die nöthigen Festsetzungen treffen, gegen welche sowohl dem Seminar, als der Gemeine der Recurs unbenommen bleibt.
14. Rescr. v. 2. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 359.), betr. die erste Ausbildung der in den Seminarien gebildeten Elementar- schulamts-Candidaten.
Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat angezeigt, daß die Bestimmung der Verordnung vom 18. April 1835, wonach die in den Seminarien vorbereiteten Elementar-Schulamts-Candidaten ihre erste öffentliche Anstellung in irgend einem Regierungsbezirke der Monarchie nur unter Zustimmung derjenigen Regierung erhalten dürfen, in und für deren Bezirk sie als Seminaristen ausgebildet sind, für die Provinz Westphalen nicht ausreichend sei, weil in allen drei Regie- rungsbezirken Seminarien existiren, in welchen die Zöglinge nicht für einen einzelnen Regierungsbezirk, sondern für die ganze Provinz ge- bildet werden. Das Ministerium nimmt hiervon Veranlassung, die Königl. Regierung aufzufordern, vor Ertheilung der von einzelnen Candidaten nachgesuchten Erlaubniß, in eine andere Provinz überzu- gehen, die beiden andern Königl. Regierungen der Provinz, die zu einem gleichen Verfahren von hier aus angewiesen sind, zu befragen, ob etwa in ihrem Interesse das Gesuch zu versagen sei.
15. Instruction v. 31. Decbr. 1839. (M.-Bl. pro 1840. S. 94.), betr. die Beaufsichtigung der Privat-Erziehungsanstalten und Privatlehrer, sowie der Hauslehrer, Erzieher etc., bestimmt, daß die Zöglinge aus den obern Classen der Seminare zum Privatunter- richte für befähigt und befugt zu erachten sind. (s. Anhang Nr. 31.)
16. Circ.-Rescr. v. 11. Mai 1840. (M.-Bl. S. 231.) wegen der von den Kreisphysikern für Schullehrer-Seminar-Aspiranten aus- zustellenden Gesundheitsatteste.
17. Circ.-Rescr. v. 30. August 1840. (M.-Bl. S. 358.), betr. die Bereisung der Landschulen durch die Directoren der Schul- lehrer-Seminare.
In der an sämmtliche Königl. Provinzial-Schul-Collegien unter dem 1. Juni 1826. (Annalen S. 358--366.) erlassenen Verfügung, von welcher die Königl. Regierung unter demselben Datum Abschrift erhalten hat, ist sub Nr. 12. bestimmt worden, daß die Seminar- Directoren jährlich während der Ferien einen Theil des Regierungs- bezirks oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten Lehrer gebildet
die nöthigen Feſtſetzungen treffen, gegen welche ſowohl dem Seminar, als der Gemeine der Recurs unbenommen bleibt.
14. Reſcr. v. 2. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 359.), betr. die erſte Ausbildung der in den Seminarien gebildeten Elementar- ſchulamts-Candidaten.
Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat angezeigt, daß die Beſtimmung der Verordnung vom 18. April 1835, wonach die in den Seminarien vorbereiteten Elementar-Schulamts-Candidaten ihre erſte öffentliche Anſtellung in irgend einem Regierungsbezirke der Monarchie nur unter Zuſtimmung derjenigen Regierung erhalten dürfen, in und für deren Bezirk ſie als Seminariſten ausgebildet ſind, für die Provinz Weſtphalen nicht ausreichend ſei, weil in allen drei Regie- rungsbezirken Seminarien exiſtiren, in welchen die Zöglinge nicht für einen einzelnen Regierungsbezirk, ſondern für die ganze Provinz ge- bildet werden. Das Miniſterium nimmt hiervon Veranlaſſung, die Königl. Regierung aufzufordern, vor Ertheilung der von einzelnen Candidaten nachgeſuchten Erlaubniß, in eine andere Provinz überzu- gehen, die beiden andern Königl. Regierungen der Provinz, die zu einem gleichen Verfahren von hier aus angewieſen ſind, zu befragen, ob etwa in ihrem Intereſſe das Geſuch zu verſagen ſei.
15. Inſtruction v. 31. Decbr. 1839. (M.-Bl. pro 1840. S. 94.), betr. die Beaufſichtigung der Privat-Erziehungsanſtalten und Privatlehrer, ſowie der Hauslehrer, Erzieher ꝛc., beſtimmt, daß die Zöglinge aus den obern Claſſen der Seminare zum Privatunter- richte für befähigt und befugt zu erachten ſind. (ſ. Anhang Nr. 31.)
16. Circ.-Reſcr. v. 11. Mai 1840. (M.-Bl. S. 231.) wegen der von den Kreisphyſikern für Schullehrer-Seminar-Aſpiranten aus- zuſtellenden Geſundheitsatteſte.
17. Circ.-Reſcr. v. 30. Auguſt 1840. (M.-Bl. S. 358.), betr. die Bereiſung der Landſchulen durch die Directoren der Schul- lehrer-Seminare.
In der an ſämmtliche Königl. Provinzial-Schul-Collegien unter dem 1. Juni 1826. (Annalen S. 358—366.) erlaſſenen Verfügung, von welcher die Königl. Regierung unter demſelben Datum Abſchrift erhalten hat, iſt sub Nr. 12. beſtimmt worden, daß die Seminar- Directoren jährlich während der Ferien einen Theil des Regierungs- bezirks oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten Lehrer gebildet
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die nöthigen Feſtſetzungen treffen, gegen welche ſowohl dem Seminar,
als der Gemeine der Recurs unbenommen bleibt.
14. Reſcr. v. 2. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 359.),
betr. die erſte Ausbildung der in den Seminarien gebildeten Elementar-
ſchulamts-Candidaten.
Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat angezeigt, daß die
Beſtimmung der Verordnung vom 18. April 1835, wonach die in den
Seminarien vorbereiteten Elementar-Schulamts-Candidaten ihre erſte
öffentliche Anſtellung in irgend einem Regierungsbezirke der Monarchie
nur unter Zuſtimmung derjenigen Regierung erhalten dürfen, in
und für deren Bezirk ſie als Seminariſten ausgebildet ſind, für die
Provinz Weſtphalen nicht ausreichend ſei, weil in allen drei Regie-
rungsbezirken Seminarien exiſtiren, in welchen die Zöglinge nicht für
einen einzelnen Regierungsbezirk, ſondern für die ganze Provinz ge-
bildet werden. Das Miniſterium nimmt hiervon Veranlaſſung, die
Königl. Regierung aufzufordern, vor Ertheilung der von einzelnen
Candidaten nachgeſuchten Erlaubniß, in eine andere Provinz überzu-
gehen, die beiden andern Königl. Regierungen der Provinz, die zu
einem gleichen Verfahren von hier aus angewieſen ſind, zu befragen,
ob etwa in ihrem Intereſſe das Geſuch zu verſagen ſei.
15. Inſtruction v. 31. Decbr. 1839. (M.-Bl. pro 1840.
S. 94.), betr. die Beaufſichtigung der Privat-Erziehungsanſtalten
und Privatlehrer, ſowie der Hauslehrer, Erzieher ꝛc., beſtimmt, daß
die Zöglinge aus den obern Claſſen der Seminare zum Privatunter-
richte für befähigt und befugt zu erachten ſind. (ſ. Anhang Nr. 31.)
16. Circ.-Reſcr. v. 11. Mai 1840. (M.-Bl. S. 231.) wegen
der von den Kreisphyſikern für Schullehrer-Seminar-Aſpiranten aus-
zuſtellenden Geſundheitsatteſte.
17. Circ.-Reſcr. v. 30. Auguſt 1840. (M.-Bl. S. 358.),
betr. die Bereiſung der Landſchulen durch die Directoren der Schul-
lehrer-Seminare.
In der an ſämmtliche Königl. Provinzial-Schul-Collegien unter
dem 1. Juni 1826. (Annalen S. 358—366.) erlaſſenen Verfügung,
von welcher die Königl. Regierung unter demſelben Datum Abſchrift
erhalten hat, iſt sub Nr. 12. beſtimmt worden, daß die Seminar-
Directoren jährlich während der Ferien einen Theil des Regierungs-
bezirks oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten Lehrer gebildet
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/103>, abgerufen am 21.11.2024.
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