm heutigen Dato erlassenen Proclama
aufgefordert, ad liquidandum et deducendum
jura
auf den 28sten October, oder 2ten December
dieses Jahrs, oder am 16ten Januar künftigen
Jahrs, hieselbst zu erscheinen, und ist zugleich zur
Publication des Präclusiv-Abschiedes Termin auf
den 6ten Februar künftigen Jahrs angesetzt. Auch
sind alle, die etwa als Agenten und Lehnfolger ihre
Rechte an das Gut Gustow geltend machen wollen,
zur Wahrnehmung ihrer Zuständnisse auf den 28sten
October d. J. vorgeladen, da sie sonst damit als-
dann werden präcludirt werden.


Königl. Hofgericht hieselbst.   
[Ende Spaltensatz]

[Spaltenumbruch] 24,303 [] Ruthen. Außerdem iſt noch überflüßiger Torf
vorhanden.

Die Holländerey beſteht aus 100 Pacht-Kühen, welche
in dieſem Jahre zu 10 Rthlr. à Kuh verpachtet ſind, ſonſt
aber zu 13 und 14 Rthlr. verpachtet waren.

Die Schäferey beſteht aus 300 Schaafen, welche 205
Rthlr. N. 2/3 Pacht geben.

Der Schmidt und Krüger giebt jährlich 120 Rthlr. Pacht.

Die Fiſcherey aus dem zu Greſſow gehörenden See iſt
für 16 Rthlr. verpachtet.

Die vorhandenen Karautſchen-Teiche und die Jagd tra-
gen zu den Annehmlichkeiten des Guts bey.




Friederich Franz, von Gottes Gnaden ſouve-
rainer Herzog zu Mecklenburg ꝛc. ꝛc.

Es hat Unſere Juſtiz-Kanzley hieſelbſt, in Gemäßheit
einer zwiſchen dem Geheimen-Rath und Miniſter Baron
von Hammerſtein und deſſen Gläubigern getroffenen Ver-
einbarung, zum gerichtlichen Verkauf der dem Erſtern ge-
hörenden Landgüter Greven und Lindenbeck drey Termine
reſpective

auf den 20ſten October d. J.,
auf den 15ten December d. J.
und auf den 9ten Februar k. J.

anberahmet, in deren letzterem der annehmlich Meiſtbie-
tende unter den zum Grunde liegenden Bedingungen, mit
Vorbehalt des Lehnsherrlichen Conſenſes und des geſetz-
lichen Gleichgebots-Rechts der von Hammerſteinſchen Cre-
ditoren, den Zuſchlag gewärtigen kann.

Dies wird, mit Bezug auf das in dieſen Blättern ſchon
vollſtändig mit angehängter Guts-Beſchreibung abge-
druckte Proclama, durch gegenwärtigen Auszug noch wei-
ter öffentlich kund gemacht.


(L. S.)
Ad Mandatum Sereniſſimi proprium.
Herzogl. Mecklenburgiſche zur Juſtiz-Kanzeley
verordnete Director, Vice-Director und
Räthe.

v. Bülow.   
J. G. Drümmer.



Oeffentliche Vorladung.

Da ſich der am 25ſten September 1729 in F[ü]rth gebohrne
Simon Lachner, ein Sohn des hieſigen Schreinergeſellen
Johann Georg Lachner, ſchon vor langer Zeit von hier
entfernt hat, ohne binnen der geſetzlichen Zeitfriſt von
ſeinem Leben oder Auſenthalt Nachricht zu geben, ſo wurde
auf Antrag des für ihn beſtellten Curators die Einleitung
des Todes-Erklärungs-Prozeſſes verfügt.

Der obgedachte Simon Lachner, oder die von ihm etwa
zurückgelaſſenen Erben, werden demnach hierdurch öffentlich
vorgeladen, ſich binnen einer Zeitfriſt von Neun Monaten,
oder längſtens in dem auf den 1ſten Julii 1813 angeſetzten
Termine, bey diesſeitiger Gerichtsſtelle mündlich oder
ſchriftlich zu melden, und allda weitere Anweiſung zu ge-
wärtigen.

Würde Simon Lachner, oder deſſen allenfallſige Erben,
dieſer Aufforderung in dem obenbeſtimmten Termine nicht
genügen, ſo ſteht denſelben zu gewärtigen, daß erſtere für
todt erklärt, die bisherige Vermögens-Adminiſtration auf-
gehoben, und dieſes den ſich meldenden nächſten Anver-
wandten ausgefolgt werden wird.


Königl. Bayerſ. Stadt-Gericht.
Kulhard.   



Auf den Antrag des hieſtgen Advocaten und Notarii
Gottlieb Wilhelm Skerle, als Bevollmächtigten der Erben
des hieſelbſt auf ſeiner Durchreiſe verſtorbenen Kaufmanns
David Louis Girard, aus Berlin, werden hiemit alle die-
jenigen, welche die angeblich verlohren gegangene, von dem
Kaufmann Herrmann Mumſen zu Hamburg an die Ordre
des verſtorbenen David Louis Girard unterm 3ten May
1810 über 5162 Mk. 2 Schill. Banco zu 4 Procent Zinſen
ausgeſtellte, annoch auf 4462 Mk. 2 Schill. Banco gültige,
den 3ten May 1812 zahlbare Schuldverſchreibung beſitzen,
[Spaltenumbruch] oder Anſprüche darauf haben, hiemit aufgefordert, ſich
binnen 3 Monaten, und ſpäteſtens den 30ſten December d. J.
Vormittags um 10 Uhr auf dem hieſigen Schöppenhauſe,
bey dem Gerichtſchreiber Prueckelmeyer, zu melden, ihr
Beſitzrecht oder ihre Anſprüche nachzuweiſen, bey nicht er-
folgter Meldung aber zu gewärtigen, daß ſie mit ihren
etwanigen Anſprüchen und Rechten auf das gedachte
Schuld-Document präcludirt, die Erben des oberwähnten
Kauſmanns David Louis Girard für die rechtmäßigen Ei-
genthümer deſſelben, das Schuld-Document ſelbſt aber für
mortiſicirt und erloſchen erklärt werden wird.


Das Schöppen-Gericht.   



Von unterſchriebenem Gerichte wird der bis zum Jahre
1807 im Regiment Königlicher Garde du Corps gediente,
46 Jahre alte, aus Sybillen-Ort in Schleſien gebürtige,
zuletzt von ſeinen Bekannten in Worms, in der Franzöſi-
ſchen Gefangenſchaft, im October 1807 im Lazareth ange-
troffene, nachmals unbekannt gewordene Preußiſche Garde
du Corps, Santke oder Sontke, aufgefordert, ſich in dem
auf den 16ten November c., Vormittags 9 Uhr, allhier in
der Gerichtsſtelle anberaumten Termin einzufinden, und
auf die von ſeiner Ehefrau, gebohrnen Juliane Lehmann,
angebrachte Eheſcheidungsklage ſich einzulaſſen, auch ſeine
bisherige Entfernung und Abweſenheit zu entſchuldigen,
da ſonſt, der Klage gemäß, auf Eheſcheidung erkannt und
ſolches Erkenntniß in Ausübung gebracht werden wird.


Königl. Preuß. Stadtgericht.



Edictal-Ladung.

Wir Bürgermeiſtere und Rath der Stadt Roſtock fü-
gen dem Matroſen Johann Groth hiemit zu wiſſen: daß
ſeine Ehefrau Margaretha, gebohrne Blaſe, den Deſer-
tions-Proceß gegen ihn angeſtellet und um ſeine öffent-
liche Citation gebeten habe. Wann nun dieſe hiedurch er-
kannt und Termin auf den 18ten November d. J. anberah-
met iſt, ſo laden wir ihn, den gedachten Johann Groth,
hiedurch peremtorie vor, und wollen, daß er ſodann Mor-
gens 10 Uhr auf dem Rathhauſe hieſelbſt vor unſern zum
Obergerichte hieſelbſt Verordneten perſönlich erſcheine —
geſtalten ihm dann ein ſicheres Geleite, um in praeiixo
frey vor- und wieder abtreten zu können, hiedurch erthei-
let wird — die Urſachen ſeiner Entfernung vorbringe und
demnächſt das Weitere gewärtige, unter dem Nachtheile,
daß er im Nicht-Erſcheinungs-Falle für einen böslichen
Verlaſſer geachtet, folgends ſeine Ehe mit ihr aufgehoben,
und, was ſonſt den Rechten gemäß iſt, wider ihn erkannt
werden ſoll.




Wann der Eigenthuͤmer Arnold Friedrich Kracht
auf Guſtow ſein Vermoͤgen ſeinen Creditoren ab-
getreten hat, und von dieſen auf die Eroͤffnung
des foͤrmlichen Concurſes angetragen, ſolcher auch
hieſelbſt erkannt iſt; ſo ſind alle diejenigen, die an
denſelben und das ihm zugehoͤrige Gut Guſtow
Forderungen und Anſprache zu haben vermeynen,
durch die unterm heutigen Dato erlaſſenen Proclama
aufgefordert, ad liquidandum et deducendum
jura
auf den 28ſten October, oder 2ten December
dieſes Jahrs, oder am 16ten Januar kuͤnftigen
Jahrs, hieſelbſt zu erſcheinen, und iſt zugleich zur
Publication des Praͤcluſiv-Abſchiedes Termin auf
den 6ten Februar kuͤnftigen Jahrs angeſetzt. Auch
ſind alle, die etwa als Agenten und Lehnfolger ihre
Rechte an das Gut Guſtow geltend machen wollen,
zur Wahrnehmung ihrer Zuſtaͤndniſſe auf den 28ſten
October d. J. vorgeladen, da ſie ſonſt damit als-
dann werden praͤcludirt werden.


Koͤnigl. Hofgericht hieſelbſt.   
[Ende Spaltensatz]
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <floatingText>
          <body>
            <div type="jAnnouncements">
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr"><pb facs="#f0016" n="[16]"/><cb/>
24,303 [] Ruthen. Außerdem                                         i&#x017F;t noch überflüßiger Torf<lb/>
vorhanden.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Die Holländerey be&#x017F;teht aus 100                                         Pacht-Kühen, welche<lb/>
in die&#x017F;em Jahre zu 10 Rthlr. <hi rendition="#aq">à</hi> Kuh verpachtet &#x017F;ind,                                         &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
aber zu 13 und 14 Rthlr. verpachtet                                         waren.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Die Schäferey be&#x017F;teht aus 300                                         Schaafen, welche 205<lb/>
Rthlr. N. 2/3 Pacht geben.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Der Schmidt und Krüger giebt jährlich 120                                         Rthlr. Pacht.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Die Fi&#x017F;cherey aus dem zu                                         Gre&#x017F;&#x017F;ow gehörenden See i&#x017F;t<lb/>
für 16                                         Rthlr. verpachtet.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Die vorhandenen Karaut&#x017F;chen-Teiche und                                         die Jagd tra-<lb/>
gen zu den Annehmlichkeiten des Guts                                         bey.</hi> </p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <head> <hi rendition="#fr"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Friederich Franz,</hi></hi> von Gottes Gnaden                                             &#x017F;ouve-<lb/><hi rendition="#et">rainer Herzog zu                                             Mecklenburg &#xA75B;c. &#xA75B;c.</hi></hi> </head><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Es hat Un&#x017F;ere Ju&#x017F;tiz-Kanzley                                         hie&#x017F;elb&#x017F;t, in Gemäßheit<lb/>
einer                                         zwi&#x017F;chen dem Geheimen-Rath und Mini&#x017F;ter                                         Baron<lb/>
von Hammer&#x017F;tein und de&#x017F;&#x017F;en                                         Gläubigern getroffenen Ver-<lb/>
einbarung, zum gerichtlichen                                         Verkauf der dem Er&#x017F;tern ge-<lb/>
hörenden Landgüter                                         Greven und Lindenbeck drey                                         Termine<lb/>
re&#x017F;pective</hi><lb/> <hi rendition="#c #fr">auf den 20&#x017F;ten October d.                                         J.,<lb/>
auf den 15ten December                                         d. J.<lb/>
und auf den 9ten                                         Februar k. J.</hi><lb/> <hi rendition="#fr">anberahmet, in                                         deren letzterem der annehmlich Mei&#x017F;tbie-<lb/>
tende                                         unter den zum Grunde liegenden Bedingungen,                                         mit<lb/>
Vorbehalt des Lehnsherrlichen                                         Con&#x017F;en&#x017F;es und des ge&#x017F;etz-<lb/>
lichen                                         Gleichgebots-Rechts der von Hammer&#x017F;tein&#x017F;chen                                         Cre-<lb/>
ditoren, den Zu&#x017F;chlag gewärtigen                                     kann.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Dies wird, mit Bezug auf das in die&#x017F;en                                         Blättern &#x017F;chon<lb/>
voll&#x017F;tändig mit angehängter                                         Guts-Be&#x017F;chreibung abge-<lb/>
druckte Proclama, durch                                         gegenwärtigen Auszug noch wei-<lb/>
ter öffentlich kund                                         gemacht.</hi> </p>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Datum Schwerin, den<lb/>
14ten                                             September 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq #fr">(L.                                                 S.)</hi> </hi><lb/> <hi rendition="#c #fr"><hi rendition="#aq">Ad Mandatum                                                 Sereni&#x017F;&#x017F;imi                                             proprium.</hi><lb/>
Herzogl.                                             Mecklenburgi&#x017F;che zur                                                 Ju&#x017F;tiz-Kanzeley<lb/><hi rendition="#et">verordnete Director, Vice-Director                                             und</hi><lb/>
Räthe.</hi><lb/> <hi rendition="#fr #right">v. Bülow.<space dim="horizontal"/><lb/>
J. G.                                     Drümmer.</hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <head> <hi rendition="#c #fr">Oeffentliche Vorladung.</hi> </head><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Da &#x017F;ich der am 25&#x017F;ten September                                         1729 in F<supplied cert="high">ü</supplied>rth                                         gebohrne<lb/>
Simon Lachner, ein Sohn des hie&#x017F;igen                                         Schreinerge&#x017F;ellen<lb/>
Johann Georg Lachner,                                         &#x017F;chon vor langer Zeit von hier<lb/>
entfernt hat, ohne                                         binnen der ge&#x017F;etzlichen Zeitfri&#x017F;t                                         von<lb/>
&#x017F;einem Leben oder Au&#x017F;enthalt Nachricht                                         zu geben, &#x017F;o wurde<lb/>
auf Antrag des für ihn                                         be&#x017F;tellten Curators die Einleitung<lb/>
des                                         Todes-Erklärungs-Proze&#x017F;&#x017F;es verfügt.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Der obgedachte Simon Lachner, oder die von                                         ihm etwa<lb/>
zurückgela&#x017F;&#x017F;enen Erben, werden                                         demnach hierdurch öffentlich<lb/>
vorgeladen, &#x017F;ich                                         binnen einer Zeitfri&#x017F;t von Neun Monaten,<lb/>
oder                                         läng&#x017F;tens in dem auf den 1&#x017F;ten Julii 1813                                         ange&#x017F;etzten<lb/>
Termine, bey dies&#x017F;eitiger                                         Gerichts&#x017F;telle mündlich oder<lb/>
&#x017F;chriftlich                                         zu melden, und allda weitere Anwei&#x017F;ung zu                                         ge-<lb/>
wärtigen.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Würde Simon Lachner, oder                                         de&#x017F;&#x017F;en allenfall&#x017F;ige                                         Erben,<lb/>
die&#x017F;er Aufforderung in dem                                         obenbe&#x017F;timmten Termine nicht<lb/>
genügen, &#x017F;o                                         &#x017F;teht den&#x017F;elben zu gewärtigen, daß                                         er&#x017F;tere für<lb/>
todt erklärt, die bisherige                                         Vermögens-Admini&#x017F;tration auf-<lb/>
gehoben, und                                         die&#x017F;es den &#x017F;ich meldenden näch&#x017F;ten                                         Anver-<lb/>
wandten ausgefolgt werden wird.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Fürth, am 5ten September                                             1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#c #fr">Königl. Bayer&#x017F;.                                             Stadt-Gericht.</hi><lb/> <hi rendition="#fr #right"> <hi rendition="#g">Kulhard.<space dim="horizontal"/></hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Auf den Antrag des hie&#x017F;tgen Advocaten                                         und Notarii<lb/>
Gottlieb Wilhelm Skerle, als                                         Bevollmächtigten der Erben<lb/>
des hie&#x017F;elb&#x017F;t                                         auf &#x017F;einer Durchrei&#x017F;e ver&#x017F;torbenen                                         Kaufmanns<lb/>
David Louis Girard, aus Berlin, werden hiemit                                         alle die-<lb/>
jenigen, welche die angeblich verlohren                                         gegangene, von dem<lb/>
Kaufmann Herrmann Mum&#x017F;en zu                                         Hamburg an die Ordre<lb/>
des ver&#x017F;torbenen David Louis                                         Girard unterm 3ten May<lb/>
1810 über 5162 Mk. 2 Schill.                                         Banco zu 4 Procent Zin&#x017F;en<lb/>
ausge&#x017F;tellte,                                         annoch auf 4462 Mk. 2 Schill. Banco gültige,<lb/>
den 3ten                                         May 1812 zahlbare Schuldver&#x017F;chreibung                                         be&#x017F;itzen,<lb/><cb/>
oder An&#x017F;prüche darauf                                         haben, hiemit aufgefordert, &#x017F;ich<lb/>
binnen 3                                         Monaten, und &#x017F;päte&#x017F;tens den 30&#x017F;ten                                         December d. J.<lb/>
Vormittags um 10 Uhr auf dem                                         hie&#x017F;igen Schöppenhau&#x017F;e,<lb/>
bey dem                                         Gericht&#x017F;chreiber Prueckelmeyer, zu melden,                                         ihr<lb/>
Be&#x017F;itzrecht oder ihre An&#x017F;prüche                                         nachzuwei&#x017F;en, bey nicht er-<lb/>
folgter Meldung aber                                         zu gewärtigen, daß &#x017F;ie mit ihren<lb/>
etwanigen                                         An&#x017F;prüchen und Rechten auf das                                         gedachte<lb/>
Schuld-Document präcludirt, die Erben des                                         oberwähnten<lb/>
Kau&#x017F;manns David Louis Girard für die                                         rechtmäßigen Ei-<lb/>
genthümer de&#x017F;&#x017F;elben, das                                         Schuld-Document &#x017F;elb&#x017F;t aber                                         für<lb/>
morti&#x017F;icirt und erlo&#x017F;chen erklärt                                         werden wird.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Danzig, den 31&#x017F;ten                                             Julii 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#fr #right">Das                                             Schöppen-Gericht.</hi> <space dim="horizontal"/>
                  </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Von unter&#x017F;chriebenem Gerichte wird der                                         bis zum Jahre<lb/>
1807 im Regiment Königlicher Garde du                                         Corps gediente,<lb/>
46 Jahre alte, aus Sybillen-Ort in                                         Schle&#x017F;ien gebürtige,<lb/>
zuletzt von &#x017F;einen                                         Bekannten in Worms, in der Franzö&#x017F;i-<lb/>
&#x017F;chen                                         Gefangen&#x017F;chaft, im October 1807 im Lazareth                                         ange-<lb/>
troffene, nachmals unbekannt gewordene                                         Preußi&#x017F;che Garde<lb/>
du Corps, Santke oder Sontke,                                         aufgefordert, &#x017F;ich in dem<lb/>
auf den 16ten November <hi rendition="#aq">c.,</hi> Vormittags 9 Uhr, allhier                                         in<lb/>
der Gerichts&#x017F;telle anberaumten Termin                                         einzufinden, und<lb/>
auf die von &#x017F;einer Ehefrau,                                         gebohrnen Juliane Lehmann,<lb/>
angebrachte                                         Ehe&#x017F;cheidungsklage &#x017F;ich                                         einzula&#x017F;&#x017F;en, auch &#x017F;eine<lb/>
bisherige                                         Entfernung und Abwe&#x017F;enheit zu                                         ent&#x017F;chuldigen,<lb/>
da &#x017F;on&#x017F;t, der Klage                                         gemäß, auf Ehe&#x017F;cheidung erkannt                                         und<lb/>
&#x017F;olches Erkenntniß in Ausübung gebracht                                         werden wird.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Charlottenburg, den                                             25&#x017F;ten Julii 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#et #fr">Königl. Preuß. Stadtgericht.</hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <head> <hi rendition="#c #fr">Edictal-Ladung.</hi> </head><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Wir Bürgermei&#x017F;tere und Rath der Stadt                                         Ro&#x017F;tock fü-<lb/>
gen dem Matro&#x017F;en Johann Groth                                         hiemit zu wi&#x017F;&#x017F;en: daß<lb/>
&#x017F;eine Ehefrau                                         Margaretha, gebohrne Bla&#x017F;e, den                                         De&#x017F;er-<lb/>
tions-Proceß gegen ihn ange&#x017F;tellet                                         und um &#x017F;eine öffent-<lb/>
liche Citation gebeten habe.                                         Wann nun die&#x017F;e hiedurch er-<lb/>
kannt und Termin auf                                         den 18ten November d. J. anberah-<lb/>
met i&#x017F;t,                                         &#x017F;o laden wir ihn, den gedachten Johann                                         Groth,<lb/>
hiedurch peremtorie vor, und wollen, daß er                                         &#x017F;odann Mor-<lb/>
gens 10 Uhr auf dem Rathhau&#x017F;e                                         hie&#x017F;elb&#x017F;t vor un&#x017F;ern                                         zum<lb/>
Obergerichte hie&#x017F;elb&#x017F;t Verordneten                                         per&#x017F;önlich er&#x017F;cheine                                         &#x2014;<lb/>
ge&#x017F;talten ihm dann ein &#x017F;icheres                                         Geleite, um <hi rendition="#aq">in praeiixo</hi><lb/>
frey                                         vor- und wieder abtreten zu können, hiedurch erthei-<lb/>
let                                         wird &#x2014; die Ur&#x017F;achen &#x017F;einer Entfernung                                         vorbringe und<lb/>
demnäch&#x017F;t das Weitere gewärtige,                                         unter dem Nachtheile,<lb/>
daß er im                                         Nicht-Er&#x017F;cheinungs-Falle für einen                                         böslichen<lb/>
Verla&#x017F;&#x017F;er geachtet, folgends                                         &#x017F;eine Ehe mit ihr aufgehoben,<lb/>
und, was                                         &#x017F;on&#x017F;t den Rechten gemäß i&#x017F;t, wider ihn                                         erkannt<lb/>
werden &#x017F;oll.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr"><hi rendition="#aq">Publicatum                                                 ju&#x017F;&#x017F;u Senatus, Ro&#x017F;tock, den                                                 24&#x017F;ten Sep-</hi><lb/>
tember                                         1812.</hi> </dateline>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p>Wann der Eigenthu&#x0364;mer Arnold Friedrich Kracht<lb/>
auf                                     Gu&#x017F;tow &#x017F;ein Vermo&#x0364;gen &#x017F;einen                                     Creditoren ab-<lb/>
getreten hat, und von die&#x017F;en auf die                                     Ero&#x0364;ffnung<lb/>
des fo&#x0364;rmlichen Concur&#x017F;es                                     angetragen, &#x017F;olcher auch<lb/>
hie&#x017F;elb&#x017F;t                                     erkannt i&#x017F;t; &#x017F;o &#x017F;ind alle diejenigen, die                                     an<lb/>
den&#x017F;elben und das ihm zugeho&#x0364;rige Gut                                     Gu&#x017F;tow<lb/>
Forderungen und An&#x017F;prache zu haben                                     vermeynen,<lb/>
durch die unterm heutigen Dato                                     erla&#x017F;&#x017F;enen Proclama<lb/>
aufgefordert, <hi rendition="#aq">ad liquidandum et deducendum<lb/>
jura</hi> auf den 28&#x017F;ten October, oder 2ten                                     December<lb/>
die&#x017F;es Jahrs, oder am 16ten Januar                                     ku&#x0364;nftigen<lb/>
Jahrs, hie&#x017F;elb&#x017F;t zu                                     er&#x017F;cheinen, und i&#x017F;t zugleich zur<lb/>
Publication                                     des Pra&#x0364;clu&#x017F;iv-Ab&#x017F;chiedes Termin                                     auf<lb/>
den 6ten Februar ku&#x0364;nftigen Jahrs                                     ange&#x017F;etzt. Auch<lb/>
&#x017F;ind alle, die etwa als                                     Agenten und Lehnfolger ihre<lb/>
Rechte an das Gut Gu&#x017F;tow                                     geltend machen wollen,<lb/>
zur Wahrnehmung ihrer                                     Zu&#x017F;ta&#x0364;ndni&#x017F;&#x017F;e auf den                                     28&#x017F;ten<lb/>
October d. J. vorgeladen, da &#x017F;ie                                     &#x017F;on&#x017F;t damit als-<lb/>
dann werden                                     pra&#x0364;cludirt werden.</p><lb/>
                <closer>
                  <dateline>Greifswald, den 9ten Sept. 1812.</dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#right"> <hi rendition="#fr">Ko&#x0364;nigl.                                                 Hofgericht hie&#x017F;elb&#x017F;t.<space dim="horizontal"/></hi> </hi> </signed>
                </closer>
                <cb type="end"/>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[16]/0016] 24,303 [] Ruthen. Außerdem iſt noch überflüßiger Torf vorhanden. Die Holländerey beſteht aus 100 Pacht-Kühen, welche in dieſem Jahre zu 10 Rthlr. à Kuh verpachtet ſind, ſonſt aber zu 13 und 14 Rthlr. verpachtet waren. Die Schäferey beſteht aus 300 Schaafen, welche 205 Rthlr. N. 2/3 Pacht geben. Der Schmidt und Krüger giebt jährlich 120 Rthlr. Pacht. Die Fiſcherey aus dem zu Greſſow gehörenden See iſt für 16 Rthlr. verpachtet. Die vorhandenen Karautſchen-Teiche und die Jagd tra- gen zu den Annehmlichkeiten des Guts bey. Friederich Franz, von Gottes Gnaden ſouve- rainer Herzog zu Mecklenburg ꝛc. ꝛc. Es hat Unſere Juſtiz-Kanzley hieſelbſt, in Gemäßheit einer zwiſchen dem Geheimen-Rath und Miniſter Baron von Hammerſtein und deſſen Gläubigern getroffenen Ver- einbarung, zum gerichtlichen Verkauf der dem Erſtern ge- hörenden Landgüter Greven und Lindenbeck drey Termine reſpective auf den 20ſten October d. J., auf den 15ten December d. J. und auf den 9ten Februar k. J. anberahmet, in deren letzterem der annehmlich Meiſtbie- tende unter den zum Grunde liegenden Bedingungen, mit Vorbehalt des Lehnsherrlichen Conſenſes und des geſetz- lichen Gleichgebots-Rechts der von Hammerſteinſchen Cre- ditoren, den Zuſchlag gewärtigen kann. Dies wird, mit Bezug auf das in dieſen Blättern ſchon vollſtändig mit angehängter Guts-Beſchreibung abge- druckte Proclama, durch gegenwärtigen Auszug noch wei- ter öffentlich kund gemacht. Datum Schwerin, den 14ten September 1812. (L. S.) Ad Mandatum Sereniſſimi proprium. Herzogl. Mecklenburgiſche zur Juſtiz-Kanzeley verordnete Director, Vice-Director und Räthe. v. Bülow. J. G. Drümmer. Oeffentliche Vorladung. Da ſich der am 25ſten September 1729 in Fürth gebohrne Simon Lachner, ein Sohn des hieſigen Schreinergeſellen Johann Georg Lachner, ſchon vor langer Zeit von hier entfernt hat, ohne binnen der geſetzlichen Zeitfriſt von ſeinem Leben oder Auſenthalt Nachricht zu geben, ſo wurde auf Antrag des für ihn beſtellten Curators die Einleitung des Todes-Erklärungs-Prozeſſes verfügt. Der obgedachte Simon Lachner, oder die von ihm etwa zurückgelaſſenen Erben, werden demnach hierdurch öffentlich vorgeladen, ſich binnen einer Zeitfriſt von Neun Monaten, oder längſtens in dem auf den 1ſten Julii 1813 angeſetzten Termine, bey diesſeitiger Gerichtsſtelle mündlich oder ſchriftlich zu melden, und allda weitere Anweiſung zu ge- wärtigen. Würde Simon Lachner, oder deſſen allenfallſige Erben, dieſer Aufforderung in dem obenbeſtimmten Termine nicht genügen, ſo ſteht denſelben zu gewärtigen, daß erſtere für todt erklärt, die bisherige Vermögens-Adminiſtration auf- gehoben, und dieſes den ſich meldenden nächſten Anver- wandten ausgefolgt werden wird. Fürth, am 5ten September 1812. Königl. Bayerſ. Stadt-Gericht. Kulhard. Auf den Antrag des hieſtgen Advocaten und Notarii Gottlieb Wilhelm Skerle, als Bevollmächtigten der Erben des hieſelbſt auf ſeiner Durchreiſe verſtorbenen Kaufmanns David Louis Girard, aus Berlin, werden hiemit alle die- jenigen, welche die angeblich verlohren gegangene, von dem Kaufmann Herrmann Mumſen zu Hamburg an die Ordre des verſtorbenen David Louis Girard unterm 3ten May 1810 über 5162 Mk. 2 Schill. Banco zu 4 Procent Zinſen ausgeſtellte, annoch auf 4462 Mk. 2 Schill. Banco gültige, den 3ten May 1812 zahlbare Schuldverſchreibung beſitzen, oder Anſprüche darauf haben, hiemit aufgefordert, ſich binnen 3 Monaten, und ſpäteſtens den 30ſten December d. J. Vormittags um 10 Uhr auf dem hieſigen Schöppenhauſe, bey dem Gerichtſchreiber Prueckelmeyer, zu melden, ihr Beſitzrecht oder ihre Anſprüche nachzuweiſen, bey nicht er- folgter Meldung aber zu gewärtigen, daß ſie mit ihren etwanigen Anſprüchen und Rechten auf das gedachte Schuld-Document präcludirt, die Erben des oberwähnten Kauſmanns David Louis Girard für die rechtmäßigen Ei- genthümer deſſelben, das Schuld-Document ſelbſt aber für mortiſicirt und erloſchen erklärt werden wird. Danzig, den 31ſten Julii 1812. Das Schöppen-Gericht. Von unterſchriebenem Gerichte wird der bis zum Jahre 1807 im Regiment Königlicher Garde du Corps gediente, 46 Jahre alte, aus Sybillen-Ort in Schleſien gebürtige, zuletzt von ſeinen Bekannten in Worms, in der Franzöſi- ſchen Gefangenſchaft, im October 1807 im Lazareth ange- troffene, nachmals unbekannt gewordene Preußiſche Garde du Corps, Santke oder Sontke, aufgefordert, ſich in dem auf den 16ten November c., Vormittags 9 Uhr, allhier in der Gerichtsſtelle anberaumten Termin einzufinden, und auf die von ſeiner Ehefrau, gebohrnen Juliane Lehmann, angebrachte Eheſcheidungsklage ſich einzulaſſen, auch ſeine bisherige Entfernung und Abweſenheit zu entſchuldigen, da ſonſt, der Klage gemäß, auf Eheſcheidung erkannt und ſolches Erkenntniß in Ausübung gebracht werden wird. Charlottenburg, den 25ſten Julii 1812. Königl. Preuß. Stadtgericht. Edictal-Ladung. Wir Bürgermeiſtere und Rath der Stadt Roſtock fü- gen dem Matroſen Johann Groth hiemit zu wiſſen: daß ſeine Ehefrau Margaretha, gebohrne Blaſe, den Deſer- tions-Proceß gegen ihn angeſtellet und um ſeine öffent- liche Citation gebeten habe. Wann nun dieſe hiedurch er- kannt und Termin auf den 18ten November d. J. anberah- met iſt, ſo laden wir ihn, den gedachten Johann Groth, hiedurch peremtorie vor, und wollen, daß er ſodann Mor- gens 10 Uhr auf dem Rathhauſe hieſelbſt vor unſern zum Obergerichte hieſelbſt Verordneten perſönlich erſcheine — geſtalten ihm dann ein ſicheres Geleite, um in praeiixo frey vor- und wieder abtreten zu können, hiedurch erthei- let wird — die Urſachen ſeiner Entfernung vorbringe und demnächſt das Weitere gewärtige, unter dem Nachtheile, daß er im Nicht-Erſcheinungs-Falle für einen böslichen Verlaſſer geachtet, folgends ſeine Ehe mit ihr aufgehoben, und, was ſonſt den Rechten gemäß iſt, wider ihn erkannt werden ſoll. Publicatum juſſu Senatus, Roſtock, den 24ſten Sep- tember 1812. Wann der Eigenthuͤmer Arnold Friedrich Kracht auf Guſtow ſein Vermoͤgen ſeinen Creditoren ab- getreten hat, und von dieſen auf die Eroͤffnung des foͤrmlichen Concurſes angetragen, ſolcher auch hieſelbſt erkannt iſt; ſo ſind alle diejenigen, die an denſelben und das ihm zugehoͤrige Gut Guſtow Forderungen und Anſprache zu haben vermeynen, durch die unterm heutigen Dato erlaſſenen Proclama aufgefordert, ad liquidandum et deducendum jura auf den 28ſten October, oder 2ten December dieſes Jahrs, oder am 16ten Januar kuͤnftigen Jahrs, hieſelbſt zu erſcheinen, und iſt zugleich zur Publication des Praͤcluſiv-Abſchiedes Termin auf den 6ten Februar kuͤnftigen Jahrs angeſetzt. Auch ſind alle, die etwa als Agenten und Lehnfolger ihre Rechte an das Gut Guſtow geltend machen wollen, zur Wahrnehmung ihrer Zuſtaͤndniſſe auf den 28ſten October d. J. vorgeladen, da ſie ſonſt damit als- dann werden praͤcludirt werden. Greifswald, den 9ten Sept. 1812. Koͤnigl. Hofgericht hieſelbſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Britt-Marie Schuster, Manuel Wille, Arnika Lutz: Bereitstellung der Texttranskription. (2014-07-28T09:55:44Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: dokumentiert; rundes r (&#xa75b;): wie Vorlage; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: wie Vorlage; Vokale mit übergest. e: wie Vorlage; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

Die Ausgabe enthält französischsprachige Artikel.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1651410_1812
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1651410_1812/16
Zitationshilfe: Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 165, Hamburg, 14. Oktober 1812, S. [16]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1651410_1812/16>, abgerufen am 24.11.2024.