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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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(v. K. Ann. B. 19. S. 132. 133.), betr. die Theilnahme der Schul-
lehrer an den sogenannten öffentlichen Musikfesten.

11. Circ.-Rescr. des Generalpostmeisters v. 23. Mai
1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 376.), betr. verschiedene Postvorschriften
und Anordnungen.

-- 7) Die bisher bestandenen Verordnungen über Portofreiheit
in Schulsachen, namentlich der Schulen, Gymnasien und Se-
minare, sind bei der jetzigen Schulverfassung nicht mehr aus-
reichend.

Damit hierunter künftig ein allgemeines gleichmäßiges Ver-
fahren beobachtet werde, ist im Einverständnisse mit dem Herrn
Minister der Geistlichen etc. Angelegenheiten beschlossen worden,
die Portofreiheit der obengedachten Anstalten in Betreff der Cor-
respondenz- und Packetsendungen von jetzt an nach denselben
Grundsätzen in Anwendung kommen zu lassen, welche mittelst
der Circularverfügung vom 14. Januar 1822. hinsichtlich der
Portofreiheit der Universitäten und deren Justitute festgestellt
worden sind.

In Betreff der Geldsendungen in diesen Angelegenheiten soll
die Portofreiheit dagegen, außer auf Zahlungen aus Königl.
Cassen an die Anstalten, auch auf diejenigen von Communen sich
erstrecken, für beide Fälle jedoch nur insofern, als die Gelder für
das allgemeine Interesse der Anstalten und nicht für einzelne
Individuen bestimmt sind. Sendungen der letzteren Art bleiben
der Portopflichtigkeit unterworfen etc.

12. Rescr. v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.),
betr. den Beitritt der Seminar-Schullehrer zur allgemeinen Wittwen-
versorgungsanstalt.

13. Rescr. v. 22. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1019.),
betr. die Heranziehung der Seminarien zu den Gemeinelasten.

Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 4ten v. M.,
die zwischen Ihr und dem Provinzialschulcollegio obwaltende Meinungs-
verschiedenheit hinsichtlich der Heranziehung des Seminars zu K. zu
den Communallasten betreffend, zu erkennen gegeben, daß die An-
wendung des Gesetzes vom 8. Juni 1834. (G.-S. S. 87.) auf den
vorliegenden Fall nicht dem geringsten Bedenken unterliegen kann.
Dieselbe möge daher hiernach die weiteren Erörterungen anstellen und

(v. K. Ann. B. 19. S. 132. 133.), betr. die Theilnahme der Schul-
lehrer an den ſogenannten öffentlichen Muſikfeſten.

11. Circ.-Reſcr. des Generalpoſtmeiſters v. 23. Mai
1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 376.), betr. verſchiedene Poſtvorſchriften
und Anordnungen.

— 7) Die bisher beſtandenen Verordnungen über Portofreiheit
in Schulſachen, namentlich der Schulen, Gymnaſien und Se-
minare, ſind bei der jetzigen Schulverfaſſung nicht mehr aus-
reichend.

Damit hierunter künftig ein allgemeines gleichmäßiges Ver-
fahren beobachtet werde, iſt im Einverſtändniſſe mit dem Herrn
Miniſter der Geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten beſchloſſen worden,
die Portofreiheit der obengedachten Anſtalten in Betreff der Cor-
reſpondenz- und Packetſendungen von jetzt an nach denſelben
Grundſätzen in Anwendung kommen zu laſſen, welche mittelſt
der Circularverfügung vom 14. Januar 1822. hinſichtlich der
Portofreiheit der Univerſitäten und deren Juſtitute feſtgeſtellt
worden ſind.

In Betreff der Geldſendungen in dieſen Angelegenheiten ſoll
die Portofreiheit dagegen, außer auf Zahlungen aus Königl.
Caſſen an die Anſtalten, auch auf diejenigen von Communen ſich
erſtrecken, für beide Fälle jedoch nur inſofern, als die Gelder für
das allgemeine Intereſſe der Anſtalten und nicht für einzelne
Individuen beſtimmt ſind. Sendungen der letzteren Art bleiben
der Portopflichtigkeit unterworfen ꝛc.

12. Reſcr. v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.),
betr. den Beitritt der Seminar-Schullehrer zur allgemeinen Wittwen-
verſorgungsanſtalt.

13. Reſcr. v. 22. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1019.),
betr. die Heranziehung der Seminarien zu den Gemeinelaſten.

Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 4ten v. M.,
die zwiſchen Ihr und dem Provinzialſchulcollegio obwaltende Meinungs-
verſchiedenheit hinſichtlich der Heranziehung des Seminars zu K. zu
den Communallaſten betreffend, zu erkennen gegeben, daß die An-
wendung des Geſetzes vom 8. Juni 1834. (G.-S. S. 87.) auf den
vorliegenden Fall nicht dem geringſten Bedenken unterliegen kann.
Dieſelbe möge daher hiernach die weiteren Erörterungen anſtellen und

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[88/0102] (v. K. Ann. B. 19. S. 132. 133.), betr. die Theilnahme der Schul- lehrer an den ſogenannten öffentlichen Muſikfeſten. 11. Circ.-Reſcr. des Generalpoſtmeiſters v. 23. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 376.), betr. verſchiedene Poſtvorſchriften und Anordnungen. — 7) Die bisher beſtandenen Verordnungen über Portofreiheit in Schulſachen, namentlich der Schulen, Gymnaſien und Se- minare, ſind bei der jetzigen Schulverfaſſung nicht mehr aus- reichend. Damit hierunter künftig ein allgemeines gleichmäßiges Ver- fahren beobachtet werde, iſt im Einverſtändniſſe mit dem Herrn Miniſter der Geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten beſchloſſen worden, die Portofreiheit der obengedachten Anſtalten in Betreff der Cor- reſpondenz- und Packetſendungen von jetzt an nach denſelben Grundſätzen in Anwendung kommen zu laſſen, welche mittelſt der Circularverfügung vom 14. Januar 1822. hinſichtlich der Portofreiheit der Univerſitäten und deren Juſtitute feſtgeſtellt worden ſind. In Betreff der Geldſendungen in dieſen Angelegenheiten ſoll die Portofreiheit dagegen, außer auf Zahlungen aus Königl. Caſſen an die Anſtalten, auch auf diejenigen von Communen ſich erſtrecken, für beide Fälle jedoch nur inſofern, als die Gelder für das allgemeine Intereſſe der Anſtalten und nicht für einzelne Individuen beſtimmt ſind. Sendungen der letzteren Art bleiben der Portopflichtigkeit unterworfen ꝛc. 12. Reſcr. v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.), betr. den Beitritt der Seminar-Schullehrer zur allgemeinen Wittwen- verſorgungsanſtalt. 13. Reſcr. v. 22. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1019.), betr. die Heranziehung der Seminarien zu den Gemeinelaſten. Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 4ten v. M., die zwiſchen Ihr und dem Provinzialſchulcollegio obwaltende Meinungs- verſchiedenheit hinſichtlich der Heranziehung des Seminars zu K. zu den Communallaſten betreffend, zu erkennen gegeben, daß die An- wendung des Geſetzes vom 8. Juni 1834. (G.-S. S. 87.) auf den vorliegenden Fall nicht dem geringſten Bedenken unterliegen kann. Dieſelbe möge daher hiernach die weiteren Erörterungen anſtellen und

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/102>, abgerufen am 21.11.2024.